Gebrauchsregelung WEG

  • Ich habe leider noch nicht soviel Erfahrung mit WEG, deshalb vielleicht eine etwas doofe Frage:
    Beid er Bildung von WEG wird eine Gebrauchsregelung/Gemeinschaftsordnung beschlossen. Diese wird dann ja als Inhalt des Sondereigentums mit eingetragen und nicht explizit, oder?!
    Inwieweit muss ich dann den Inhalt prüfen? Oder ist dieser mir egal, da es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Eigentümern handelt, die ja nur eingetragen werde, damit sie auch für künftige Eigentümer gelten?

  • Die Gemeinschaftsordnung wird durch Bezugnahme eingetragen (§ 7 III WEG). Die in ihr vereinbarten Sondernutzungsrechte zwar auch (OLG Hamm/Köln, Rpfleger 1985, 109/110; OLG München, DNotZ 1/2007, 47 = Rpfleger 2/2007, 70 = NZM 2006, 867; OLG Zweibrücken, ZMR 2007, 490 = Rpfleger 9/2007, 460; Demharter, Rpfleger 3/2007, 121/122; OLG Ffm, NZM 2008, 214), die Tatsache der Einräumung von SNR´en sollte jedoch im Beschrieb zumindest erwähnt sein (LG Köln, Rpfleger 1992, 479, OLG München a.a.O.). Stellen sie einen gewissen wirtschaftlichen Wert dar (Stellplätze/Garten) trage ich sie -im Einklang mit den in der Entscheidung des OLG Zweibrücken genannten Meinungen- ausdrücklich ein. Zur Prüfung der GO durch das GBA: Es besteht eine eng begrenzte Prüfungspflicht (s. die Nachweise bei Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl. 2008, RN 2857 ( Fußnoten 43,44). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus der Darstellung dort (RN 2895).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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