Vorgerichtl. Kosten Sozialgericht

  • In einer Sache vor dem Sozialgericht (Rahmengebühren, jedoch kein Verwaltungsakt) wurde der Kläger zunächst vorgerichtlich und sodann gerichtlich vertreten. Die beklagte Behörde kommt nach Klageerhebung dem Klagebegehren nach und erklärt in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht, gegen Erklärung des Klägers, dass der Rechtsstreit erledigt sei, sei sie bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen.

    Diese Kosten wurden (bisher ohne Kostenfestsetzungsverfahren) in Rechnung gestellt. Die Behörde ist unter Anführung eines Fehlzitats der Irrmeinung, es seien aus gebührenrechtlichen Gründen nur die Kosten für die Vertretung vor dem Sozialgericht angefallen und damit erstattungsfähig, nicht jedoch die Kosten der Vertretung vor der Behörde selbst vor Erhebung der Klage, obwohl die anwaltliche Tätigkeit hier viel umfangreicher war (incl. Besprechung mit einer Sachbearbeiterin).

    Die Irrmeinung kommt zustande, weil die Schlaumeier eine Gerichtsentscheidung zum Anspruchsübergang gem. § 59 RVG gelesen haben, die nach vorangegangener PKH erging; da sind selbstverständlich vorgerichtliche Anwaltsgebühren irrelevant, denn hierfür gab es ja keine PKH, sondern Beratungshilfe.

    In vorliegendem Fall, der mit PKH nichts zu tun hat, sind aber natürlich auch vorgerichtliche Gebühren angefallen.

    Nun meine etwas simple Frage, da ich momentan nicht in beck-online und damit den SGG-Kommentar komme:

    Können denn die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Sozialgericht aufgrund der o. g. Kostenübernahmeerklärung festgesetzt werden?

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (23. April 2010 um 20:51)

  • Hilft das evtl. weiter? -> § 192 ff. SGG, wobei der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung besteht, was bedeutet, daß auch über die Kosten des Vorverfahrens entschieden werden muß. Eine KGE muß aber erfolgen. Die Übernahmeerklärung reicht für die Festsetzung (wie auch sonst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit) nicht aus (falls die Frage nur darauf abzielte).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich setze zwar seit vieeeeeeeeeeeeeelen Jahren in der Sozialgerichtsbarkeit fest, aber ich habe Probs mit Deinem Sachverhalt.

    Da bräuchte ich die Akte.

    Mal allgemein:
    Im SGG gibt es keine Regelung, die die Kosten des dem Klageverfahren vorangehenden Verwaltungsverfahrens als notwendig und damit erstattungsfähig bezeichnet; zumal früher ein obligatorisches Widerspruchsverfahren nicht vorgeschrieben war.
    Erst zwei Entscheidungen des BSG beendeten damals einen langen Streit, ob diese Kosten erstattungsfähig sind.
    Ja, sie sind erstattungsfähig und können aufgrund der Kostengrundentscheidung bzw. der Erstattungserklärung der Behörde festgesetzt werden.


    Jetzt zu meinem Sachverhaltsproblem.

    Kein notwendiges Widerspruchsverfahren?
    Leistungsklage unmittelbar?

    Dann wären wir grundsätzlich im Bereich der Wert- und nicht der Betragsrahmengebühren.

  • Vielen Dank. Die Frage bezog sich darauf, ob auch die vorgerichtlichen Kosten erfasst sind. Ein "Vorverfahren" hat mangels Verwaltungsakt nicht stattgefunden. Es hat aber eine vorgerichtliche Vertretung gegenüber der Behörde gegeben. Mir war unklar, ob die dortigen Kosten mit festgesetzt werden können (was ja in der ordentl. Gerichtsbarkeit nicht der Fall wäre). KGE müsste ich vorher natürlich noch beantragen.



  • Es ist eine Untätigkeitsklage. Der VA wurde nicht erlassen. Daher gab es kein Vorverfahren, aber ein Verfahren vor der Behörde vor der Klage. Es wurde dann zulässigerweise, da der VA nicht erging, unmittelbar Klage erhoben. Dass dies ein Fall von Betragsrahmengebühren ist, habe ich eigens durch einen Beschluss des SG klarstellen lassen. Es geht nun nur noch um die Gebühren als solche. Es sind, was die vorgerichtlichen Gebühren betrifft, aber gerade keine aus dem Widerspruchsverfahren. Das ist der Grund meines Postings.

