Wohnungsrecht auch für den Eigentümer selbst, Nachweis des schutzw. Interesses

  • Hallo,

    für die Eigentümerin A und deren Bruder soll ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB im Grundbuch als Gesamtberechtigte gem. §428 BGB eingetragen werden.
    Nach dem Tode eines Berechtigten soll das Recht dem anderen alleine zustehen.
    Dieser Umstand dürfte durch die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses §428 BGB alleine verlautbart werden (oder tragt ihr die Auswirkungen des Todes eines Berechtigten ausdrücklich ein?).
    Verlangt Ihr in vorliegenden Fällen in der Bewilligung die Angabe eines schutzwürdigen Interesses (wie Schöner/Stöber GBO 14.Auflage unter Randnummer 1200)?
    Danke für Eure Meinung.

  • :zustimm:
    Bei einem Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) ist der mitberechtigte Eigentümer einzutragen, da er ansonsten gemäß Abs.1 S.1 2.Hs. ausgeschlossen wäre. Aus diesem Grund ist nach auch das schutzwürdige Interesse gegeben.

  • Ich trage bei der Gesamtberechtigung/-gläubigerschaft nach § 428 BGB ebenfalls (Ausnahme AV; s. Amann, MittBayNot 1990, 225/229) keinen Sukzessivvermerk ein, weil der Umstand, dass dem Überlebenden das dingliche Recht allein zusteht, Folge der Gesamtberechtigung ist (BGHZ 46, 253/259, zitiert im Urteil des BGH v. 19.01.2007, V ZR 163/06; u.a.(s.a. Fußn. 152 bei Schöner/Stöber RN 261h). Zum Eigentümerwohnungsrecht s. a. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…%28ungs%29recht

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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