Ersuchen Finanzamt Zwangssicherungshypothek

  • @oldman: :daumenrau Ich denke, jeder der schon mal mit dem EDV-Grundbuch gearbeitet hat und/ oder in den letzten 15 Jahren Grundbuchsachen bearbeitet hat, weiß was Du meinst und stimmt Dir zu.

  • Aber wozu? Dass man sich als Textbausteinschreiber bei mehreren möglichen Eintragungstexten für eine Seite entscheiden muß, ist klar. Aber wenn man noch zusätzlich einen informativen Hinweis anbringen will, dann doch höchstens in einer Sache, die nicht strittig ist.

  • Aber wozu? Dass man sich als Textbausteinschreiber bei mehreren möglichen Eintragungstexten für eine Seite entscheiden muß, ist klar. Aber wenn man noch zusätzlich einen informativen Hinweis anbringen will, dann doch höchstens in einer Sache, die nicht strittig ist.

    Letzteres ist kaum zielführend, denn wer legt fest, was unstrittig ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aber wenn man noch zusätzlich einen informativen Hinweis anbringen will, dann doch höchstens in einer Sache, die nicht strittig ist.

    Letzteres ist kaum zielführend, denn wer legt fest, was unstrittig ist?

    Man braucht sich ja nur nicht aus dem Fenster zu lehnen. Was in der Kommentierung als "(str.)" oder mit ...

    ... was dem Bedürfnis der Praxis gewiss entgegenkommt..“

    ... bezeichnet wird, ist als Hinweis im Textbaustein eher ungeeignet. In den o.g."Normtexten" finden sich m.E. bessere. Wenn beim Eintragungstext zur Hypothek ("Anteil Abt. I/...") z.B. ergänzend auf § 1114 BGB hingewiesen wird. Oder wenn Dienstbarkeitsinhalte noch kurz erläutert werden: "Drahtseilbahnbetriebsrecht .... Recht zur Führung einer Drahtseilbahn durch den Lufraum sowie Aufstellung eintsprechender Masten (Stützpfeiler)". Oder der Hinweis beim Eintragungstext für eine Forderungsauswechslung auf § 1180 BGB. Oder dass es da überhaupt eine Mustereintragung zur Forderungsauswechslung gibt. Und, und, und. Ausgerechnet bei einem der strittigsten Themen, wie "Ist die (teilweise) Antragsrücknahme einer Zwangshypothek formbedürftig?" Stellung zu beziehen, ist aber sicher übrig.

  • Nur der Klarstellung halber: das Zitat stammt nicht von mir, sondern von Eickmann (MüKo, ZPO, § 867 RN 62). In der Sache teile ich übrigens die Einschätzung von Cromwell. Es ist schon erstaunlich, wenn derjenige, der sich für einen anderen als den vorgegebenen Text entscheidet, mehr oder weniger als „Hindernis“ für die elektronische Grundbuchführung angesehen wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es ist schon erstaunlich, wenn derjenige, der sich für einen anderen als den vorgegebenen Text entscheidet, mehr oder weniger als „Hindernis“ für die elektronische Grundbuchführung angesehen wird.

    Warum soll man denn Textbausteine nicht abändern? :gruebel:

    Soll man ja. Ich verstehe die Diskussion bislang so, dass aber der Inhalt des Bausteins als grundsätzlich richtig unterstellt wird, einfach durch seine Existenz.

  • Mal zum Thema Kosten:
    Bei Eintragung der Sich.hypothek gebe ich die ja dem Schuldner auf, da Land vertr. duch Finanzamt befreit. Wenn das Finanzamt aber den Antrag auf Eintragung zurücknimmt, nehme ich doch gar keine Kosten, da das Land befreit ist oder übersehe ich da irgendeine Regelung?

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