Ersuchen Finanzamt Zwangssicherungshypothek

  • Hallo zusammen,

    wollte mal nachfragen, wie ihr das handhabt:

    Hab hier ein Ersuchen des Finanzamtes zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Mitenthalten sind 20,-- EUR Vollstreckungskosten, welche durch diese Vollstreckungsmaßnahme entstehen.

    Lasst ihr die einfach mit drinnen? Weil für die Kosten auf Antrag der ZwaSi haftet ja eigentlich das Grundstück?!

  • Lustig ist, dass für ein Ersuchen auf Eintragung einer ZwaSi überhaupt keine Vollstreckungskosten entstehen :D

    Die Vollstreckungskosten sind in §§ 337 ff. AO abschließend geregelt. Demnach gibt es nur Pfändungs-, Wegnahme- o. Verwertungsgebühr bzw. noch Auslagen. Bei der Immobiliarvollstreckung gibts eindeutig nix.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Den genannten Fall hatte ich noch nicht. Aber ich habe schon Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen mit eingetragen, was m.E. unproblematisch ist.

    Im Ausgangsfall würde ich beim FA nachhaken, ob diese Kosten tatsächlich für den jetzt gestellten Antrag berechnet wurden oder ob nicht evtl. Kosten früherer Maßnahmen gemeint sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn sich aus dem Ersuchen eindeutig ergibt, dass die 20 Euro für die Maßnahme "Eintragung der ZwaSi" geltend gemacht werden, würde ich sie absetzen.

    Das kann ich mir allerdings nicht vorstellen, jedenfalls hatte ich so einen Fall noch nie. Aber es soll ja bekanntlich nichts geben, was es nicht gibt.

  • Hm, vielleicht passt hier ja meine Frage zur Eintragung einer Sicherungshypothek für das Land, vertr. durch die Gerichtskasse. Hier werden Beitreibungskosten i. H. v. 28,00 € geltend gemacht. Wie handhabt ihr das? Tragt ihr die mit ein???

    Und stellt ihr die Kosten dem Eigentümer (sprich Schuldner) zum Soll oder teilt ihr die entstandenen Kosten lediglich der Gerichtskasse mit?

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!!!!

  • Also ich stelle die Kosten für die Eintragung einer Zwangshypothek grundsätzlich dem Eigentümer zum Soll.

    Die Beitreibungskosten trage ich immer mit ein, da es sich um ein Ersuchen handelt und ich von der Richtigkeit ausgehe.


  • Die Beitreibungskosten trage ich immer mit ein, da es sich um ein Ersuchen handelt und ich von der Richtigkeit ausgehe.



    So mache ich das auch.

    Die Eintragungskosten lasse ich außer Ansatz, wenn hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der Eigentümer sie eh nicht bezahlt, § 10 KostVfg.

  • So habe ich das bislang auch gehandhabt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hm, vielleicht passt hier ja meine Frage zur Eintragung einer Sicherungshypothek für das Land, vertr. durch die Gerichtskasse. Hier werden Beitreibungskosten i. H. v. 28,00 € geltend gemacht. Wie handhabt ihr das? Tragt ihr die mit ein???

    Und stellt ihr die Kosten dem Eigentümer (sprich Schuldner) zum Soll oder teilt ihr die entstandenen Kosten lediglich der Gerichtskasse mit?

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!!!!



    § 4 III Kostenverfügung:
    "Handelt es sich um Kosten, die durch den Antrag einer Gerichtskasse auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstanden sind, so wird zwar eine Kostenrechnung aufgestellt, aber nicht nach Absatz 2 verfahren (=Sollstellung). Die entstandenen Kosten sind der Gerichtskasse vielmehr lediglich zur etwaigen späteren Einziehung als Nebenkosten mitzuteilen. "

    Bei einer Zwangshypothek für die Gerichtskasse dürfen die Kosten also nicht zum soll gestellt werden.

  • Stimmt, hier kommt ja die Gerichtskasse. Das hatte ich überlesen und war noch auf Finanzamt getrimmt. Dann natürlich keine Sollstellung.:daumenrau

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  • Mal in aller Ausführlichkeit:

    Es kommt auf den Gläubiger an.

    Wenn das Finanzamt die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt, sind die Kosten dem Schuldner=Eigentümer zum Soll zu stellen - § 253 AO i.V.m. § 4 IV KostVfg analog, habe leider nichts besseres.

    Ist die Gerichtskasse Gläubigerin, sind die Eintragungskosten nach § 4 III S. 1 2.Alt. KostVfg zu ermitteln aber nicht nach Abs. 2 zu verfahren (sprich: keine Sollstellung vornehmen!) § 4 III S. 2 regelt eindeutig, dass die Kosten der Gerichtskasse nur mitgeteilt werden dürfen - habe ich logischerweise immer auf die Eintragungsnachricht an die Kasse setzen lassen.

    Ich habe auch mal in der Gerichtskasse mein Unwesen getrieben und habe dort festgestellt, dass es einige Kollegen/innen gab, welche beide Verfahrensweisen gleichzeitig gemacht haben. :mad:

    Kleiner Exkurs: Was passiert bei der Gerichtskasse, wenn man die Kosten mitteilt und zum Soll stellt.

