nochmal Namensänderung Ehe

  • Liebe Leute, ich habe mir den Beitrag zum alten Thema Namensänderung Ehe durchgelesen, allerdings habe ich mehrere Fragen, die sich mir stellen bzw. die mir der Bürger stellt. Folgender Sachverhalt:
    Es wurde die Namensänderung einer Bürgerin beantragt. Dazu legte sie eine (unbeglaubigte) Kopie eines Auszuges des Familienbuches vor und trägt vor, dass in einem anderen Grundbuchblatt ihre Namensänderung bereits im Rahmen eines Eigentümerwechsels dem Grundbuchamt bekannt sei. Im Grundbuch, die Berichtigung des Names betreffend, ist sie neben ihrem Ehemann Miteigentümer. Die Kollegin versagte ihr die Berichtigung, da die Voraussetzungen des 29 nicht erfüllt seien. Auch reiche es nicht, dass in einem Grundbuchvorgang eines anderen Grundbuchblattes der Name bereits beurkundet dem GBA vorgelegt wurde. Die Bürgerin wiederum beruft sich darauf, dass sie lediglich eine Berichtigung ihres Namens wünsche und keine Eintragung, die eine materiellrechtliche Änderung anzeigt. Die Person des Eigentümers ändert sich nicht. Die Berufung auf den öffentlichen Glauben am Grundbuch lässt sie nicht zu, denn sie ist der Auffassung, dass der öffentliche Glaube eines berechtigt Interessierten sich nicht auf die Richtigkeit des Familiennamens eines Eigentümers erstreckt, wenn ansonsten alle anderen Angaben (wie Vorname und ganz wichtig: Geburtsdatum und Geburtsname!) stimmen. Sie ärgert sich über die "Sturheit" des GBA, die einfache Verwaltungsvorgänge auf Kosten der Bürger in nicht erforderlichem Maß verkompliziert.
    Ganz emotionslos betrachtet ist der Vortrag der Bürgerin nicht abwegig und ich frage mich, ob man im Sinne einer Vereinfachung für den Bürger eine solche einfache Berichtigung nicht tatsächlich ohne viel Beglaubigungen durchführen kann!
    Meine Fragen:
    1. Muss die Kollegin auf die Vorlage einer beglaubigten Abschrift o.ä. beharren oder könnte sie das Ganze vereinfachen.
    2. Muss die Bürgerin, die die Bitte auf Korrektur wieder zurückziehen möchte, diese Bitte (so wurde es vom GBA gefordert) auch wieder schriftlich mit Unterschrift zurückziehen? Wie gesagt: es war nicht ihre Absicht, ein aufweniges VwVf in Gang zu setzen.

    Wenn man sich mal als Privatperson und nicht als Behördenmitglied in die Bürgerin reinversetzt, kann man schon ihren Unmut nachvollziehen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Also wenn in einer anderen Grundakte - oder auch in einer anderen öffentlich beglaubigten Urkunde - die Namensänderung bereits dokumentiert ist, kann man den Antrag auf Namens-Berichtigung doch vollziehen. Man darf doch nicht zu pingelig sein!

  • Wenn das Grundbuch bezüglich der tatsächlichen Angaben zur Person (hier Familienname) unrichtig ist und in einer anderen Akte (auf die "die Bürgerin" hoffentlich mit Blattnummer Bezug nehmen
    kann), die beglaubigte Abschrift der entsprechenden Urkunde vorhanden ist, kann berichtigt werden.
    Die Frage der Zurücknahme des Antrags stellt sich hier mE nicht, da das Grundbuch richtig zu halten ist.

    Übrigens hat das mit "pingelig" nicht viel zu tun, die Vorschriften der GBO sind ziemlich eindeutig.

  • Es gibt gerade im Grundbuchrecht ja vieles, was sich einem Verständnis durch den "gesunden Menschenverstand" entzieht.

    Für die bloße Namensberichtigung ohne Identitätswechsel allerdings genügt es, wenn die Unrichtigkeit feststeht. Möglich sind hierzu zum Beispiel notarielle Bescheinigung aufgrund dortiger Vorlage von Ausweisen (LG Mainz NJW-RR 1999, 1032), Verweisung auf andere Akten des Gerichts (OLG Schleswig Rpfleger 1990, 203 im Falle der Adoption) oder Heiratsurkunde/Familienbuchauszug, wobei die Form des § 29 GBO nach h. M. nicht eingehalten werden muss (KG JFG 8, 243; BayObLGZ 1959, 162; Demharter GBO § 22 Rn. 22, 23; Meikel/Böttcher GBO § 22 Rn. 77; a. A. Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 239; Bauer/v. Oefele/Kössinger GBO AT II Rn. 22).

