Teilwiderspruch kein Antrag TeilVB

  • Hallo

    habe hier ein Mahnverfahren, dass durch Teilwiderspruch beendet wurde.

    Mangels Antrag auf Erlass eines TeilVB wurde wohl kein TeilVB erlassen.

    Stattdessen beantragt der Klägervertreter die Durchführung des streitigen Verfahrens über die Ansprüche insgesamt.

    Im Laufe des Verfahrens ergeht ein antragsgem. Versäumnisurteil.

    Nunmehr möchte der Klägervertreter die Kosten aus dem vollen Streitwert. M.E. sind diese nicht notwendig entstanden, da er einen TeilVB beantragen hätte können und nur bzgl. des Restes das streitige Verfahren durchführen.

    Dies hätte erhebliche Kosten gespart.

    Wie seht ihr den Sachverhalt?

  • Wie sieht denn die SW-Festsetzung aus? Daran und an die KGE ist man schließlich gebunden, auch wenn´s unrichtig ist.

  • Ich denke auch, du kannst hier nicht viel machen. Der Fehler ist schon beim Richter passiert. Das streitige Verfahren hätte nur hinsichtlich des widersprochenen Teiles durchgeführt werden dürfen. Der Beklagte hätte sich aber auch mal zucken können. Irgendwie hat er ja auch selber mit Schuld. Also mach dir keinen Kopf.

  • Meines Erachtens ist hier wenn keine anderen Beanstandungen gegeben sind antragsgemäß festzusetzen. Die oben schon genannten Bindung an das Urteil und die KGE ist auch für mich das entscheidenene Kriterium.

  • Streitwert wurde in Höhe der Hauptforderung festgesetzt (gegen die nicht widersprochen wurde). Kosten trägt der Beklagte.

    Manchmal sollten auch die Richter nicht so einfach ein antragsgem. VU erlassen. Andererseits ist auch logisch, dass der Beklagte seinen Widerspruch weiterfolgen sollte und nicht dann im Klageverfahren einen Rückzieher machen.

    Bleibt nur die antragsgemäße Festsetzung.

  • Hallo zusammen,
    ich häng mich mal dran:)

    so wars bei mir:
    Mahnverfahren 1.500,00 €
    Gesamtwiderspruch

    Klage auf Zahlung von 400,00 €; 1.100,00 € sind bezahlt.


    VU ergeht; Kosten trägt der Beklagte


    Der Streitwert wird durch Beschluss auf 400,00 € festgesetzt.


    Der KFA der Klägerseite sieht vor:
    1,0 Gebühr gem. 3305 VV RVG aus 1.500,00 €
    1,3 Gebühr gem. 3100 VV RVG aus 400,00 €
    0,5 Gebühr gem. 3105 VV RVG aus 400,00 €

    Ich meine eigentlich, dass der Streitwertbeschluss für das gesamte Verfahren und auch hinsichtlich des vorangegangenen Mahnverfahrens bindet und daher auch die Gebühr gem. 3305 VV RVG nur aus 400,00 € festgesetzt werden kann, wenn nicht eine streitwertabändernde Entscheidung ergeht.

    Der Kläger sieht das anders...

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank schonmal:)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der KFA der Klägerseite sieht vor:
    1,0 Gebühr gem. 3305 VV RVG aus 1.500,00 €
    1,3 Gebühr gem. 3100 VV RVG aus 400,00 €
    0,5 Gebühr gem. 3105 VV RVG aus 400,00 €


    Wurde die Anrechnung Anm. zu Nr. 3305 VV nicht vorgenommen oder hast Du sie hier nur "unterschlagen" ;) ?

    Ich meine eigentlich, dass der Streitwertbeschluss für das gesamte Verfahren und auch hinsichtlich des vorangegangenen Mahnverfahrens bindet und daher auch die Gebühr gem. 3305 VV RVG nur aus 400,00 € festgesetzt werden kann, wenn nicht eine streitwertabändernde Entscheidung ergeht.


    Das dürfte richtig sein. Die Streitwertfestsetzung erfolgt für die Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), also hier für die Nrn. 1100, 1210 ff. KV GKG. Denn die Kosten des Mahnverfahrens gehören einheitlich zu den Kosten des Rechtsstreites (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 9). An die Wertfestsetzung bist Du gebunden und kannst auch dann, wenn Du sie für unrichtig hältst, nicht abweichen, z. B. auch nicht im Einverständnis mit den Parteien (Kostenfestsetzung/Dorndörfer, 23. Aufl., Rn. B 79; OLG Bamberg, JurBüro 1979, 1713; OLG Koblenz, JurBüro 1986, 112).

    Da der/die Rechtspfleger/in den Streitwert grds. eigenständig anzunehmen hat, kannst Du allerdings eine Änderung gem. § 63 Abs. 3 GKG anregen (Dorndörfer, a.a.O.). Ansonsten muß schon der RA aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) Beschwerde oder Gegenvorstellung (unter 200,01 €) erheben, da ihn die (unrichtige) Streitwertfestsetzung andernfalls in seinen Gebühren bindet (§ 32 Abs. 1 RVG).

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