Form der Generalvollmacht

  • Freitag nachmittag - liegts daran ?

    Ich hab im Hinterkopf, dass Generalvollmachten generell notariell beurkundet werden müssen - finds aber nicht. Lediglich der Hinweis, wenn Grundstücksgeschäfte betroffen, unwiderruflich etc.
    Die Vollmacht hier sieht auch solche Geschäfte vor, was für mich hier erstmal nebensächlich ist, mir geht es speziell um den Part, dass ein Kommanditanteil erworben wird.
    Ansonsten hat die Vollmacht "handelsüblichen" Inhalt, auch Befreiung von § 181 BGB ist dabei.

    2. Die Vollmacht wurde durch eine Österreicherin erteilt und dort auch notariell beglaubigt.
    Reicht diese Form aus ? Fraglich ist ja auch, ob deutsches oder österreichisches Recht zu beachten ist - wer kann da helfen ?
    Möglicherweise trifft ja hier deutsches Recht zu, wenn ich Palandt zum Anhang 32 EGBGB RZ 2 richtig verstehe.

    Danke schonmal.

  • Im Grundbuchbereich gilt:
    - Auch eine umfassende Generalvollmacht genügt in öffentlich beglaubigter Form. Beurkundet muss sie nur sein, wenn sie unwiderruflich sein soll.
    - Im Grundstücksverkehr gilt für die Vollmachten die lex rei sitae. Falls das Sachenrecht irrelevant ist, weil nur ein mittelbarer Bezug zum Sachenrecht besteht, bestimmt sich die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem sie nach dem Willen des Vollmachtsgebers ihre Wirksamkeit entfalten soll (vgl. Art. 11 Abs. 1 EGBGB sowie MünchommBGB/Spellenberg vor Art. 11 EGBGB Rn. 290). Ob es im Handelsregister andere Bestimmungen gibt, weiß ich nicht.
    - Die Form der Vollmacht bestimmt sich zwar grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sie erteilt wurde, oder des Staates, in dem die gelten soll. Nachdem für das HR selbst ziemlich unzweifelhaft die lex fori gilt, dürfte die Vollmacht - wie im Grundbuchbereich auch - grundsätzlich mindestens öffentlich beglaubigt sein müssen, weil das nach deutschem Handelsregisterrecht so ist. Ein Problem hast Du also nur, wenn die Vollmacht nicht einmal beglaubigt ist oder wenn sie beglaubigt ist, aber aus irgendeinem Grunde beurkundet sein müsste.
    - Über die österreichische Form hinaus gibt es keine Nachweispflichten (also keine Apostille/Legalisation o. a.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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