    Die Eintragung kann auch die Geschäftsstelle vornehmen, § 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für Eure Antworten!!! :D

    "Es gibt gerade im Grundbuchrecht ja vieles, was sich einem Verständnis durch den "gesunden Menschenverstand" entzieht."

    Ja, es ist aber leider fast überall im dt. Rechtssystem. Allerdings vertrete ich auch die Meinung der Frau: Die Behörde wird von den Steuergeldern der Bürger bezahlt, also sollten sie doch dem Bürger versuchen, so verständlich, wie möglich zu erläutern, wenn §§ angeführt werden, auf die die Behörde sich bei den Forderungen beruft.

    Offenbar ist die Frau auch nicht ganz ahnungslos im Umgang mit Gesetzen. Im Bereich GB-Recht ist sie aber nicht zu Hause.
    Da sie sich jedoch nicht damit einverstanden gezeigt hat und den unnötigen Forderungen des GBA nicht Folge leisten möchte und das GBA gebeten hat, den ganzen Sachverhalt auch für andere ähnlich gelagerte Sachverhalte etwas bürgerfreundlicher zu handhaben, stellt sich das GBA in meinen Augen recht stur. Unter dem Motto: Wir lassen uns doch von einem Bürger nicht von unseren, einmal in Stein gemeißelten Forderungen abbringen.
    Und da die Frau eben nicht die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Familienbuches vorlegen will und auch ein Umdenken im GBA erreichen möchte, wollte sie diese Bitte eben wieder zurückziehen. Dazu forderte das GBA von ihr die unterschriebene Rücknahme. Denn legt die Frau die Beglaubigung nicht vor, so wird das GBA den Antrag kostenpflichtig nach § 18 GBO zurückweisen. Diese Kostenpflicht für eine unerledigte Korrektur will die Frau (verständlicherweise) umgehen.
    Zur Antwort von Elizabeth Dane bezüglich der Rücknahme der Bitte: Ich sehe das auch so und würde die Berichtigung ohne die Vorlage vornehmen, um auch die Richtigkeit des GB zu gewährleisten.

    Die Kollegin hat also im Wissen um die Blattnummer des Vorganges, in dem vor Kurzem erst die Namensänderung bekannt wurde, etwas über das Ziel hinausgeschossen und hätte auch nicht die schriftliche Rücknahme verlangen dürfen, da durch das GBA die offensichtliche Unrichtigkeit des GB nicht behoben wird?

  • Allerdings vertrete ich auch die Meinung der Frau: Die Behörde wird von den Steuergeldern der Bürger bezahlt, also sollten sie doch dem Bürger versuchen, so verständlich, wie möglich zu erläutern, wenn §§ angeführt werden, auf die die Behörde sich bei den Forderungen beruft.

    Dabei wird häufig vergessen, dass "die Behörde" die z.T. "unverständlichen" Gesetze und Vorschriften nicht erlassen hat, sie muss sie (in manchen Fällen leider!) nur anwenden und ist - nach meiner Auffassung - gerade nicht dazu da, sich für deren Inhalt zu rechtfertigen, sie zu erklären. Anwenden ja, Sinnerklärung: Nein.

    Zitat

    Offenbar ist die Frau auch nicht ganz ahnungslos im Umgang mit Gesetzen. Im Bereich GB-Recht ist sie aber nicht zu Hause.

    Zitat


    Da sie sich jedoch nicht damit einverstanden gezeigt hat und den unnötigen Forderungen des GBA nicht Folge leisten möchte und das GBA gebeten hat, den ganzen Sachverhalt auch für andere ähnlich gelagerte Sachverhalte etwas bürgerfreundlicher zu handhaben, stellt sich das GBA in meinen Augen recht stur. Unter dem Motto: Wir lassen uns doch von einem Bürger nicht von unseren, einmal in Stein gemeißelten Forderungen abbringen.
    Und da die Frau eben nicht die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Familienbuches vorlegen will und auch ein Umdenken im GBA erreichen möchte, wollte sie diese Bitte eben wieder zurückziehen.


