Genehmigung bei Wohnrecht für Minderjährige?

  • Hallo liebe Forummitglieder...

    hier eine - vielleicht für viele einfache - Frage im Grundbuchrecht. Ich stehe einfach auf dem Schlauch und denke vielleicht zu kompliziert.
    Ich habe einen Antrag auf Eintragung eines Wohnrechtes (§ 1092 BGB) zugunsten zweier minderjähriger Kinder vorliegen. In der Bewilligung ist nichts über die Kostentragungspflicht (z. Bsp. Unentgeltlichkeit) gesagt.

    Nun meine Frage: Benötige ich hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung??:gruebel:

    Meine Gedanken hierzu: Der Wohnungsberechtigte hat anfallende Kosten zu tragen (privatrechtliche Kosten und öffentliche Abgaben), dies ist doch eine gesetzliche Folge des Wohnrechtes. Somit ist die Eintragung des Rechtes für die Kinder nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft und ich bräuchte für die Eintragung eine Genehmigung des Familiengerichts.

    Weitere Gedanken: Oder reicht mir hier eine Ergänzungserklärung dahingehend aus, dass das Wohnrecht für die Kinder unentgeltlich ist und diese keine Kosten tragen. Hier gehen wohl die Meinungen auseinander, da diese Vereinbarung wohl nur schuldrechtlich ist und nicht Inhalt des dinglichen Rechtes. Die schuldrechtliche Vereinbarung habe ich als Grundbuchrechtspfleger aber nicht zu prüfen, oder??

    Oder interessiert mich diese Kostentragungspflicht überhaupt nicht und ich kann ohne weiteres eintragen, da die Kinder ja Berechtigte sind und gar nicht erst zustimmen oder bewilligen müssen?? :gruebel:

    Wie ihr seht, ich bin verwirrt. :confused: Darum hoffe ich auf eure Hilfe... und danke euch für die Antworten :-)!

    Denise

  • Zum einen verstehe ich Dein Problem mit der Kostentragungspflicht nicht ganz. Wenn der Mdj. ein (unvermietetes) Grundstück geschenkt bekommt, haftet er auch für Grundabgaben usw. persönlich. Trotzdem wird ein solches Geschäft als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen. Ist Dein Fall nicht vergleichbar?

    Zum anderen brauchst Du als GBA nur die verfahrensrechtliche Bewilligung nach § 19 GBO zu prüfen. Diese liegt vor und konnte vom Eigentümer auch ohne Genehmigung des FamG abgegeben werden. Also würde ich eintragen.

    Man kann evtl. darüber nachdenken, ob man dem FamG eine Eintragungsmitteilung zukommen lässt, damit dort geprüft werden kann, ob das Geschäft überhaupt wirksam vorgenommen werden konnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Eintragung des Wohnrechtes für die Kinder wird von den Großeltern, den Eigentümern des Grundstücks bewilligt.

    An Ulf: Danke für die Anwort, die hilft mir schon weiter. Wie gesagt, ich glaube, ich habe einfach zu kompliziert gedacht und bin aus meinen wirren Gedanken nicht mehr herausgekommen. :oops:

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