  • Ich hatte ja den Verdacht.

    Da kann ich auf meine o.g. Ausführungen verweisen.

    Sinn und Zweck der Untätigkeitsklage ist es ja gerade die Behörde zum Erlass eines VA zu zwingen.

    Jetzt die bittere Seite für Dich:

    Da gibt es kein vorangehendes "eigenständiges" Verwaltungsverfahren (für die "Untätigkeit")
    Also zu Recht: keine vorgerichtlichen Kosten.

    Aber: die andere Sache (ich sehe Dich schon an der Decke kleben; in die Tastatur beißen:D).

    Du bist jetzt im Bereich des § 63 SGB X.

    Du hast erfolgreich ein Verwaltungsverfahren durchgeführt.
    Die Behörde hat ja dann doch entschieden und einen Bescheid oder einen Widerspruchsbescheid erlassen.
    Warst Du noch im Verfahren zum Erlass des Bescheides (dem Antragsverfahren), so sind das keine notwendigen Kosten, da - dumm gesprochen- jeder Bürger zuerst mal einen Antrag stellen muss und hierzu keine anwaltliche Vertretung notwendig ist.

    War Dein Auftrag die Erhebung eines Widerspruches, gibt es zwei Möglichkeiten:

    Aufgrund des Anerkenntnisses (im Untätigkeitsklageverfahren) erlässt die Behörde einen positiven Bescheid (Abhilfe), dann hat sie gemäß § 63 II SGB X auch über die Kosten des Widerspruchsverfahren zu entscheiden.
    Hilft sie nur teilweise ab, dann erlässt sie einen Widerspruchsbescheid und hat ebenfalls über die Kosten zu entscheiden. Und diese müßten zumindest teilweise übernommen werden.

    In beiden Fällen ist das SG raus...keine gerichtliche Kostenfestsetzung, nunmehr gibt es die behördliche gemäß § 63 Abs. § SGB X.

    Und schon ist man wieder in einem neuen Verfahren:
    Stimmt die Höhe der von der Behörde festgesetzten Gebühr nicht:
    Widerspruch, dann Widerspruchsverfahren, dann Klage usw.:D

  • Ich buddle mal diesen ollen Thread hier wieder aus. Ich hab keine Ahnung, wie ich die Kosten jetzt von der Gegenseite (Bundesagentur für Arbeit) vollständig erstattet bekommen soll. :D

    Entstanden sind

    1. Anhörungsverfahren Nr. 2302 VV RVG

    2. Widerspruchsverfahren Nr. 2302 VV RVG
    (Anrechnung aus Anhörungsverfahren)

    3. VerfG und TG im sozialgerichtlichen Verfahren
    (Anrechnung noch mal aus Widerspruchsverfahren?)

    In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesagentur die Kostenübernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten erklärt.

    In den KfA kann ich ja nur die VerfG abzüglich Anrechnung (vermutlich Rest von 2.?) aufnehmen. Wie komme ich an den Rest, also die beiden Geschäftsgebühren?

    Rechnung an die BA und gut? :gruebel:

  • ...indem du diese Gebühren der BA in Rechnung stellst, bzw. einen KFA gemäß § 197 SGG beantragst. Die Krux im SGG ist nämlich, dass die KGE die Kosten des außergerichtlichen Verwaltungs-Vorverfahrens mit umfasst.

    Dabei gehe ich davon aus, dass Rahmengebühren entstanden sind, also vv 2400 ff. RVG anzuwenden ist.

  • . Die Krux im SGG ist nämlich, dass die KGE die Kosten des außergerichtlichen Verwaltungs-Vorverfahrens mit umfasst.

    Okay, da war ich mir halt nicht sicher, bin ja sonst eher im Zivilprozess "zu Hause". Da guckt man dann bei solchen Sachen doch manchmal wie ein Ochs ins Uhrwerk. :D

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