    Es gibt den § 29 GBO. Wenn man sich die Mühe machen möchte, kann man auch in die Kommentierung dazu schauen (nur als Beispiel: Meikel/Hertel, RZ 105 zu § 29, Hügel/Otto, RZ 104 zu ebenjenem Paragraphen.) Ich wüsste nicht, wo da ein Umdenken von Nöten wäre.

    Zitat

    Dazu forderte das GBA von ihr die unterschriebene Rücknahme. Denn legt die Frau die Beglaubigung nicht vor, so wird das GBA den Antrag kostenpflichtig nach § 18 GBO zurückweisen. Diese Kostenpflicht für eine unerledigte Korrektur will die Frau (verständlicherweise) umgehen.

    Zitat


    Zur Antwort von Elizabeth Dane bezüglich der Rücknahme der Bitte: Ich sehe das auch so und würde die Berichtigung ohne die Vorlage vornehmen, um auch die Richtigkeit des GB zu gewährleisten.

    Grundsätzlich richtig. Aber man stelle sich mal folgendes vor: Lieschen Müller wird puppenlustig und beantragt - mal einfach so, ganz formlos - die Berichtigung von Grundbüchern, in denen Lieschen Meier als Eigentümerin vermerkt ist. Da hat der Spaß nämlich ganz schnell ein Loch.

    Abschließend kann ich mir nicht verkneifen, zu fragen, warum es denn so ein Umstand ist, die bgl. Kopie der Urkunde vorzulegen? Spielt Ihr "Wer hat den Längsten"? Albern.
    Das GBA hier hat jedenfalls durchaus mehr und größtenteils auch besseres zu tun, als sich um kleinkarierte Grundsatzdiskussionen zu kümmern. :daumenrun

  • Und da die Frau eben nicht die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Familienbuches vorlegen will und auch ein Umdenken im GBA erreichen möchte, wollte sie diese Bitte eben wieder zurückziehen. Dazu forderte das GBA von ihr die unterschriebene Rücknahme. Denn legt die Frau die Beglaubigung nicht vor, so wird das GBA den Antrag kostenpflichtig nach § 18 GBO zurückweisen. Diese Kostenpflicht für eine unerledigte Korrektur will die Frau (verständlicherweise) umgehen.



    Es gibt keinen Antrag der zurückgenommen oder zurückgewiesen werden könnte. Die Berichtigung des Namens erfolgt von Amts wegen. Der "Antrag" stellt höchstens eine Anregung zur Tatsachenberichtigung dar (s. außer den oben genannten Fundstellen auch K/E/H/E-Dümig § 22 Rn. 15). Kommt die Rechtspflegerin dem nicht nach, geschieht dies form- und kostenfrei.

  • Ich finde das Problem (Dt. Gesetze / Steuergelder/ Bürokratismus...) ist etwas zu hoch gekocht. Jeder, der mal geheiratet hat und dabei altmodischerweise seinen Namen geändert hat, hat so eine Bescheinigung über seinen Namen in seinem Familienbuch liegen oder eben in der Tasche. Wenn das schon zuviel verlangt ist, die zum GBA mitzunehmen, dann können wir zukünftig auch darauf verzichten, dass sich die Leute mit Ausweispapieren legitimieren.

    Übrigens, der Familienbuchauszug bringt hier streng genommen gar nichts. Das muß schon die Namensänderungsbescheinigung sein.

  • Nachdem es auch Heiratsurkunden gibt, aus denen sich Namensänderungen ergeben, würde ich ein solches Unterfangen nicht von vorneherein für sinnlos halten.

    Es ist klar, dass sie die Namensänderung nachweisen muss, und es ist nach h. M. auch klar, dass dafür eine einfache Kopie ausreicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen, vielen Dank an alle!!! Eure Antworten zeigen mir, dass ich als Anfänger ohne große Erfahrung aber mit gesundem natürlichem Rechtsgefühl doch richtig lag. Es zeigt mir aber auch, dass es der Kollegin und auch anderen im Hause abhanden gekommen zu sein scheint. Sie arbeiten nach Schema „F“ – weil das schon immer so hier gemacht wurde. Nachdenken möchte man nicht mehr gern. Ich habe den Fall mal einem erlesenen Kreis von ehem. Studienkollegen erzählt und auch sie berichten mir ebenfalls von festgefahrenen Verfahrensweisen, die scheinbar nicht abänderbar sind. Es ist also leider ein weit verbreitetes Phänomen!
    Abschließend kann ich mir nicht verkneifen, zu fragen, warum es denn so ein Umstand ist, die bgl. Kopie der Urkunde vorzulegen? Spielt Ihr "Wer hat den Längsten"? Albern.
    Das GBA hier hat jedenfalls durchaus mehr und größtenteils auch besseres zu tun, als sich um kleinkarierte Grundsatzdiskussionen zu kümmern.

