Dauervermächtnisvollstrecker vs. Insolvenzverwalter

  • Hallo ins Forumland,
    an diesem schönen Freitag muss ich mich mit folgenden, unschönen Problem herumschlagen.
    Eingetragen sind zwei Miteigentümer zu je ½ Anteil. Sie sind Eigentümer geworden aufgrund eines Vermächtniserfüllungsvertrags. In dem entsprechenden Testament ist außer der Zuwendung des Vermächtnisses auch noch eine Vermächtnisvollstreckung für dieses Grundstück angeordnet. Der Testamentsvollstrecker soll das Vermächtnis ausführen (hat er gemacht!) und darüber hinaus den vermachten Grundbesitz „auf Dauer“ verwalten. Die TV endet, wenn der jüngste Vermächtnisnehmer ein bestimmtes Alter erreicht hat (soweit ist es aber noch nicht!). TV-Vermerk ist also auch seinerzeit eingetragen worden.
    Zeitlich danach ist erst eine Verfügungsbeschränkung nach der InsO und später dann der Inso-Vermerk bzgl. einem der beiden Miteigentümer eingetragen worden (jeweils auf Ersuchen des Inso-Gerichts).
    Nun soll das Grundstück wohl verkauft werden und der Inso-Verwalter des einen Miteigentümers weigert sich, mitzuwirken oder vorab – und kostenfrei! – die Löschung der vorgenannten Vermerke zu bewilligen. Er führt zur Begründung an, dass Privatgläubiger nicht in den vermachten Gegenstand vollstrecken können, wenn dieser der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt (§§ 2223, 2214 BGB). Die Vermerke hätten also gar nicht erst eingetragen werden sollen, wie sie jetzt "rauskommen" interessiert ihn nicht mehr.
    Ich hab im Münchener Kommentar die Bestätigung dieser Rechtsauffassung gefunden, aber es gibt auch eine BGH-Entscheidung vom 11.05.2006 (NJW 2006, 2698), die – allerdings für eine „normale“ Testamentsvollstreckung und „normale“ Erben – davon ausgeht, dass der Erbteil in die Insolvenzmasse fällt und dort ein Sondervermögen bildet.
    Muss ich die Entscheidung auf meinen Fall anwenden oder kann ich einfach – wie beantragt – die beiden Vermerke wegen Unrichtigkeit von Amts wegen löschen?
    Ich wäre dankbar für eure Meinungen dazu, muss auch nicht mehr heute sein! Der Feierabend ist nahe und mein „Fred“ ist wahrscheinlich auch am Montag noch da.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

    Einmal editiert, zuletzt von Bee (23. April 2010 um 20:04) aus folgendem Grund: Fehlerteufel :-)

  • Ich bin der Ansicht, dass die Entscheidung des BGH (Rpfleger 2006, 469) auch hier einschlägig ist. Der einzige Unterschied ist doch, dass es sich dort um eine Erben- und hier um eine Vermächtnisvollstreckung handelt. An den in den §§ 2205 und 2214 BGB ausgesprochenen Rechtsfolgen ändert sich aber nichts. Sie beziehen sich bei der Vermächtnisvollstreckung nur nicht auf den Nachlass oder den betroffenen Erbteil, sondern auf den konkreten Vermächtnisgegenstand.

  • Danke für deine Einschätzung, Cromwell!
    Für den Fall, dass es noch andere Meinungen gibt, hol ich den Fred zu Wochenbeginn noch einmal nach oben. Vielleicht sollte ich das Thema auch im Insolvenzforum posten?? :confused:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

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