• Hallo zusammen,
    habe eine generelle Frage zu folgendem Sachverhalt:
    Die in den USA lebenden Veräußerer erteilen eine Auflassungsvollmacht; sie wurde von den beiden teilweise unleserlich unterschrieben und vom Notary Public gegengezeichnet. Eine Apostille liegt bei. Allerdings fehlt jegliche Unterschriftsbeglaubigung bzw. Identitätsfeststellung, damit könnten auch Bert u. Ernie diese Vollmacht unterschrieben haben. Nun habe ich gehört, dass dies wohl in den USA so üblich und ausreichend sein soll. Kann mir nicht vorstellen, dass das bei uns ausreicht. Hat jemand damit Erfahrung? Vielen Dank im Voraus!

  • Das scheint zwar teilweise dort wirklich so üblich zu sein, es geht aber auch anders, wie ich vor einiger Zeit erlebt habe. Da hatte ich nämlich beanstandet, dass man aus dem "Beglaubigungsvermerk" nicht erkennen könne, wer überhaupt die Erklärung abgegeben hat und darauf hin kam dann eine neue Urkunde.

    Ulf

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  • Die Bezeichnung der Person, die die Unterschrift geleistet hat, muß nicht im Beglaubigungsvermerk enthalten sein. Dann muß sich diese aber aus der unterzeichneten Erklärung in Verbindung mit der Unterschrift zweifelsfrei ergeben (vgl. K/E/H/E-Sieghörtner Einleitung U 384; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 326 (kanadischer Notary Public); a.A. Ludwig NotBZ 2003, 216/217, der die Bezeichnung im Beglaubigungsvermerk offenbar grundsätzlich fordert)

  • Ich verlange immer die Mindestangaben, die in einer deutschen Unterschriftsbeglaubigung auch drin sind. Soweit der notary public es auf das erste Mal nicht hinbekommen hat, schaffte er es nach der Zwischenverfügung bisher eigentlich immer im zweiten Anlauf die Mindestdaten doch anzugeben.

  • Die Bezeichnung der Person, die die Unterschrift geleistet hat, muß nicht im Beglaubigungsvermerk enthalten sein. Dann muß sich diese aber aus der unterzeichneten Erklärung in Verbindung mit der Unterschrift zweifelsfrei ergeben (vgl. K/E/H/E-Sieghörtner Einleitung U 384; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 326 (kanadischer Notary Public); a.A. Ludwig NotBZ 2003, 216/217, der die Bezeichnung im Beglaubigungsvermerk offenbar grundsätzlich fordert)


    Genau so.

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