Wie zitieren?

  • Hallo,

    ich habe mal eine dumme Frage, aber ich komme gerade nicht weiter. Ich habe hier den aktuellen Beck'schen Kurzkommentar von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann und bin mir unsicher, wie ich daraus zitieren soll.

    Jetzt hat ihn nur Hartmann völlig neu überarbeitet. Ein Bearbeiter ist beim entsprechenden § nicht angegeben. Schreibe ich nun im Literaturverzeichnis alle vier namen auf? Und in der Fußnote?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Gibt es auf den ersten Seiten denn keinen Vorschlag zur Zitierweise?
    Und auch kein Verfasserverzeichnis mehr?
    Dann empfehle ich die Zitierweise, wie sie im Zöller und im Brox/Walker erfolgt.
    BL/(Bearbeiter), ...

    Oder die im Thomas/Putzo: BLAH/(Bearbeiter)..

    Aber gehört dies nicht eher in die Kategorie "Im Studium" als in "Fächerübergreifende Themen"?

  • ...

    Aber gehört dies nicht eher in die Kategorie "Im Studium" als in "Fächerübergreifende Themen"?



    Sehe ich nicht so: Ich muss auch in der Praxis/in Beschlüssen gelegentlich aus Kommentaren zitieren oder aus Juris ...

  • Speziell BLAH hört sich ja zunächst komisch an, aber eigentlich ist es nicht anders als im Grundbuchbereich KEHE/Sieghörtner GBO § etc. etc. Daher verkneife ich es mir mittlerweile nicht mehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würd mir ganz schön komisch vorkommen (auch mit meinen Kenntnissen), wenn jemand "BLAH" zitiert... erster Gedanke: "Der will mich doch verkackeiern!", Antwort wäre dann wahrscheinlich:
    "Ihre Auffassung ist nicht zutreffend, vgl. BLUBB,..." :wechlach:

  • Speziell BLAH hört sich ja zunächst komisch an, aber eigentlich ist es nicht anders als im Grundbuchbereich KEHE/Sieghörtner GBO § etc. etc. Daher verkneife ich es mir mittlerweile nicht mehr.


    Nun habt Ihr im Grundbuchbereich ja den Vorteil, Euern Schriftwechsel überwiegend mit Notaren zu führen. Da setze ich schon voraus, dass "KEHE" verstanden wird.
    Dem rechtsuchenden Bürger würde ich dagegen mindestens einmal díe volle Bezeichnung mitteilen, ehe ich im weiteren Schreiben auf Kürzel zurückgreife.

  • Aber eben auch nur überwiegend, lieber 15. Meridian. Es ist so wenig Schriftverkehr nicht, den wir auch mit Nicht-Notaren haben. Ich habe es aber noch nicht erlebt, dass dann jemand "Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann/Eickmann § ..." geschrieben hätte... ich glaube auch, dass hier keiner auf die Idee käme.

    Hingegen bin ich dazu übergangen, Gesetzesnamen (bis auf BGB) wenigstens ein Mal in einem Schreiben auszuschreiben. Freilich kommt mir dabei zugute, dass wir das FamFG i. d. R. nicht zitieren müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich zitiere nie aus irgendwelchen Kommentaren im Schriftverkehr. Schließlich muss ich meine Meinung zum Ausdruck bringen und nicht die von BLAH. Die Angabe von §§ und einigen BGH-Entscheidungen gibt's, aber nicht die Angabe BLAH.

  • Freilich kommt mir dabei zugute, dass wir das FamFG i. d. R. nicht zitieren müssen.


    ;)
    Das erinnert mich an einen Herrn aus dem BMJ, der bei einer Fortbildung in Bad Boll (ich meine im Jahr 2006) händeringend nach einer schlagwortartigen Bezeichnung des Gesetzes suchte, das FamFG abgekürzt werden würde...

    Deine Praxis, auch Gesetzesbezeichnungen auszuschreiben, lieber Andreas, finde ich nachahmenswert.


