Umfang PKH- Wahlanwaltsvergütung

  • Und die Aussage "Schließlich muss der RA vom Gericht förmlich feststellen lassen, dass die Reisekosten notwendig sind." nimmst du woher bzw. aus welcher gesetzlichen Vorschrift ?


    § 46 Abs. 2 RVG - mit der Argumentation, dass nur diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren bindend ist. Andernfalls: § 121 Abs. 3 ZPO.



    Danke, dass du für mich die §§ rausgesucht hast! :daumenrau

    Steht auch so in den Kommentierungen drin.

    Das Pferd wird von den OLG's nämlich von hinten aufgezäumt. Grundlage, dass überhaupt PKH-Kosten zu erstatten sind, ergibt sich aus § 121 ZPO. RVG regelt nur, wieviel zu erstatten ist.
    Wenn also die Grundlage, der § 121 ZPO besagt, dass es keine Reisekosten gibt - dann kann das RVG nicht die ZPO aushöhlen, wo kämen wir da hin?

    Zusatzbeispiel aus der Beratungshilfe:
    Das ist ungefähr so, als würde im RVG drin stehen, dass es für bestimmte Konstellationen Gebühren gibt, aber § 1 BerHG sagt, dass es die in diesen Fällen nicht gibt. Da käme auch kein Rechtspfleger auf die Idee zu sagen, ok, steht zwar nicht im BerHG, ich geb dir aber trotzdem die Beratungshilfebewilligung und folglich die Gebühren. Daher zum Beispiel der verbissene Streit der Rechtspfleger mit den Anwälten, dass für eine Schuldenbereinigung keine BerH bewilligt wird. Es steht zwar im RVG drin, dass es für Tätigkeiten bei der Schuldenbereinigung Kohle gibt, das hat aber nicht zur Folge, dass immer BerH zu bewilligen ist. Z.B., weil es Rechtspfleger gibt, die sagen, dass das keine rechtlichen, sondern wirtschaftlichen Probleme sind oder weil es andere Arten der Hilfe gibt und daher BerH zu gewähren wäre. Die Anwälte zäumen das Pferd auch von hinten auf. Die gucken ins RVG und denken sich, dass dann doch BerH zu bewilligen sei und dies auch zwingend immer zu bewilligen ist.

    Leg den Gedankengang auf die Reisekosten in PKH um und du kannst mir dann sicher besser von der Argumentation her folgen.

    Daher finde ich die aktuellere BGH-Entscheidung sinnvoller.

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