    Nein, ich denke nicht, dass es der Frau darum geht, kleinkarierte Grundsatzdiskussionen zu führen. Aber das, was die Gerichts- und Behördenmitarbeiter vom Bürger verlangen, sind eben auch manchmal Dinge, die nicht so einfach für den Bürger zu realisieren sind.
    Wir sind hier bspw. eine recht ländlich geprägte Gegend. D.h., dass der Bürger, um zum Gericht/zur Behörde zu kommen, und im schlimmsten Fall auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, einen Tagesausflug vor sich bzw. einen langen Weg vor sich hat. Oder was ist, wenn der Bürger selbst auch Behördenmitglied ist und er seinerseits die gleichen Sprechzeiten absichern muss? Soll man von ihm verlangen, dass er Urlaub opfert für eine Sache, die so (mit den Forderungen, die das GBA vorträgt,) nicht notwendig ist? Und eine Originalurkunde würde ich persönlich auch nicht per einfacher Post verschicken. Verständlich, dass der Bürger sich da fragt: „Muss dieser Aufwand sein? Geht es wirklich nicht einfacher??“
    Ich bin doch recht froh darüber, dass ich als frischer „§§-Reiter“ noch denken und fühlen kann, wie es ein Normalbürger tut. Und ich glaube, dass der eine oder andere in den Gerichten und Behörden sich wieder mal in den einfachen, in Gesetzen nicht belesenen Bürger rein versetzen sollte und -was mindestens genauso wichtig ist- öfter mal hinterfragen sollte: Wollte das der Gesetzgeber wirklich so? (Hab ich gleich am Anfang des Studiums vermittelt bekommen und hilft ungemein) Und im Falle dieser Frau sagt Ihr und ich NEIN. Ich habe mitbekommen, dass die Kollegin und auch Vorgesetzte die Fragen der Frau als persönlichen Angriff auf ihre Fachkompetenz angesehen haben. Dabei war es doch nicht so gemeint! Die Frau bat sogar in ihrem Schreiben darum, ihre Fragen und die Bitte, zu überprüfen, ob das Ganze nicht einfacher zu handhaben wäre, nicht persönlich zu nehmen, und auch nicht als Zweifel an deren Kompetenz zu sehen. Und sie stellte fest, dass -wie ich ganz treffend finde- solche Fragen die Möglichkeit bieten, mal die bisherige, vielleicht langjährig und lieb gewonnene Denk- und Verfahrensweise zu überprüfen. Was ist daran falsch? Und wie krieg ich die Kollegen und Vorgesetzten dazu, diesen Fall als Anlass zu nehmen, zukünftig die Forderungen an den Bürger wirklich einzelfallbezogen zu erheben und hier das Verfahren abzukürzen? Offensichtlich haben sie Sorge, dass ihnen ein Zacken aus der Krone bricht, wenn sie die einmal erhobenen Forderungen nun nicht mehr aufrechterhalten…
    Je weicher die Wahrheit, desto steifer der Standpunkt. Stanislaw Jerzy Lec
    Dabei wird häufig vergessen, dass "die Behörde" die z.T. "unverständlichen" Gesetze und Vorschriften nicht erlassen hat, sie muss sie (in manchen Fällen leider!) nur anwenden und ist - nach meiner Auffassung - gerade nicht dazu da, sich für deren Inhalt zu rechtfertigen, sie zu erklären. Anwenden ja, Sinnerklärung: Nein.


