Abwicklung Pflichteil

  • Nein, das habe ich nicht aus dem Palandt, sondern aus Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, Rdn. 389, aber darauf kommt es ja nicht an, oder?
    Bedeutsam ist nur, dass die Mutter hier allein für beide Seiten den Wert des Nachlasses und damit indirekt den des Pflichteils bestimmen würde, was selbstverständlich nicht sein kann. Da kannst Du wohl auch fragen, wer sollte denn dagegen eine Einrede erheben. Hier ist m.E. deshalb ganz klar auf den Schutzzweck der Norm abzustellen, die das Kind vor Interessenkollisionen des gesetzlichen Vertreters schützen soll (ohne dass dieser Schutzzweck Tatbestandsmerkmal der Norm ist). Dem Tatbestand "Erfüllung einer Verbindlichkeit" ist deshalb immer das Merkmal fällig und einredefrei voranzustellen, weil nur dann ein klar bemessener Anspruch besteht, der ohne weiteres Vertun auch der Höhe/dem Umfang nach klageweise geltend gemacht werden könnte. Nur in diesem Fall kann kein Interessenkonflikt bei der Erfüllung vorliegen.

  • ... aber darauf kommt es ja nicht an, oder?

    Doch, genau darauf. Die Frage, ob eine Verbindlichkeit, hier Höhe des Nachlasswertes als Grundlage des Pflichtteilanspruchs, einfach oder schwierig festzustellen ist, ändert nichts daran , dass es in jedem Fall nur die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist und nur darauf stellt das Gesetz ab.

    Würde allein die theoretische Möglichkeit für das Vorliegen einer Einrede (der benannte Normzweck) genügen, wäre §§ 1795 Abs. 1 Nr. 1, 181 letzter HS BGB obsolet, dann wäre immer ein Vertretungsausschluss vorhanden, da eine Einredemöglichkeit nie ausgeschlossen werden kann.

    Ob § 1796 BGB einschlägig ist, darüber kann man geteilter Meinung sein, ich denke ja, gerade weil die Feststellung des Nachlasswertes problematisch ist und Eltern/-Kind-interessen zwangsläufig gegensätzlich sind.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Abgesehen davon, dass Du nicht erklärst, warum es darauf ankommen sollte/könnte/würde, wessen ich Auffassung ich teile,
    scheinen unsere Auffassungen im ERgebnis nicht so weit voneinander abzuweichen, wie Du meinst, Wobber. Denn Du führst selbst aus, dass der Interessekonflikt in diesen Fällen auf der Hand liegt. Genau das ist der Punkt, der mich der auffassung folgen lässt, nach der ein gesetzlicher Vertretungsausschluss vorliegt, solange die zu erfüllende Verbindlichkeit nicht einredefrei ist. Ich meinte eigentlich deutlich gemacht zu haben, dass es nicht um irgendwelche Einreden geht, sondern um die Feststellung der Berechnungsgrundlage des Anspruchs, über die Einvernehmen bestehen muss, was nicht vom gesetzlichen Vertreter allein bestimmt werden kann.

  • #23 :daumenrau und wer das "Glück" hat, einmal dabei zu sein, wenn eine Berechnung erfolgt, der weiß, dass ein Vertretungsausschluss nicht nur theoretisch möglich ist!

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