Einbeziehung eines Gerichtskostenvorschusses in den Ausgleich gem. § 207 Abs. 3 InsO

  • Hallo, Forum!

    Ich stehe vor folgendem Problem:
    In Fällen, in denen ein Verwalter im laufenden Verfahren einen Vorschuss auf seine Vergütung erhalten hat (§ 9 InsVV), ist im Rahmen einer späteren Massearmut (§ 207 InsO) eine Einbeziehung des entnommenen Vorschusses in die Kostenausgleichung (§ 207 Abs. 3 InsO) nicht angezeigt. Ebenso verhält es sich bei bereits entnommener Vergütung des vorläufigen Verwalters. Hierzu gibt es eine Kommentarstelle im Frankfurter Kommentar zur InsO.

    Bereits vor einigen Jahren habe ich im Kollegenkreis erörtert, inwieweit dann auch ein Gerichtskostenvorschuss konsequenterweise nicht in die Kostenausgleichung einzubeziehen ist. Wir sind dann auf eine obergerichtliche Rechtsprechung (LG?, BGH?) hierzu gestoßen, die uns recht gab. Leider haben wird diesen Beschluss verlegt.

    Ist jmd. hier die besagte Rechtsprechung bekannt?:gruebel:

  • entsprechende Entscheidung hab ich nicht parat. Aber ich versteh den Fall schon garnicht. Also Gerichtskosten sind nicht erhoben worden, Vorschuss wurde bewilligt und jetzt ist die Masse platt ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Wenn ich´s richtig verstehe, ist bereits ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt worden. Also wir behalten immer, was wir schon haben. Da wird nix ausgeglichen. Mit einer Entscheidung kann ich allerdings auch nicht dienen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • *lol* erster Grundsatz den ich im Kostenrecht gelernt hab: was der Fiskus einmal hat, rückt er nicht mehr raus, sofern nicht eine Überzahlung vorliegt.
    Sollten die Kosten noch nicht erhoben sein, kann der Verwalter natürlich quoteln.

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  • Hallo zusammen,

    gleiche Frage. Hat einer die Rechtsprechung mittlerweile zur Hand? In der Entscheidung von Göttingen finde ich dazu nix.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ich finde nur die IX ZB 175/11, welche eine allgemeine Quotelung sieht. Wie Vorschüsse zu berücksichtigen sind, steht da auch nicht.

    Konsequenter Weise müssten mE die Vorschüsse mit einbezogen werden, da ansonsten der IV droht leer auszugehen, da das AG ansonsten viel schneller zu einem hohen Vorschuss kommt als der Verwalter, der auf die Bewilligung bzw. Festsetzung der Vergütung angewiesen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • mhhh
    die Entscheidung war mir nicht geläufig...und sie spricht in der Begründung tatsächlich auch ausdrücklich von einem Gerichtskostenvorschuss, der teilweise zurückerstattet werden muss.
    mich ihr anzuschließen fällt mir aber schwer!

    Grundsätzlich ja sicher, gleiche Quote etc.
    aber wenn man die Entscheidung tatsächlich "für voll nimmt" müsste sie auch umgekehrt Anwendung finden - sprich für den fall, dass der IV Vorschüsse entnommen hat
    und das ist ja wohl (eigentlich) ziemlich ausdiskutiert!

    Begründet wird überdies nur äußerst knapp. Kein Wort zu der vergleichbaren Situation, wenn der IV den Vorschuss nimmt...

    Dein Argument, dass das Gericht einfacher zu einem (quotal) hohem Vorschuss kommt, als der Verwalter, ist aber nicht ganz von der Hand zu weisen.
    allerdings ist es ja viel öfter so, dass nicht der IV, sondern die Gerichtskasse (ganz) leer ausgeht, da die vorhandene Masse sehr viel eher von entnommen Vergütungsvorschüssen aufgezehrt wird, als von Gerichtskostenvorschüssen.
    und zudem: inwiefern kommt der IV eigentlich tatsächlich so viel schwieriger an einen Vorschuss als die Kasse?
    Er könnte, wenn die Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu zahlen, kommt, seine Bedenken hinsichtlich der Kostenstundung äußern und gleichfalls einen Vorschuss beantragen

    mhhh ganz überzeugt mich das allerdings auch nicht....na toll jetzt bin ich unentschlossen;)

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  • Aus der Nummer kann man aber dann herauskommen, wenn der IV die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO nicht eingehalten hat (die Beträge, die die Bank an Kapitalertragsteuer und Soli abgeführt hat mal außen vor).

    Wurden Masseverbindlichkeiten getilgt kann mE dafür nicht die Gerichtskasse haften, dies geht zulasten der Vergütung bzw. des realierbaren Vergütungsanspruchs.....

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  • die von LFdC angeführte Entscheidung kannte ich noch nicht, die ist ja richtig gut. Vor allem entfällt dann die zwar selten vorgenommene, aber total lästige Quotelung zunächst der Auslagen und dann der Gebühren und Vergütung.
    Das Thema der sonstigen Masseverbindlichkeiten ist ein Spezialproblem, welches stets eine Einzelfallbetrachtung erfordert.
    Aber selbst wenn ich nur die ZAST und Soli habe (die zurückzuholen dürfte schwierig sein), ich mich also in einem reinen 207'er befinde ohne weitere Masseverbindlichkeitsprobleme, greift doch die Rangfolge des § 209 zumindest analog. Dies lässt sich m.E. der BGH - Entscheidung entnehmen. Ob der Verwalter nun Vorschüsse erhalten hat oder nicht, ist unerheblich. Die Vergütung ist normal festzusetzen, gegenüber der Staatskasse ist der Vergütungsanspruch aber nur i.H.d. Quote aus der Masse zu erfüllen. Liegt bereits infogle der Vorschussentnahmen eine Überzahlung vor, ist diese entsprechend zurückzuführen, da sich die Masseverwendung im Nachhinnein als insoweit unzutreffend herausgestellt hat.

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