GB - Berichtigung --> Erbe lt. Erbschein hat ausgeschlagen

  • Ich bräuchte mal Eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

    Franz P. ist eingetragener Eigentümer. Er verstarb im Jahre 1993. Es existiert ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Herr P. wird beerbt von sechs Personen, u.a. von dem im Jahre 1992 geborenen Enkel Christian K. .

    Ich möchte die Erben nun gern zur Grundbuchberichtigung auffordern. Problem: Aus der beigezogenen Nachlassakte entnehme ich aufgrund eines Schreibens einer anderen Erbin, dass für den Enkel im Jahre 1995 die Erbausschlagung durch seine Eltern erklärt worden sei und dies auch vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Daraufhin zog ich die Vormundschaftsakte bei, in welcher sich lediglich ein zu Protokoll der Geschäftstelle erklärter Antrag der Eltern des Christian K. auf Erteilung der vG befindet sowie die entsprechende Genehmigung (jedoch ohne spezielle Angaben zu einer etwaigen Urkunde, in welcher die Ausschlagung erklärt worden ist/sei (?)).
    Auf das in der Nachlassakte befindliche Schreiben wurde der Erbin mitgeteilt, dass es bei dem Erbschein, welcher auch den Christian K. als Erben ausweist, verbleibt. Danach endet der Vorgang.

    Ich bin sehr lange aus dem Sachgebiet Nachlass raus, daher meine Frage: Mal ganz abgesehen davon, dass keine Ausschlagungsurkunde auffindbar ist (wenngleich eine darauf bezogene vG erteilt wurde): Kann ich jetzt den Erbschein einfach so hinnehmen und aufgrund eines noch beizubringenden Antrags lt. Erbschein berichtigen? Also auch den Enkel eintragen?

    Ich hätte gern unsere NL-/Vormundschaftsabteilung diesbezüglich befragt, die Kollegin ist jedoch nicht mehr an unserer Behörde tätig und ihr Nachfolger kann sich die Geschichte auch nicht erklären.

    Ich hoffe, ich habe den Wirrwarr halbwegs verständlich geschildert. :oops:

  • Da eine Ausschlagungserklärung als UR-Sache nicht verloren gehen kann, lässt sich der Sachverhalt wohl nur dadurch erklären, dass die Eltern damals eine Vorgenehmigung zu einer erst noch beabsichtigten Erbausschlagung einholten, dann aber nach Erteilung der Genehmigung doch nicht ausgeschlagen haben. Demnach wäre der Erbschein richtig.

    Denkbar (aber unwahrscheinlich) wäre auch, dass die Erbausschlagung am Wohnsitzgericht des Enkels beurkundet und nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet wurde.

    Da eine Ausschlagung nur wirksam ist, wenn sie gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird und sich keine Ausschlagungserklärung in den Nachlassakten befindet, kann keine wirksame Erbausschlagung vorliegen.

  • Wohnsitzgericht des Enkels sind "wir". Wenn ich Dich richtig verstanden habe, kann ich also weiterhin von der Richtigkeit des Erbscheins ausgehen und die darin enthaltenen Erben zur GB-Berichtigung auffordern und sodann sämtlichst eintragen. Ein wenig Bauchweh habe ich dennoch bei der Sache.

  • Stelle Dir vor, Du bist nicht zugleich GBA und NL-Gericht. Dann hättest Du auch nur den bestandskräftigen Erbschein (eines Fremdgerichts) vorliegen und sicher keinerlei Zweifel an dessen Richtigkeit.

  • Das Nachlassgericht hat die Angelegenheit bereits sachlich geprüft und dahingehend Stellung bezogen, dass es bei dem erteilten Erbschein verbleibt. Ohne Erbausschlagung in der Nachlassakte gab es nach altem Recht (von Rechtshilfesachen abgesehen) auch keine wirksame Auschlagung.

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