§ 120 Abs. 4 ZPO Änderungsentscheidung

  • Hallo,
    mich würde folgende Frage interessieren:
    Kann eine im Rahmen des mit Prozesskostenhilfe geführten Verfahrens erlangte Forderung in jedem Fall bei der Änderungsentscheidung zu Lasten der PKH-Partei berücksichtigt werden?
    Danke.

    MfG
    Globetrotter

  • Ja klar, auch titulierte Forderungen sind grundsätzlich als Vermögen einzusetzen.

    Beispiel: Kläger hat PKH. Es wird Vergleich dahingehend geschlossen, dass Beklagte an Kläger 4000 € zu zahlen hat. Der Vergleich ist - wie du sicherlich mittlerweile schon weißt - sofort vollstreckbar.

    Ich mach dann einen Beschluss, in dem ich anordne, dass die Zahlungen, die an den Kläger zu leisten sind, dem Gericht anzuzeigen sind und in erster Linie zur Tilgung der Gerichtskosten aufzuwenden sind.

  • Abgesehen davon , dass die Umsetzung der Frage des TO vom Bundesrat zur Zeit gefordert wird vgl. der entspr. Thread zur PKH-Begrenzung

  • Ja klar, auch titulierte Forderungen sind grundsätzlich als Vermögen einzusetzen.

    Beispiel: Kläger hat PKH. Es wird Vergleich dahingehend geschlossen, dass Beklagte an Kläger 4000 € zu zahlen hat. Der Vergleich ist - wie du sicherlich mittlerweile schon weißt - sofort vollstreckbar.

    Ich mach dann einen Beschluss, in dem ich anordne, dass die Zahlungen, die an den Kläger zu leisten sind, dem Gericht anzuzeigen sind und in erster Linie zur Tilgung der Gerichtskosten aufzuwenden sind.



    Das sieht der BGH aber anders. Demnach gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist (BGH vom 21.9.2006 Az IX ZB 305/05).
    Ich habe auch schon ein Problem damit, wenn titulierte Forderungen, die noch nicht realisiert worden sind, berücksichtigt werden. Ich habe auch öfter den Fall, dass die PKH-Partei Gelder zugesprochen bekommen undn auch erhalten hat, diese dann aber an andere Gläubiger (z.B. Personen, die der PKH-Partei Geld geliehen hatten) weiter gegeben hat.
    Ich orientiere mich daher daran, wieviel Geld die Partei tatsächlich noch hat.

  • Leider ist Ernst P. zur Zeit in der Versenkung verschwunden.

    Der könnte jetzt sicher genug Rechtsprechung zitieren , dass der Justizfiskus im Verhältnis anderen Gläubigern der PKH-Partei nicht nachrangig zu behandeln ist.
    Da gibt es schon irgendwas über die Suche zum Thema Ablösung von Verbindlichkeiten.

  • Leider ist Ernst P. zur Zeit in der Versenkung verschwunden.

    Der könnte jetzt sicher genug Rechtsprechung zitieren , dass der Justizfiskus im Verhältnis anderen Gläubigern der PKH-Partei nicht nachrangig zu behandeln ist.
    Da gibt es schon irgendwas über die Suche zum Thema Ablösung von Verbindlichkeiten.



    Die Rechtsprechung würde mich auch interessieren. Allerdings. Was wären die Folgen? Wenn die Partei kein Geld mehr hat, weil anderweitig ausgegeben, wird sie - falls eine Änderung der PKH-Bewilligung zu ihren ungunsten erfolgt - wieder einen neuen Antrag auf Herabsetzung der Raten stellen. Ob man dagegen etwas machen kann, weiß ich leider nicht.

  • Die Rechtsprechung steht im Zöller, bei 120 IV...

    Wenn das Vermögen bereits wieder ausgegeben ist, hat der Fiskus Pech gehabt. Daher sind unsere Bezis immer ziemlich auf die 120 IVer Fristen aus und bei den Zivilsachen wird immer fleißig geguckt, ob nach einer Zahlung zurückgefordert wird oder nicht. Und wenn nicht, dann :mad: :box::indiefres...

