Umfang PKH- Wahlanwaltsvergütung

  • Folgendes Problem:

    Anwalt isz zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts ansässigen RA beigeordnet. Anwalt kommt aus Halle, ca 470 km vom Prozessort entfernt. Er rechnet die PKH Gebühren ohne Reisekosten ab. Nun reicht er die Wahlanwaltsvergütung nach, da die Prozesskosten im Zuge einer Einmalzahlung wieder eingezogen werden sollen, aufgrund einer Verbesserung der Verhältnisse.
    Er meldet Fahrtkosten und Übermnachtungskosten + 2 X 60,00 € Abwesenheitsgeld. Er schreibt noch ergänzend, dass die Übernachtung notwendig war, weil die Parteien sich wohl um 19 Uhr abends im Hotel zwecks eines Einigungsversuches getroffen haben.

    Ich habe jetzt folgendes Problem:
    Ich bin der Ansicht, dass auch bei der Wahlanwaltsvergütung sich die Gebühren und Auslagen nach dem Umfang der PKH- Bewilligung richten. Ich würde also die Kosten nicht mit einziehen und ihn freundlich drauf hinweisen, dass er diese Kosten gegenüber seinem Mandanten geltend machen muss. Des Weiteren meine ich auch, dass die Argumentation bzgl. der Übernachtung irgendwie nicht greift, da es sich doch eigentlich um einen außergerichtlichen Einigungsversuch handelt, den die PKH auch nicht umfasst. Des Weiteren bin ich der Ansicht, dass wenn ich die Kosten doch einziehen muss, zumindest nur 1 x 60,00 € Abwesenheitsgeld erstattungsfähig ist.

    Wie ist eure Meinung?

  • Zitat

    Ich bin der Ansicht, dass auch bei der Wahlanwaltsvergütung sich die Gebühren und Auslagen nach dem Umfang der PKH- Bewilligung richten. Ich würde also die Kosten nicht mit einziehen und ihn freundlich drauf hinweisen, dass er diese Kosten gegenüber seinem Mandanten geltend machen muss.


    :zustimm:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Zitat

    Ich bin der Ansicht, dass auch bei der Wahlanwaltsvergütung sich die Gebühren und Auslagen nach dem Umfang der PKH- Bewilligung richten. Ich würde also die Kosten nicht mit einziehen und ihn freundlich drauf hinweisen, dass er diese Kosten gegenüber seinem Mandanten geltend machen muss.


    :zustimm:



    Dem schließ ich mich an.
    Auch beim Geltendmachen der Wahlanwaltsvergütung besteht hier der Anspruch gegen die Staatskasse nur im Rahmen der PKH-Gewährung.

  • Ebenso. Es geht beim § 50 RVG eben nicht wirklich um die Wahlanwaltsvergütung, sondern um die Gebühren in Höhe der Wahlanwaltsgebühren.

    Sonst müssten wir ja auch Schreibauslagen, GG und dergleichen mit in Rahmen einziehen. Das Gericht ist nicht das Inkassounternehmen für den Rechtsanwalt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Dann muss ich mir Asche aufs Haupt streuen: Ich habe in solchen Fällen bei der Regelanwaltsvergütung die Fahrtkosten mit berücksichtigt, selbstverständlich aber immer den Mandanten rechtliches Gehör gewährt.

    Ich meine mal, wenn der Mandant schon einen auswärtigen Anwalt beauftragt, hinsichtlich dessen Fahrtkosten das Gericht bei der Beiordnung keine Notwendigkeit sieht, so muss zwar die Staatskasse nicht aufkommen, es wäre aber nicht mehr als Recht, wenn der Mandant dann seinen Anwalt auch insoweit bezahlen muss. Eine andere Möglichkeit des Anwaltes an die Fahrtkosten zu kommen, gibt es nämlich nicht (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Aber man letztere Vorschrift natürlich auch so lesen, dass der Anwalt dann eben leer ausgehen muss, egal ob der Mandant zahlungsfähig (Raten, Einmalbeträge) ist oder nicht. Ich halte das aber schon für etwas bedenklich.

    Und bis jetzt hat bei mir auch noch nie ein Mandant Anstoß genommen, dass er über die Raten die Fahrtkosten seines Anwalts mit bezahlen musste.

  • Da bei meinen Familienrichtern die Bedingung "ortsansässiger" Anwalt im PKH-Beschluss nicht enthalten ist, werden diese bei entspr. Anmeldung von mir auch mit eingezogen.

  • Ich hatte wegen so einer Sache mich ausführlich belesen gehabt (vor einer Woche).

    Da gibt es ausreichend Kommentierung, in denen steht, dass der RA dem Mandanten eine Rechnung schreiben darf, weil das nicht von der Landeskasse eingezogen wird.

    Insofern kann ich dich beruhigen :strecker

  • Da bei meinen Familienrichtern die Bedingung "ortsansässiger" Anwalt im PKH-Beschluss nicht enthalten ist, werden diese bei entspr. Anmeldung von mir auch mit eingezogen.



    Der BGH hat aber entschieden, dass das gerade nicht drin stehen MUSS. Will ein RA die Reisekosten haben, dann muss er das durch den Richter im Beiordnungsbeschluss klarstellen lassen. Alles Andere ist nämlich Murks, weil der Gesetzestext in diesem Punkt sehr eindeutig ist (§ 121 Abs. 3 ZPO).

    BGH-Entscheidung:
    Gericht:BGH 11. ZivilsenatEntscheidungsdatum:10.10.2006Aktenzeichen:XI ZB 1/06Dokumenttyp:BeschlussQuelle: Juris Norm:§ 121 Abs 3 ZPO

    Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts: Konkludentes Einverständnis mit Einschränkung gemäß dem Mehrkostenverbot


    Leitsatz


    Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (Rn.7) .

