Auflassungsvormerkung für Gesellschafter bürgerlichen Rechts

  • Hallo zusammen,

    ich soll eine AV eintragen für A+B als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes. Sonst ist bezüglich dieser BGB-Gesellschaft nichts ausgeführt.

    Was prüft ihr denn hier? Fordert ihr Nachweise an?

    Oder prüft ihr gar nichts wegen dem formellen Konsenzprinzip?!

    Danke für eure Hilfe!

  • Grundsätzlich ist im Verfahren nach § 19 GBO nichts zu prüfen (OLG Schleswig NotBZ 2010, 113; Böhringer Rpfleger 2009, 537, 440; Lautner DNotZ 2009, 650, 656/660; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 177).

    Schwierig wird es bei der Eigentumsumschreibung oder bei einem Vertreterhandeln der GbR für den Eigentümer (z.B. bei der Bestellung von Finanzierungsrechten).

    Was liegt Dir als Eintragungsgrundlage vor? Der Kaufvertrag zwischen Veräußerer und der Erwerber-GbR?

  • Mir liegt vor der Kaufvertrag zwischen dem Veräußerer und den genannten A+B als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes (ohne GBR-Name).

  • Erworben haben tatsächlich "A und B als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" und nicht die "GbR, bestehend aus A und B"?

    Wenn ja: Wie kann so etwas nach der Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR überhaupt noch vorkommen?

  • Ich habe kürzlich sogar von einem Kollegen gehört, dass er noch "A+B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer einträgt.

    Ansonsten ist Cromwell aus # 2 natürlich zuzustimmen, ich würde aber schon jetzt den Notar auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Eigentumsumschreibung hinweisen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Die Vormerkung kann im vorliegenden Fall nur für die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus A und B" eingetragen werden. Man wird die Urkunde auch so auslegen müssen (Böhringer Rpfleger 2009, 537, 540; Lautner DNotZ 2009, 650, 657; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 189), auch wenn die Verfahrensweise des Notars natürlich zum Himmel schreit. Aber vielleicht befindet sich sein Büro spätestens seit 2006 in einem "panic room", sodass er von der Rechtsentwicklung bei der GbR nichts mitbekam.

  • Mir liegt vor der Kaufvertrag zwischen dem Veräußerer und den genannten A+B als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes (ohne GBR-Name).


    Ich würde diese Eintragung ablehnen, weil die GbR nicht unverwechselbar identifizierbar ist (OLG München + [ganz neu] Kammergericht).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja. Die Rechtsprechung unterscheidet hinsichtlich der §§ 19, 20 GBO ja "nur" wegen des Vertretungsnachweises, der bei Eintragungen nach § 19 GBO richtigerweise bezüglich des Erwerbers nicht zu führen ist.

    Die Frage aber, ob der Berechtigte überhaupt eintragbar ist, kann meiner Meinung nach nicht davon abhängen, ob er als Eigentümer oder als Berechtigter z. B. einer Grundschuld oder eben einer Vormerkung eingetragen werden soll. Ist die Bezeichnung zu unbestimmt, so ist sie es auch schon bei der Vormerkung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir ist schon klar, worauf Du hinaus willst.

    Nur: Dann müsste bei Gesellschaften i.Gr. aber das gleiche gelten, weil es die betreffende Registereintragung ja noch nicht gibt.

    Nach meiner Ansicht findet im Verfahren nach § 19 GBO nur eine abstrakte Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf die Erwerberangaben statt (OLG Schleswig NotBZ 2010, 113; Böhringer Rpfleger 2009, 537, 540; Böttcher ZfIR 2009, 613, 618; Lautner DNotZ 2009, 650, 656/660; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 178). Ob mangels Identitätsangaben später die Auflassung an die GbR im Verfahren nach § 20 GBO eingetragen werden kann, ist eine andere -und zu verneinende- Frage (OLG München NZG 2010, 341; KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 - 127/10).

  • Ich halte es allerdings schon für einen gewissen Unterschied, ob wir beide jetzt die GbR-Vernichtungs-GmbH mit Sitz in München gründen wollen und der Erwerb unseres Großraumbüros für unseren 50köpfigen Mitarbeiterstab für diese GmbH i. Gr. vorgemerkt wird
    oder ob wir eine GbR, bestehend aus Cromwell und Andreas gründen und diese vorgemerkt werden soll.

    Während im ersten Falle doch eine ziemliche Bestimmtheit vorliegt, wenn auch unklar ist, ob es letztlich zu genau dieser Firmierung kommen wird, ist im zweiten Falle von vorneherein sonnenklar, dass die Bezeichnung schlicht ungenügend ist und in keiner Weise zu irgendeiner genaueren Identifizierung der Gesellschaft ausreicht.

    Wenn wir die GbR-Rettungs-GbR mit Sitz in München, bestehend aus Cromwell und Andreas gründen und vormerken lassen, haben wir hingegen "nur" noch das Vertretungsproblem.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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