    Solange aber noch Geld da ist, welches meinetwegen auch zur Schuldentilgung eingesetzt werden soll, interessiert das die Staatskasse nicht, denn diese ist auch Gläubiger und eben nicht nachrangig nach den anderen Gläubigern.




  • Das sehe ich auch so.

    Mag es noch angehen, dem Ast. aufzugeben (durch Beschluss? :gruebel:), Zahlungen des Gläubigers mitzuteilen, gibt es m. E. zumindest keine Grundlage, der PKH-Partei vorzuschreiben, den Betrag für die Gerichtskosten und nicht für andere (ggf. schon länger bestehende) Verbindlichkeiten einzusetzen.

    Ich prüfe daher ganz normal wie in jedem PKH-Verfahren und ordne ggf. Zahlungen an, wenn sich bei der Prüfung eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt.

  • PKH ist Sozialhilfe. Es sind nur lebensnotwendige Beträge bei der Berechnung zur berücksichtigen.

    Wenn der PKH-Schuldner meint, dass er die Beträge aus der titulierten Forderung lieber für Plasmabildschirm, Motorad, Auto oder Playstation ausgeben will, soll er das tun. Dann stell ich ihn aber so, als ob er die Kohle noch hätte (steht im Zöller). Zahlen muss er, so oder so.

    Aber wie immer:
    Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Nicht nur da, sogar innerhalb eines Hauses. Ich hab eine Quote von mindestens 60 %, wo das Geld zurückfließt. Manche haben schon freiwillig gezahlt, weil es einfach genervt hat, dass ich alle 6 Monate anfrage, wie es wirtschaftlich aussieht.

    Ich hab aber auch Kollegen, bei denen kann man froh sein, wenn die einmal in 2 Jahren nachfragen. Die rechnen nicht mal nach, dabei gibt es so schöne Programme wie PKH-fix oder so. Da wird einfach über Daumen gepeilt. :mad:

  • PKH ist Sozialhilfe. Es sind nur lebensnotwendige Beträge bei der Berechnung zur berücksichtigen.

    Wenn der PKH-Schuldner meint, dass er die Beträge aus der titulierten Forderung lieber für Plasmabildschirm, Motorad, Auto oder Playstation ausgeben will, soll er das tun. Dann stell ich ihn aber so, als ob er die Kohle noch hätte (steht im Zöller). Zahlen muss er, so oder so.



    Voraussetzung dafür ist aber erstmal, dass der PKH-Schuldner seine Forderungen auch realisiert - auch dass ist nach Zöller Bedingung. Wenn in den Erklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der titulierte Betrag nicht auftaucht, frage ich nach und lasse mir erläutern, was mit der titulierten Forderung geschehen ist, ob Gelder gezahlt wurden und für was diese ggf. ausgegeben worden sind. Wenn der Schuldner dann natürlich mitteilt, dass er die Gelder für "Luxus" ausgegeben hat, dann muss er natürlich zahlen. So einen Fall hatte ich aber noch nicht. Und wer gibt denn schon zu, das Geld für Plasma-Fernseher etc auszugeben?

  • Daher lässt man sich die ungeschwärzten und lückenlosen Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Der AHA-Effekt ist enorm.

    Beispielsweise werden Bausparverträge nicht als Vermögen angegeben. Grund ist häufig die Annahme der Partei, dass nur das Geld anzugeben ist, an das man einfach so rankommt. Gesperrte Beträge sind für die Partei regelmässig nach laienhafter Auffassung kein Vermögen.

  • Aus meinem Fundus und ohne jede Entscheidung gelesen zu haben:

    Vermögenszufluss (aufgrund Urteil, Vergleich oder auf sonstiger Weise)

