Dienstbarkeit bestimmt genug?

  • Es soll für die T eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden folgenden Inhalts: "T und mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG sind berechtigt, das Grundstück zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Telekommunikationslinie sowohl für betriebsinterne Zwecke als auch für die Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit in Anspruch zu nehmen. Die Gestattung deckt auch Nutzungserweiterungen in Form von neuen, sich im Zuge der technischen Entwicklung ergebenden Anwendungen ab."

    Kann ich das erste Fettgedruckte als eine Art "die Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden" sehen?

    Bei dem zweiten Fettgedruckten weiß ich nicht, ob das bestimmt genug ist. Was meint Ihr?

  • Man könnte klarstellen, ob die (rechtlich selbständigen) Unternehmen ebenfalls Berechtigte der Dienstbarkeit werden sollen oder ob nur die Ausübung überlassen werden darf. Im ersten Fall könnte man sie noch nach § 15 GBV bezeichen und eventuell ein Gemeinschaftsverhältnis angeben.

  • Man könnte klarstellen, ob die (rechtlich selbständigen) Unternehmen ebenfalls Berechtigte der Dienstbarkeit werden sollen oder ob nur die Ausübung überlassen werden darf. Im ersten Fall könnte man sie noch nach § 15 GBV bezeichen und eventuell ein Gemeinschaftsverhältnis angeben.



    da stimme ich Zaphod zu ! denn die beschränkt persönliche Dienstbarkeit kann nur für die Berechtigte selbst, nicht jedoch für deren Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden (Schöner, Stöber, Rdzf. 1199). Dies würde aber durch die Klausel mit den verbundenen Unternehmen umgangen. Denn diese können sich ja ständig ändern.

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