  • danke für die zahlreichen antworten. ich war mir eigentlich auch sehr sicher, habe mich nur kurz von einem fachmännisch etwas versierteren kollegen, eine etage über mir, verunsichern lassen.


    habe den anwalt jetzt freundlich drauf hingewiesen, dass der 122. abs. 2 Nr. 3 ZPO bzgl. der Reisekosten nicht greift. was er damit anfängt, ist ihm überlassen.

  • Diese Entscheidung ist meines Wissens nach überholt.

    Zumindest das OLG Stuttgart orientiert sich mehr an folgender BGH-Entscheidung (obwohl sie älter ist): Beschluss vom 23.6.2004, XII ZB 61/04.

    Wenn im Bezirk des OLG Stuttgart ein auswärtiger RA Beschwerde einlegt gegen die Beschränkung "zu den Bedingungen eines RA's am Ort des Prozessgerichts", helfen die Richter daher meist ab.


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  • Dann muss ich mir Asche aufs Haupt streuen: Ich habe in solchen Fällen bei der Regelanwaltsvergütung die Fahrtkosten mit berücksichtigt, selbstverständlich aber immer den Mandanten rechtliches Gehör gewährt.

    Darüber bin ich jetzt gerade gestolpert, etwas ähnliches scheint Forum Star auch vorzusehen - gewährt Ihr der Partei vor Festsetzung von RA-Vergütung aus der Staatskasse rechtliches Gehör? Oder wie soll ich das verstehen? Weder im RVG noch in den Durchführungsbestimmungen ist das eigentlich vorgesehen.


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  • Nö !

    Als forumSTAR-Anwender bin ich darauf noch nicht gestolpert.
    Rechtliches Gehör bekommt nur der Beschwerte und das ist bei § 49 RVG allenfalls der Vertreter der Staatskasse.
    Ab und an wird dieser mit Formularnummer 861 angehört.;)

  • Forum Star sieht da irgendein Schreiben in Zusammenhang mit § 50 RVG vor.

    Formular 861? Muss ich nachher mal gucken, sagt mir jetzt nix.


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  • Rechtliches Gehör gewähre ich bei den Ratenzahlungen hinsichtlich der zu zahlenden RA-Vergütung immer. Es ist ja praktisch nichts anderes als bei § 11 RVG (es geht um die Höhe der Zahlungen des Mandanten für seinen Anwalt). Bei uns wurde das mal früher in einer Geschäftsprüfung als Kritikpunkt angeführt, seitdem mache ich es, auch wenn es etwas länger dauert. (Ich mache es ja nicht selbst, schreibe es ja nur in die Verfügung).



    Steht die Einschränkung im Beschluss drin, gibt es keine Reisekosten, und steht sie nicht drin, gibt es sie immer. Maßgeblich ist immer nur der richterliche Beschluss. Der Kostenbeamte ist daran gebunden. Seit paar Jahren praktiziere ich dies schon und habe mir die Arbeit durchaus erleichtern können, wenngleich unsere Richter hin und wieder diesen Zusatz ("zu den Bedingungen ...") vergessen und damit sogar mal ein auswärtiger Anwalt für einen ortsansässigen Mandanten uneingeschränkt beigeordnet wird. Mir bleibt aber nichts anderes übrig, als dann die Vergütung mit Fahrtkosten festzusetzen. Ist in Strafsachen beim Pflichtverteidiger ja nicht anders.

  • Die Bindung an den richterlichen Beschluss sehe ich genauso. Wenn da nix von Reisekosten drin steht, kriegt er nix. Schließlich muss der RA vom Gericht förmlich feststellen lassen, dass die Reisekosten notwendig sind.

    Das reinzudeuteln in den richterlichen Beschluss kann man machen, muss man nicht.

    Sicher ist man als Rechtspfleger immer dann, wenn man vom Richter eine dienstliche Äußerung verlangt, ob der RA die Reisekosten erhalten soll oder nicht. Schließlich muss doch wenigstens der Richter wissen, was er bei der Beschlussfassung der Beiordnung gewollt hat. Befindet sich die dienstliche Äußerung in der Akte ist man immer fein raus.

    Solche dienstlichen Äußerungen sensibilisieren Richter ungemein. Daher wird das gerne von mir praktiziert. Ihr ahnt ja garnicht, wie präzise dann in Zukunft die richterlichen Beiordnungsbeschlüsse sind.

  • Wie Quest:daumenrau.

    online:
    Das von Dir zitierte Schreiben in fS zu 50 RVG kenne ich jetzt nicht.
    Ich kenne nur die "PKH-Schlusskostenmitteilung" auf der P-Lasche und der dortigen Registerkarte Abrechnung.

    Streng genommen könnte man diese auch als Gewährung rechtlichen Gehörs der zahlungspflichtigen Partei betrachten.
    Meinst Du diese Mitteilung ?

  • Die Bindung an den richterlichen Beschluss sehe ich genauso. Wenn da nix von Reisekosten drin steht, kriegt er nix. Schließlich muss der RA vom Gericht förmlich feststellen lassen, dass die Reisekosten notwendig sind.



    Dann hast du mich missverstanden mit der Bindung. Die Bindung besteht darin, dass er die Fahrtkosten bekommt, wenn nix drin steht, d.h. keine Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" erfolgte. Kein Zusatz = Keine Einschränkung = volle Fahrtkostenerstattung

    Nur dann, wenn eine Einschränkung im Beschluss zu finden ist, habe ich eine Grundlage für die Kürzung der Fahrtkosten. Und die Aussage "Schließlich muss der RA vom Gericht förmlich feststellen lassen, dass die Reisekosten notwendig sind." nimmst du woher bzw. aus welcher gesetzlichen Vorschrift ?

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