    Einer Partei ist es zumutbar, eine durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeachtet etwa vorhandener Altschulden für die Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es nämlich nicht der PKH-Partei das neu erworbene Vermögen ungeschmälert zu belassen und sie damit letztlich anders als eine Partei zu behandeln, die keine Prozesskostenhilfe hat und als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits auch nur den Reingewinn für sich verbuchen kann.
    OLG Celle, FamRZ 2007, 297; ebenso BGH, 18.7.2007, XII ZA 11/07 juris = JurBüro
    2007, 603;
    Fließt einer Partei innerhalb der Vierjahresfrist des § 120 IV ZPO Vermögen zu, ist dieses
    vorab zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen und

    a) nicht zur Tilgung von Schulden für den Erwerb eines nach Prozesskostenhilfebewilligung angeschafften Familienheimes. Die Sachlage wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn eine Partei bereits bei Verfahrensbeginn überschuldet ist und den Kapitalfluss zur Deckung dieser Schulden verwendet.
    OLG München, OLG-Report 1999, 42 = FamRZ 1999, 309; OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2000, 760;

    b) nicht für die Tilgung eines nicht fälligen Darlehens.
    OLG Bamberg, JurBüro 1992, 622;
    Hat eine Partei das nach Bewilligung von PKH durch Vergleich Erworbene zur Bezahlung fälliger Schulden verbraucht, so hat die Zahlung der Prozesskosten nicht Vorrang vor der Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten.
    OLG Karlsruhe, MDR 2006, 649; FamRZ 2006, 1135

    Zugewinn

    Die Partei muss im Hinblick auf die im Gesetz normierte Möglichkeit der Abänderung der PKH-Entscheidung innerhalb von 4 Jahren (120 IV ZPO) schon vor Einleitung dieses Abänderungsverfahrens mit der Verpflichtung zum Einsatz neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen. Nur wenn schon berücksichtigungsfähige (fällige) Verbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Vermögenszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und führt erst im Übrigen zu einem für die Prozesskosten einsetzbaren Vermögen i.S. von § 115 III ZPO. Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der PKH-Bewilligung nach § 120 IV ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 II Nr. 8 SGB XII erworben hat.
    Die Prozesskostenhilfe will der armen Partei einen Rechtsstreit ermöglichen, ihr aber nicht die durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschmälert belassen. Denn damit würde sie letztlich besser stehen, als eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits ebenfalls nur den Reingewinn, also das erzielte Vermögen abzüglich der dafür aufgewendeten Kosten für sich verbuchen kann.
    BGH, 18.7.2007, XII ZA 11/07 juris = JurBüro 2007, 603; OLG Stuttgart, FamRZ
    2007, 915; OLG München, 10.9.2008, 3 F 599/04;
    Einer Partei, der PKH bewilligt und später ein Zugewinnausgleichsbetrag zugeflossen ist, kann gem. § 120 IV ZPO zur Nachzahlung der Prozesskosten herangezogen werden. Ohne rechtliche Notwendigkeit darf die Partei den Zugewinnausgleichsbetrag nicht zu einer Sonderzahlung auf langfristig zu tilgende Schulden verwenden.
    OLG Köln, FamRZ 2005, 2003;
    Die Schuldtilgung mit nach Verfahrensbeendigung zugeflossenen Geldmitteln (hier: Vergleichsbetrag)kann der Landeskasse nur entgegengehalten werden, soweit aus dem laufendenEinkommen bezahlte Raten zur Schuldtilgung als besondere Belastung abzugsfähig wären.Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Bedürftige einen ihm zugeflossenen Vermögenswert zur Rückführung des fälligen Darlehens einsetzt. Eine Berücksichtigung dieses Darlehens kann aber daran scheitern, dass dieses der Finanzierung eines deutlich überdurchschnittlichen Lebensstandards diente.
    OLG Hamm, FamRZ 1997;

  • @ Robert1: Deine Urteilssammlung widerspricht nicht meinem Beitrag # 11. Natürlich müssen die Verbindlichkeiten schon vorher entstanden sein, fällig sein, dürfen kein Luxusleben finanzieren etc.
    Aber in der Praxis habe ich so etwas noch nicht erlebt (ich bin aber auch noch nicht so lange hier). Zum einen waren die Beträge nicht so hoch, zum anderen haben die Schuldner belegt, dass sie das Geld z.B. an Personen gegeben haben, die Ihnen vor dem Prozess Geld zum Leben (Überleben) geliehen hatten.



  • Ich mach dann einen Beschluss, in dem ich anordne, dass die Zahlungen, die an den Kläger zu leisten sind, dem Gericht anzuzeigen sind und in erster Linie zur Tilgung der Gerichtskosten aufzuwenden sind.

