Hinterlegungsgrund Vergleich?

  • Hab einen Vergleich vorliegen, nachdem eine Partei verpflichtet ist ein Sparbuch anzulegen und auf dieses einen monatlichen Betrag zu leisten. Berechtigter des Sparbuchs ist das minderjährige Kind (K)

    Das Sparbuch soll bis zu einem festen Datum zur Sicherheit beim Amtsgericht hinterlegt werden, damit K erst als volljährige Person darüber verfügen kann.

    Reicht das aus? Ist ja ein Prozessvergleich, aber das geht doch auch leichter, z.B. durch Sperrvermerk bei der Bank, oder Übergabe an einen Treuhänder.

    Trotzdem Hinterlegungsverfahren?

  • Der Beklagte verpflichtet sich das Sparbuch ... beim Amtsgericht xy zu hinterlegen, mit der Maßgabe, dass K erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres hierüber verfügen kann.

  • Handelt es sich vielleicht um einen Scheidungsvergleich oder einen Vergleich in einer Unterhaltssache ?

    Grundsätzlich gilt, dass durch eine Vereinbarung keine Hinterlegung erreicht werden kann, es muss vielmehr ein Hinterlegungsgrund ersichtlich sein, der in einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Rechtsvorschrift gründet. Es gibt aber Ausnahmen, so z.B.:

    "Eine Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung ist nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, sondern auch dann zulässig, wenn sie auf einer entsprechenden Vereinbarung beruht."

    BGH, Urteil vom 29.09.1992 - XI ZR 9/92"

    Dein Fall klingt mir aber eher danach, dass keine Hinterlegungswirkungen erzielt werden sollen, sondern die Hinterlegungsstelle vielmehr als Aufbewahrungsort gesehen werden soll. Trifft das im Hinblick auf den genaueren Zusammenhang des Vergleichs zu - den ich ja nicht kenne - würde ich die Hinterlegung dann auch aus diesem Grund ablehnen, was auch kein Beinbruch ist, denn die Antragsteller haben Rechtsmittel zur Verfügung.

  • ich will die ganze Aktion nacht nicht unnötig verkomplizieren. Der Vergleich wurde bizarrer weise vor dem Arbeitsgericht geschlossen. Eine gesetzliche Vorschrift habe ich nicht gefunden. Hatte der antragstellenden Kanzlei aber bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass ich skeptisch bin, ob der Vergleich alleine ausreichen wird.

  • Ich sehe es wie # 4: Die schuldbefreiende Wirkung kann selbstverständlich rechtsgeschäftlich vereinbart werden (auch durch Prozessvergleich), womit ein eigener Hinterlegungsgrund geschaffen wird, während die bloße Vereinbarung der Hinterlegung zur bloßen Schaffung eines Hinterlegungsorts ohne Absicht, die Hinterlegungswirkungen zu erzielen, nicht ausreicht. Die Hinterlegungsstelle ist schließlich kein Banktresor. Hier wäre daher m. E. die Hinterlegung abzulehnen.

  • ich will die ganze Aktion nacht nicht unnötig verkomplizieren. Der Vergleich wurde bizarrer weise vor dem Arbeitsgericht geschlossen. Eine gesetzliche Vorschrift habe ich nicht gefunden. Hatte der antragstellenden Kanzlei aber bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass ich skeptisch bin, ob der Vergleich alleine ausreichen wird.



    und was heißt das jetzt ?

  • Nach dem Urteil des BGH, veröffentlicht in NJW 93,55, können Parteien eine Hinterlegung auch bei Nichtvorliegen der Hinterlegungsgründe nach § 372 ff BGB vertraglich vereinbaren. Daher gilt in diesem Fall: annehmen, Kosten erheben, erledigt.

  • Nach dem Urteil des BGH, veröffentlicht in NJW 93,55, können Parteien eine Hinterlegung auch bei Nichtvorliegen der Hinterlegungsgründe nach § 372 ff BGB vertraglich vereinbaren. Daher gilt in diesem Fall: annehmen, Kosten erheben, erledigt.



    Das muss man differenzierter sehen, siehe Beiträge # 4 und 6.

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (20. April 2010 um 17:44)

  • Nach dem Urteil des BGH, veröffentlicht in NJW 93,55, können Parteien eine Hinterlegung auch bei Nichtvorliegen der Hinterlegungsgründe nach § 372 ff BGB vertraglich vereinbaren. Daher gilt in diesem Fall: annehmen, Kosten erheben, erledigt.



    Das muss man differenzierter sehen, siehe Beiträge # 4 und 5.



    Wie Valerianus: Die Entscheidung des BGH entbindet nicht von der Pflicht zu prüfen, ob die Vereinbarung auch einen Hinterlegungsgrund darstellt, auch wenn dies in der BGH-Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt wird.

  • zur Zahlung verpflichtet ist X, der auf das neue Sparbuch des Kindes K monatlich Geld einbezahlt. Aus Angst die Mutter könnte das Geld vorher verprassen und weil sich X und die Mutter spinnefeind sind, soll das Sparbuch an die Hinterlegungsstelle gehen, bis das Kind 18 Jahre alt ist.

    Hinterlegt werden soll also einzig und alleine aus dem Grund, dass das Sparbuch nicht dem Zugriff der Kindsmutter unterliegt.

    Es geht nicht um schuldbefreiende Leistung oder etwas in der Art.

  • Es geht eben nicht um die Hinterlegungsründe, sondern darum, dass Parteien verinbaren können, einen Gelbetrag oder einen Wertgegenstand in öffentliche Verwahrung nach den Bestimmungen der HintO zu geben und damit bestimmte Rechtswirkungen herbeiführen. Hinterlegungründe sind nur bei gesetzlichen Hinterlegungen erforderlich.

  • Problem anderweitig gelöst. Vergleich wurde ergänzt: K erhält das Sparbuch bei Erreichen des 18. Lebensjahres. Bei Vorversterben erhält der Hinterleger das Sparbuch zurück.

    Ausserdem bin ich nicht der Ansicht, dass man einfach vereinabren kann was bei Gericht zu hinterlegen, ohne, dass ich eine Grundlage habe. Der Hinterlegungskommentar pflichtet mir da auch bei. Wäre auch schwierig zu verhindern, dass die Mutter das Sparbuch erlangt, wenn nur für das Kind als einzigen Empfangsberechtigten hinterlegt wird.

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