    1.) Sobald die Eintragungsmitteilung (nebst Angabe der Eintragungskosten) dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin der Kasse zugeht, werden die Kosten als Vollstreckungskosten erfasst. Daraufhin wird ein Vollstreckungsauftrag nebst Rückstandsanzeige erzeugt und an die Gerichtskasse gesandt. Der Kostenschuldner erfährt hiervon nichts. Die Gerichtskasse vollstreckt die Kosten munter weiter.

    2.) Der Rpfl. als Kostenbeamter erstellt (fälschlicherweise) außerdem nach der Eintragung der ZSH eine Kostenrechnung. Diese wird bei uns in Hessen in Hünfeld zentral ausgedruckt (auch nicht wie einige meinen, dass die Rechnungen von der Gerichtskasse ausgedruckt und versandt werden!). Der Kostenschuldner zahlt logischerweise nicht und bekommt dann 16 Tage (14 Tage Zahlungsziel und 2 Tage für den Postversand) später die Mahnung. Zahlt natürlich immer noch nicht. Dann erhält die Kasse weitere zwei Wochen später einen Vollstreckungsauftrag und die Rückstandsanzeige unter dem neuen Kassenzeichen. Es sind dann mehr als vier Wochen vergangen bis die Kasse von der neuen Sollstellung Wind bekommt. Die Gerichtskasse hat den Kostenansatz nicht zu überprüfen und muss quasi das neue Kassenzeichen als neue Forderung aufnehmen.

    3.) Ergebnis der ganzen Geschichte:
    Die Gerichtskasse vollstreckt beide Forderungen.

    Besonders ärgerlich wird es dann, wenn die eine Forderung (z.B. 1.) durch ein ZVG-Verfahren beglichen wird und dann der Schuldner für die noch offene Forderung: die e.V. abgibt (vorher vielleicht noch ein Haftbefehl ergeht), das Konto gepfändet bekommt, usw.! Habe ich selbst in der Praxis erlebt. Nicht schön.

    Vielleicht konnte ich ja ein wenig Klarheit in die Arbeit der Gerichtskasse bringen und falls sich jemand von meinen Rechtspflegerkollegen/innen auf den Schlips getreten fühlt, war nicht beabsichtigt, aber ich denke, die Kollegen/und natürlich wieder "innen" der Gerichtskassen in Hessen werden mir beipflichten. :D

    Hm, vielleicht passt hier ja meine Frage zur Eintragung einer Sicherungshypothek für das Land, vertr. durch die Gerichtskasse. Hier werden Beitreibungskosten i. H. v. 28,00 € geltend gemacht. Wie handhabt ihr das? Tragt ihr die mit ein???

    Und stellt ihr die Kosten dem Eigentümer (sprich Schuldner) zum Soll oder teilt ihr die entstandenen Kosten lediglich der Gerichtskasse mit?

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!!!!



    Die von der Kasse geltend gemachten Beitreibungskosten sind bei uns immer die Kosten von früheren Vollstreckungsmaßnahmen gewesen, die einzutragen sind. Die Kasse haftet für die Rechtmäßigkeit dieser Kosten, sprich sie muss ja versichern, dass der Anspruch vollstreckbar ist.
    Ich habe mir als Sachbereichsleiter der Gerichtskasse nie die Mühe gemacht, die Eintragungskosten für die ZSH vorher auszurechnen. Also bitte zwischen den unterschiedlichen Kosten unterscheiden.



  • Da brauchst Du keine Analogie zu bemühen: § 3 Nr. 4 KostO.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview




  • Man lernt nicht aus, Danke!:)

  • Ich häng mich mal hier mit dran, da ich ein ähnliches Problem wie der TO habe:

    Hab hier auch ein Ersuchen des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangshypothek. Mitenthalten sind "Auslagen für die Zustellung dieses Schreibens" i.H.v. 7,50€.

    Handelt es sich bei diesen Auslagen nicht auch um Kosten, für welche das Grundstück kraft Gesetzes haftet?

    Einmal editiert, zuletzt von Milkaaa (6. August 2013 um 11:48)

  • Welches Schreiben soll denn da zugestellt worden sein? Die Vollstreckungsankündigung? Ich hätte da bereits ein Problem mit der Notwendigkeit solcher Kosten nach § 788 ZPO. Das Eintragungsersuchen geht an das Grundbuchamt, welches nach der Eintragung den Schuldner (= Eigentümer) benachrichtigt. Wieso sollen da Zustellungskosten anfallen?

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Welches Schreiben soll denn da zugestellt worden sein? Die Vollstreckungsankündigung? Ich hätte da bereits ein Problem mit der Notwendigkeit solcher Kosten nach § 788 ZPO. Das Eintragungsersuchen geht an das Grundbuchamt, welches nach der Eintragung den Schuldner (= Eigentümer) benachrichtigt. Wieso sollen da Zustellungskosten anfallen?



    Das habe ich mich auch schon gefragt. Aufgeführt im Ersuchen sind lediglich 40.000€ Steuerschulden und 7,50€ "Auslagen für die Zustellung dieses Schreibens" i.H.v. 7,50€ (wortwörtlich).

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