    So gesehen hast Du ja Recht, wobei ich glaube, dass nicht einmal der Gesetz- oder Verordnungsgeber den eigentlichen Sinn erklären kann. Insofern sollte tatsächlich die Behörde diese Aufgabe nicht übernehmen. ABER: der Bürger kann auch nichts für die Gesetze, genauso wenig, wie die Behörde. Nur mit dem Unterschied, dass mit der Umsetzung die Behörde betraut ist und im Rahmen seiner Möglichkeiten vieles bürgerfreundlicher machen kann, als es bisher vielleicht gemacht wurde. Und somit kann man auch erreichen, dass man ein wenig mehr Akzeptanz für die Tätigkeit der Behörden erreichen kann.

  • Ich darf mal zusammenfassen:

    Es liegt ein Antrag auf Namensänderung infolge Eheschließung vor. Selbiger kann problemlos durch die Geschäftstelle erledigt werden.

    Im vorliegenden Fall wird jedoch der Rechtspfleger bemüht, welcher sich ohne bgl. Kopie der HU keine Berichtigung vorstellen kann. So weit, so gut.

    Eben diese bgl. Kopie möchte die Antragstellerin nicht vorlegen, aus Gründen, die ich nicht ansatzweise nachvollziehen kann, möchte sie das Grundbuchamt zum Umdenken bewegen.

    Schließlich wird noch das immer gern genommene Argument der bürgerunfreundlichen Sprechzeiten ins Feld geführt. Soll die Frau etwa Urlaub nehmen um beim GBA vorstellig zu werden?! Nein. Soll sie nicht. Wie sagte dereinst mein Dozent? "Das Grundbuchverfahren ist ein schriftliches Verfahren..." Und mir fällt trotz langjähriger Praxis auch nicht ein einziger Fall ein, in dem ein persönliches Vorstelligwerden der Beteiligten nötig gewesen wäre. (Übrigens, das nur am Rande: Ich muss auch Urlaub opfern, wenn ich zu Behörden muss. Mit "muss" meine ich: Es geht nicht anders, persönliches Erscheinen Pflicht.)

    Wie boizenburg schon sagte: Das Grundbuchamt muss die Gesetze anwenden. Auch, wenn sie manchmal nicht "logisch" sind. Weitere Nachfragen nach Sinn und Zweck bitte an die Legislative.

  • Ich hoffe jedoch, dieses Thema ufert nicht in eine Grundsatzdiskussion aus. Wohl jeder der in der Praxis tätigen Grundbuchrechtspfleger kann sich Besseres vorstellen als eine Zwischenverfügung mit der Frage nach dem Sinn der jeweils angeführten Vorschrift beantwortet zu bekommen.

  • Ich habe aber nicht gemeint, dass die Behörde dem Bürger den Sinn einer Gesetzlichkeit erklärt, sondern den Regelungsinhalt. Sind wir doch ehrlich! Schaut in Gesetze anderer Rechtsbereiche und dem einen oder anderen dürften streckenweise auch die Haare zu Berge stehen. Hat denn da der einfache Bürger nicht das Recht, außer einem bloßen Zitat der Rechtsvorschrift auch den Regelungsinhalt erläutert zu bekommen, wenn sie Forderungen beinhaltet, die den Bürger belastet und das Amt sich darauf beruft?
    Und das ist nun mal leider eine Grundsatzfrage, die ich mit JA beantworte. JA er hat das Recht! Und nichts anderes hat die Frau vom Amt verlangt. Wozu ein Amt, wenn es letztendlich nicht irgendwo doch der Öffentlichkeit dient?
    Das ist ja das Problem, dass sich öffentliche Verwaltungen scheinbar verselbständigen und nur noch sich selbst verwalten. Dass hier mittendrin der Bürger steckt, der den Forderungen des öffentlichen Rechts und auch des Grundbuchrechts nachkommen soll, und diese Forderungen oft mit Belastungen einhergehen, wird manchmal übersehen. Oft genug wird das Ermessen, dass die Behörde haben, in unzulässiger Weise schlichtweg auf Null reduziert. Für die Behörde einfach, aber belastend für den Bürger.

  • Aber wie kann der Frau nun geholfen werden? Seitens des GBA lehnt man ihre Bitte ab und fordert von ihr die schriftliche Rücknahme.
    Soll sie sich einen Anwalt nehmen, für eine Sache, die von Amts wegen vom GBA durchzuführen ist? Das kann es doch nicht sein!

  • @ Anfänger1:

    Wie genau hängst Du eigentlich als Dipl.-Verwaltungswirt in dieser Sache drin?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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