Darf der TV noch handeln?

  • Hallo!Nachdem ich in den bisherigen Themen und auch in sämtlicher Literatur nicht wirklick fündig geworden bin, hoffe ich hier eine Antwort auf meine Frage zu finden. Es geht um folgenden Sachverhalt: Es geht um die Umschreibung eines Grundstücks. Für die eingetragene Erbin (UoC) tritt der TV auf und veräußert das Grundstück. Die Vormerkungund die Grundschuld wurden bereits eingetragen. Bei Antragstellung auf Umschreibung des Eigentums war das TV-Zeugnis nicht in der notwendigenForm eingereicht. Aus diesen Grund habe ich die Nachlassakte beigezogen. Aus dieser ergab sich dann, dass durch die 2. Ehefrau des Erblassers beantragt wurde sowohl den Erbschein wie auch das TV-Zeugnis als unrichtig einziehen zu lassen. Dies wurde zunächst zurückgewiesen. Gegendie Zurückweisung wurde sodann fristgerechte Beschwerde eingelegt. Nun liegt das Verfahren beim zuständigen Beschwerdegericht. Ich hatte zunächst die Umschreibung nicht vollzogen, mit der Begründung die rechtskräftige Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuwarten. Nun bin ich mir jedoch nicht mehr sicher ob ich nicht doch umschreiben hätte können/müssen, da mir mittlerweile das TV-Zeugnis in Ausfertigung vorliegt. Hat das Beschwerdeverfahren Einfluss auf die Verfügungsbefugnis des TV bzw. mein eigenes Wissen von dem Verfahren oder ist dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügungsberechtigt und ich kann die Umschreibung vornehmen? Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Das Beschwerdeverfahren hat m. E. keinen Einfluss auf die Verfügungsbefugnis des TV und solange die Ausfertigung des TV-Zeugnisses vorliegt und Du keine Gewissheit hast, das diese nicht mehr richtig ist, kannst Du m. E. eintragen.

  • Solange Du die Vermutung des § 2365 BGB (§ 2368 Abs.3 HS.1 BGB) aufgrund der Dir bekannten Vorgänge nicht für widerlegt hältst, kannst und musst Du nach meiner Ansicht eintragen. Zieht das Beschwerdegericht das TV-Zeugnis (sowie den Erbschein) ein, muss sich der wahre und mangels TV nicht in seiner Verfügungsbefugnis beschränkte Erbe selbst um die Wahrund seiner Rechte kümmern (Widerspruch oder neuer Erbschein ohne TV-Vermerk -> Grundbuchberichtigung). Bei vollzogenem gutgläubigen Erwerb (§§ 2366, 2368 Abs.3 HS.1 BGB) wird dies allerdings im Hinblick auf das Grundstückseigentum nicht mehr viel helfen. Hier hätte die Antragstellerin versuchen müssen, durch einstweilige Verfügung die rechtzeitige Eintragung eines Widerspruchs zu erwirken oder die Herausgabe des TV-Zeugnisses an das Nachlassgericht zu erstreiten (§§ 2362 Abs.1, 2368 Abs.3 HS.1 BGB).

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