Grundbuchberichtigung bei zwei Testamenten

  • Beantragt ist die Grundbuchberichtigung aufgrund eines notariellen Testaments (vor deutschem Notar) mit gegenseitiger Erbeinsetzung. Der Mann ist verstorben, die Frau beantragt Berichtigung.
    Allerdings wird in diesem Testament angegeben, dass die Erblasser (deutsche Staatsbürger) seit 40 jahren in San Salvador leben und dort ein weiteres Testament errichtet haben, dass nur für den Grundbesitz in El Salvador gelten soll (liegt hier nicht vor).
    Ist das möglich und muss ich das als Grundbuchrechtspfleger beachten ?

  • Ob möglich oder nicht ist erst einmal nicht das Problem. Fakt ist, dass offenbar ein weiteres Testament existiert, welches eröffnet werden will. Denn nur weil es im Ausland abgefasst wurde, heißt es ja nicht, dass es auch nur im Ausland gilt.
    Wer weiß, was da noch alles drin steht.

    Ich würde daher nicht ohne weiteres eintragen, sondern die Eröffnung des anderen Testaments verlangen.

  • Was ich nicht verstehe, ist, dass das Nachlassgericht nicht von Amts wegen für die Beibringung des anderen Testaments Sorge getragen und dieses miteröffnet hat. Ob dann das Original oder eine (begl.) Abschrift des Testaments eröffnet würde (das Original kann ja nur an einer Stelle sein), ist nur eine Frage am Rande.

    Da die Witwe im Besitz (zumindest einer Kopie) des Testaments sein muss, lässt sich dies alles wohl ziemlich rasch klären und abwickeln. Aus dem Inhalt des Testaments lässt sich dann wohl unschwer ableiten, ob die im vorliegenden Testament verfügte Erbfolge tangiert ist.

  • Was ist, wenn im Testament für den Besitz in San Salvador eine andere Erbeinsetzung erfolgte (z.Bsp die Kinder) als in dem mir vorliegenden Testament für den Besitz in Deutschland. Interessiert mich dann nur das vorliegende Testament ? Dann bräuchte ich das andere Testament aber garnicht anfordern ?!
    Deshalb auch meine Frage, ob zwei Testamente für unterschiedliche Besitzungen überhaupt möglich sind ?

  • Im Zweifel einen Erbschein verlangen, denn da muss ja an Eides statt versichert werden, ob weitere Testamente vorhanden sind. Wenn das in El Salvador handschriftlich war oder auf spanisch oder beides, ist der Erbschein eh notwendig,

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