Rechtsanwalt braucht Rechtsanwalt

  • Hallo zusammen,

    hab hier mal eine - leicht abweichende ;) - Fallkonstellation:

    Rechtsanwalt ist Berufsbetreuer ( Vermögenssorge ).
    Die Betreute ist mittellos, hat aber geerbt bzw. auch Pflichtteilsergänzungsansprüche, die noch durchzusetzen sind.

    Für die Regelung dieser Ansprüche ( Auskunft u. Geltendmachung ) möchte der Betreuer ( wie gesagt selbst Anwalt ) nun einen weiteren Anwalt beauftragen, der sich mit Erbschaften auskennt :eek:.
    Er argumentiert damit , dass die damit verbundenen Kosten für die Staatskasse nicht höher ausfallen als bei ihm selbst.

    Würde er die Sache selbst als Rechtsanwalt in die Hand nehmen , würde er ja auch nach RVG abrechnen können ( § 4 II S. 2 VBVG ).
    Daher müsse es auch möglich sein, wenn er die Kosten des "Fremdanwalts" der Staatskasse in Rechnung stellt.

    Von Mittellosigkeit muss ich leider ausgehen, da der Erbanteil derzeit noch nicht verwertbar im Sinnen von SGB XII ist; aber geht das so wie der Betreuer sich vorstellt?

    Ich bin zumindest der Meinung, dass der zweite Anwalt zunächst über Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe sein Glück versuchen muss und dies der Abrechnung nach RVG gem. § 1835 III BGB vorgeht.

    Was sagt Ihr dazu ?

    Nebenbei sei noch bemerkt , dass eine Entlassung des Anwalts als Betreuer nicht in Betracht kommt , so wie ich den Richter hier kenne.

    EdiT: Bin im falschen Subforum gelandet. Bitte an die Mods, zu Betreuung verschieben !
    erledigt.

  • Ich halte den Vortrag des Anwalts für plausibel.
    Besser er fragt jemanden der sich damit auskennt, als es selbst zu probieren und für den Betreuten nicht das optimale Ergebnis zu erzielen.
    Die Fremdbeauftragung muss aber bei den Vermögensverhältnissen natürlich unter der Ausschöpfung der Möglichkeiten von Beratungshilfe und PKH erfolgen.

  • Danke schon mal vorab.
    Danach kann der zweite Anwalt zunächst mal auf BerH u. PKH verwiesen werden.

    Ich frag mich aber noch , ob der Anwalt bei "ohne Raten" die ungedeckten Anwaltskosten bei BerH/PKH bis zur Regelvergütung trotzdem nach § 1835 III BGB geltend machen darf .:gruebel:

  • Nein, er kriegt bei Geltendmachung nach § 1835 III nur die gekürzten PKH Sätze nach 49 RVG (vgl. auch Palandt zu § 1835 III Rn. 13).

  • Ich habe auch mal eine Anwältin beauftragt, das Restschuldbefreiungsverfahren für eine Betreute durchzuführen und wurde gefragt, weshalb ich das nicht selbst täte. Ich war allerdings der Meinung, eine auf dieses Gebiet spezialisierte Anwältin, die die nötige Software zur effektiven Gestaltung der Tätigkeit hat und dazu bereit ist, auf PKH- bzw. Beratungshilfebasis zu arbeiten, sei für die Betreute die bessere Variante.

    Ähnlich habe ich es gemacht, als bei einer kürzlich übernommenen Betreuung die geschäftsunfähige Betreute, der die Räumung ihrer Wohnung drohte, bereits eine Fachanwältin für Mietrecht konsultiert hatte - die dann das Betreuungsverfahren einleitete, weil ihre Mandantin ihr nicht geschäftsfähig vorkam. Auch hier habe ich der Anwältin das Mandat gegeben bzw. bestätigt, weil sie Spezialistin war und ebenfalls auf PKH-Basis arbeitete.

    Meiner Meinung nach ist von Fall zu Fall zu entscheiden, was für einen Betreuten die vorteilhafteste Variante ist.

  • Wenn wir uns noch einig sind , dass der "zweite" Anwalt seine Kosten bei Mittellosen nur auf "PKH-Basis" abrechnen kann, dann :daumenrau.

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Die Betreuerin ist Rechtsanwältin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten und Vertretung gegenüber der Einrichtung.

    Hinsichtlich der Scheidung der Betroffenen hat sie ein Beratungsgespräch mit der Betroffenen geführt und sich eine Beratungsgebühr aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 25,00 € entnommen. Die Betroffene ist unvermögend.

    Eigentlich hätte sie doch für die Betroffene Beratungshilfe beantragen müssen, so dass die Betroffene nur 10,00 € für den Anwalt zahlen müsste.

    Darf Sie sich als Betreuerin die Gebühr von dem Konto der Betreuten entnehmen oder fällt die Beratung unter den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und ist mit der Pauschalvergütung aus der Staatskasse bereits abgedeckt?


  • Hinsichtlich der Scheidung der Betroffenen hat sie ein Beratungsgespräch mit der Betroffenen geführt und sich eine Beratungsgebühr aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 25,00 € entnommen. Die Betroffene ist unvermögend.

    Eigentlich hätte sie doch für die Betroffene Beratungshilfe beantragen müssen, so dass die Betroffene nur 10,00 € für den Anwalt zahlen müsste.

    Darf Sie sich als Betreuerin die Gebühr von dem Konto der Betreuten entnehmen oder fällt die Beratung unter den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und ist mit der Pauschalvergütung aus der Staatskasse bereits abgedeckt?

    Die Beratungshilfegebühr, welche der/die Rechtssuchende bei BerH schuldet, beträgt nach Nr. 2500 VV RVG 15,00 Euro (brutto). warum dann 10,00 oder 25,00 Euro diskutiert werden,.... hmmm. :gruebel:

    Selbst wenn es Vermögenssorge wäre, müsste die Kollegin, wenn sie (als Anwätin) berufstypische Dienste als ebensolche im Rahmen ihrer Betreuertätigkeit abrechnen will, BerH beantragen, sofern diese in Betracht kommt.

  • Die 15,-€ Gebühr im Falle von Beratungshilfe müsste der Rechtssuchende zwar grds. selbst zahlen. Aber hier sehe ich das Problem, dass man nicht einfach nachträglich ein Beratungshilfemandat daraus machen kann. Daher kann man der Betreuerin auch die 15,-€ nicht 'anrechnen'.

  • Die 15,-€ Gebühr im Falle von Beratungshilfe müsste der Rechtssuchende zwar grds. selbst zahlen. Aber hier sehe ich das Problem, dass man nicht einfach nachträglich ein Beratungshilfemandat daraus machen kann. Daher kann man der Betreuerin auch die 15,-€ nicht 'anrechnen'.

    Falls die Beantragung von BerH durch den Betreuer=RA unterblieben ist, wird ein BerH-Mandat jedoch fiktiv unterstellt:

    LG Münster, Beschluss vom 25.02.2010, Az. 5 T 229/09, FamRZ 2011, 136

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