Erledigung nach Einspruch gegen VB

  • folgender SV:

    einspruch gegen vollstreckungsbescheid. abgabe an das streitgericht. terminierung. klägervertreter erklärt hauptsache für erledigt und beantragt entscheidung über die kosten.
    es ergeht beschluß gem. § 91a ZPO, daß der beklagte "die kosten des rechtsstreits" zu tragen hat.

    frage: hat der VB jetzt noch bestand? sprich müssen die im vb bereits festgesetzten kosten von den gesamtkosten in abzug gebracht werden oder nicht?

    liege ich richtig, wenn ich denke, daß durch die erledigungserklärung der klägervertreter doch quasi auf die rechte des klägers aus dem VB verzichtet hat (bitte nicht auf die richtige terminologie achten!!) und ich die gesamtkosten festsetzen kann?

    omann schon zwanzig vor sieben, deswegen:)

  • Das siehst Du wohl richtig und es ergibt sich zudem aus der Kostengrundentscheidung des Prozessgericht, das richtiger Weise über "die Kosten des Verfahrens" und nicht über die "weiteren" Kosten entschieden hat. Der VB ist nicht aufrechterhalten worden, so dass die gesamten Verfahrenskosten (neu) zu bescheiden waren infolge Erledigung der HS. Ergo: Festsetzung aller Kosten, zur Not mit einer Klarstellung, dass die Kostenregelung aus dem VB gegenstandslos ist.

  • Es liegt eine neue Kostengrundentscheidung betreffend allen Verfahrenskosten vor.
    Auf Grundlage der neuen Kostenentscheidung müssen sämtliche Kosten neu festgesetzt werden.

    Am besten ziehst du erst beim KV die Ausfertigung des VB zum Verbleib für deine Akten ein. Im KFB kannst du dann noch einen Vermerk machen, dass aufgrund der neuen Kostenentscheidung über sämtliche Verfahrenskosten der VB keinen Bestand mehr hat und sämtliche Kosten in diesem KFB tituliert sind.

  • Hallo, ich brauch unbedingt mal einen Schubser, ich steh nämlich voll auf dem Schlauch :(

    KGE:
    1. Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 30,00 EUR zu bezahlen.
    2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Die 30,00 EUR aus Ziff 1 sind Hauptforderung. Ich hab jetzt nen KFA mit Nr. 3305 und Nr. 3308. Im VB ist das schon tituliert.
    Aber ich kann das doch jetzt im KFB mit festsetzen, da der VB ja nur bzgl. nem Teil der Hauptforderung aufrechterhalten bleibt und nicht bzgl. der Kosten, oder :confused:.

    Mein Prob is, dass ich da jetzt schon 1000 Mal hin und her gedacht hab und jetzt gar kein Ergebnis mehr seh :(

  • Da hier nur über die "weiteren Kosten" entschieden worden ist, sind die Verfahrenskosten bis incl. VB im VB tituliert und außen vor. Nur die Restkosten aus dem Streitverfahren sind noch festsetzbar.

  • das heißt dann, dass er die Kosten des Mahnverfahrens aus dem VB vollstrecken kann.
    Ich bin gleichzeitig noch Vollstreckungsgericht und tu mir da dann wieder schwer, wenn der VB laut KGE des Urteils des Prozessgerichts ja nur wegen nem Teil der Hauptforderung aufrecht erhalten bleibt.

  • Weshalb schwer tun? Für Dich ist die KGE maßgeblich. Das teilweise Aufrechterhalten des VB betrifft hier doch nur die Hauptforderung. Deshalb hat man auch nur über die "weiteren Kosten" des Verfahrens befunden. Kostenmäßig bleibt bis incl. VB alles, wie es schon vorher war. Anderenfalls hätten die gesamten Verfahrenskosten neu beschieden werden müssen.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall wie im Ausgangsfall.

    Es ist jedoch nur hinsichtlich eines Teilbetrages der Hauptforderung Einspruch eingelegt worden. Im streitigen Verfahren ist die Sache wegen dieser Teilforderung für erledigt erklärt worden und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach dem Streitwert entspr. Teilforderung auferlegt worden.

    Muss ich mir darüber Gedanken machen, dass der Kläger bzw. Klägervertreter noch einen VB über die gesamte Hauptforderung in Händen hält?

    Hinsichtlich der Kosten des Mahnverfahrens aus dem Wert der gesamten Hauptforderung kann der Kläger doch noch vollstrecken, oder? Dann kann er diese doch nicht mehr im Zuge des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend machen :gruebel:. Oder allenfalls aus dem im streitigen Verfahren festgesetzten Wert... zu Hülf :confused:

  • Muss ich mir darüber Gedanken machen, dass der Kläger bzw. Klägervertreter noch einen VB über die gesamte Hauptforderung in Händen hält?

    Nein. Woher willst du überhaupt wissen, dass dieser - nach Zahlung - nicht bereits an den Schuldner ausgehändigt wurde?

    Hinsichtlich der Kosten des Mahnverfahrens aus dem Wert der gesamten Hauptforderung kann der Kläger doch noch vollstrecken, oder? Dann kann er diese doch nicht mehr im Zuge des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend machen



    Ob die entsprechenden Kosten bereits tituliert sind kommt darauf an, ob wegen der Kosten insgesamt Einspruch eingelegt wurde oder nicht.
    Der KFB kann sich aber ohnehin nur auf die Kosten hinsichtlich der Teilforderung beziehen, weil nur insoweit eine KGE vorliegt.

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