    Stefan: um meine Meinung zu untermauern, verweise ich - anders als Du - schon mal auf den einen oder anderen Kommentar. Deshalb sind es trotzdem meine Gedanken, ich bin halt nur nicht die Erste, die so denkt. :D

  • btw., habe noch im Vor-Internetzeitalter studiert, wie zitiert man Urteile aus juris und beck-online eigentlich richtig?

  • btw., habe noch im Vor-Internetzeitalter studiert, wie zitiert man Urteile aus juris und beck-online eigentlich richtig?


    Ich habe irgendwo gelesen, dass man in Printmedien veröffentlichte Entscheidungen immer unter Angabe der / einer Zeitschrift bezeichnen soll, nicht in Printmedien veröffentlichte Entscheidungen dagegen unter Angabe von Gericht, Datum und Aktenzeichen.

    Im Internetzeitalter finde ich, dass die Recherchemöglichkeiten am besten wären, wenn nur noch in letzterer Weise zitiert würde.
    Sonst bezieht sich ein Autor auf die NJW, der nächste auf die JurBüro, der Dritte auf die MittBayNot - und der geneigte Leser hat Schwierigkeiten herauszubekommen, dass alle drei dieselbe Entscheidung meinen.

  • Naja, aber wo/ ob die Entscheidung veröffentlicht ist, will der Leser ja schon wissen (und wenn sie in irgendeinem Printmedium veröffentlicht wurden, werden sie meistens hinterher auch in juris und beck-online veröffentlicht).

    Bei BGH-Entscheidungen stimme ich zu, die wird man überall im Internet finden können, aber bei Amts- und Landgerichtsentscheidungen kann man sonst doch lange vergeblich suchen, falls die gar nicht veröffentlicht wurden.

  • Das von 15. Meridian angesprochene Problem besteht leider.

    BGH-Entscheidungen ab 2000 zitiere ich nur noch mit Aktenzeichen, nie mit Fundstelle, weil sie unter bundesgerichtshof.de sowieso alle zu finden sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das von 15. Meridian angesprochene Problem besteht leider.

    BGH-Entscheidungen ab 2000 zitiere ich nur noch mit Aktenzeichen, nie mit Fundstelle, weil sie unter bundesgerichtshof.de sowieso alle zu finden sind.



    Ist auf jeden Fall besser als BGHZ, NJW, WM, AP, JurBüro und was es sonst noch so gibt zusammen.

  • Ich habe jetzt mal eine x-beliebige BGH-Entscheidung aufgerufen (IX ZB 175/07 ):

    Zitat


    2. Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist im Mahnverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmäch-tigten nicht erforderlich (OLG München MDR 1999, 301; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16. Januar 2008 - 7 Ta 251/07, zitiert nach juris; LG Stuttgart Rpfle-ger 1994, 170; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rn. 5; Völker/Zempel in Prüt-ting/Gehrlein, ZPO § 121 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. § 121 Rn. 8; Musie-lak/Fischer-ZPO, 7. Aufl. § 121 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. § 121 Rn. 13; Wielgoß NJW 1991, 2070, 2071; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 22. September 2005 - 6 T 288/05, zitiert nach juris). 


    Kann man also davon ausgehen, dass das der rechtswissenschaftliche Standard zur Zitierweise ist?

  • Ich habe jetzt mal eine x-beliebige BGH-Entscheidung aufgerufen:

    Zitat


    2. Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist im Mahnverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmäch-tigten nicht erforderlich (OLG München MDR 1999, 301; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16. Januar 2008 - 7 Ta 251/07, zitiert nach juris; LG Stuttgart Rpfle-ger 1994, 170; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rn. 5; Völker/Zempel in Prüt-ting/Gehrlein, ZPO § 121 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. § 121 Rn. 8; Musie-lak/Fischer-ZPO, 7. Aufl. § 121 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. § 121 Rn. 13; Wielgoß NJW 1991, 2070, 2071; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 22. September 2005 - 6 T 288/05, zitiert nach juris). 


    Kann man also davon ausgehen, dass das der rechtswissenschaftliche Standard zur Zitierweise ist?



    Zweifelst Du am BGH :eek:

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