    Ist nur die Frage, ob die Partei wirklich dazu verpflichtet ist, das von sich aus mitzuteilen. Ich frage in solchen Fällen selbst in regelmäßigen Abständen, ob das Geld eingegangen ist. Und weise natürlich auf die Möglichkeit der Anordnung der Zahlung aus dem Vermögen hin.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • dass ich alle 6 Monate anfrage, wie es wirtschaftlich aussieht.



    :gruebel: :oha:



    Kommt immer drauf an, wie man seine Schreiben formuliert.

    Ich schreibe immer ungefähr so:
    Ich bitte um Einreichung der Kontoauszüge der letzten 3 Monate - lückenlos und ungeschwärzt - vor dem 1.1.2000; sowie um Ausfüllung der beigefügten Anlage V1033. Den Angaben sind Belege beizufügen.

    Hier sind noch 125 € Gerichtskosten offen. Sollten Sie diese Kosten binnen 10 Tagen bezahlen, entfällt selbstverständlich die Rücksendung der Anlage V1033 nebst Belegen und der Kontoauszüge.

    --------------------------------------------

    Die meisten PKH-Parteien zahlen lieber. Spätestens nach meiner 2. Anfrage binnen 1 Jahr.



  • Ich mach dann einen Beschluss, in dem ich anordne, dass die Zahlungen, die an den Kläger zu leisten sind, dem Gericht anzuzeigen sind und in erster Linie zur Tilgung der Gerichtskosten aufzuwenden sind.



    Ist nur die Frage, ob die Partei wirklich dazu verpflichtet ist, das von sich aus mitzuteilen. Ich frage in solchen Fällen selbst in regelmäßigen Abständen, ob das Geld eingegangen ist. Und weise natürlich auf die Möglichkeit der Anordnung der Zahlung aus dem Vermögen hin.



    Soweit ich weiß, ist die Partei nicht verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, ob sie Zahlungen erhalten hat. Und wie aus den vorigen Beiträgen auch deutlich wird, ist die Partei nicht verpflichtet, erworbenes Vermögen in erster Linie zur Tilgung der Gerichtskosten aufzuwenden. Es kommt eben darauf an, was für sonstige Verbindlichkeiten bestehen.

  • @ Robert1: Deine Urteilssammlung widerspricht nicht meinem Beitrag # 11. Natürlich müssen die Verbindlichkeiten schon vorher entstanden sein, fällig sein, dürfen kein Luxusleben finanzieren etc.
    Aber in der Praxis habe ich so etwas noch nicht erlebt (ich bin aber auch noch nicht so lange hier). Zum einen waren die Beträge nicht so hoch, zum anderen haben die Schuldner belegt, dass sie das Geld z.B. an Personen gegeben haben, die Ihnen vor dem Prozess Geld zum Leben (Überleben) geliehen hatten.



    Ich hab das schon öfter erlebt. Vom finanzierten LCD (finde ich dreist, sowas überhaupt anzugeben) über Privatdarlehen weil man vorher sonst verhungert wäre (gerne auch mit ner schönen handschriftlichen neuen, äh alten;) Quittung) bis zum neu gekauften Haus. Es spielt aber keine Rolle. Soweit Verbindlichkeiten behauptet werden, die vor Prozessbeginn begründet wurden, habe ich immer auf die erste PKH-Erklärung und die darin angegebenen Verbindlichkeiten abgestellt. Soweit keine angegeben waren, hab ich auch keine Zahlung darauf anerkannt. Das hat soweit auch immer funktioniert. Argumentieren kann man damit, dass der Antragsteller auf dem Vordruck dafür unterschreibt, dass seine Angaben vollständig und wahr sind. Und die Vollständigkeit bezieht sich auch auf die Angabe der Verbindlichkeiten.

    Und bei Verbindlichkeiten, die danach aufgenommen wurden muss man eben beurteilen, ob sie notwendig und angemessen waren. Ein LCD für 2000,- EUR ist da beispielsweise als Fernseher grundsätzlich notwendig, aber sicherlich nicht mehr angemessen.

    Das war aber auch schon Thema u. a. hier, hier und hier. Zu empfehlen für alle Fundstellenfans.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!