nachlassgerichtliche Genehmigung für Vollmachtserteilung ?

  • Hallo alle zusammen, hier wird folgendes Problem heiß diskutiert:
    NL Pfleger schließt für NL Grundstück Einlieferungsver-trag zur Einbringung des Grundstücks in öffentliche Versteigerung. Den Grundstückskaufvertrag A schließt eine vollmachtlose Vertreterin des NLPflegers( Angestellte des Aktionshauses) ab. NL Pfleger erteilt Vollmacht an Vertreterin in weiterer Urkunde B. Antrag auf Erteilung der NLgerichtlichen Urkunden A und B liegt vor. Die Vollmachterteilung des NL Pflegers ist eine einseitige Erklärung, die meiner Meinung nach nicht zu genehmigen ist, da sie keine rechtsgeschäftliche Erklärung beinhaltet. Ist dann aber die nlgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages mit der vollmachlosen Vertreterin ausreichend, da sie ja erst mit der nachgewiesen erteiteln Vollmacht wirksam handeln konnte ?. Ich denke, dass die Genehmigung der Kaufvertragsurkunden unter Hinweis auf die erteilte vollmacht in der UR B den notwendigen Genehmigungsinhalt abdeckt. Oder??. Welche Erfahrungen habt ihr mit dieser Verfahrensweise( Einbringung in öffentliche Auktionärshaus) ??

  • Wurde die Vollmacht B zeitlich vor oder nach dem Vertrag A erteilt?

    Ich vermute danach, weil ansonsten kein vollmachtloses Handeln im Vertrag A erforderlich gewesen wäre.

    Falls es sich so verhält: Enthält die Vollmacht einen Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Vertrag A und ggf. auch eine Genehmigung?

  • Die vollmacht enthält eine Hinweis auf die Kaufvertragsurkunde Text: Hiermit bestätige ich die Vertretung der Frau XY und genehmige ich die Erklärungen der Frau XY im Kaufvertrag AB , die sie als Vollmachtloser Vertret für mich, NL Pfleger .... abgegeben hat.

  • Bei der Erklärung des Nachlasspflegers handelt es sich nicht um eine Vollmacht, sondern um die Bestätigung einer bereits vor Kaufvertragsabschluss erteilten mündlichen Vollmacht bzw. um eine Genehmigung des vertretetungslosen Handelns der Auktionshausangestellten i.S. des § 177 Abs.1 BGB.

    Damit ist klar, dass die Auktionshausangestellte im Ergebnis in jedem Fall wirksam für den Nachlasspfleger gehandelt hat. Damit handelt es sich bei den Erklärungen der Veräußererseite in der Kaufvertragsurkunde im Rechtssinne um Erklärungen des Nachlasspflegers, der seinerseits wiederum die unbekannten Erben vertritt. Der Genehmigungsbeschluss müsste daher wie folgt lauten:

    Beschluss:

    Die schuldrechtlichen und dinglichen Erklärungen des Nachlasspflegers X für die unbekannten Erben des am ... verstorbenen Y in der Kaufvertragsurkunde vom ... (URNr. ... des Notars ...; hier: Vollmachtsbestätigung und Genehmigung vom ..., URNr. ... des Notars ...) werden nachlassgerichtlich genehmigt.

    -------------

    Vor Erteilung der Genehmigung sind die bereits ermittelten Erben anzuhören. Für die noch nicht ermittelten Erben ist nach der bekannten Rechtsprechung des BVerfG ein zu bestellender Verfahrenspfleger anzuhören, der in seiner Stellungnahme für die unbekannten Erben einen Rechtsmittelverzicht für den Fall der Erteilung der Genehmigung erklären kann. In diesem Falle bedarf es keines Vorbescheides.

  • Entscheidend ist also, was in der Tüte ist und nicht, was draußen drauf steht..... Danke, ist einleuchtend.
    Ist denn aber die Aussage, dass eine Vollmachtserteilung (ohne Empfängerhinweis) als einseitige ERklärung nicht genehmigugnsfähig ist, da keine rechtsgeschäftliche Erklärung , so i.O.?

  • Zitat von Rösi

    Ist denn aber die Aussage, dass eine Vollmachtserteilung ... als einseitige ERklärung nicht genehmigugnsfähig ist, da keine rechtsgeschäftliche Erklärung , so i.O.?

    Nein. Eine Vollmacht ist ein Rechtsgeschäft, § 166 II1 BGB. Die Vollmachtserteilung ist jedoch nicht genehmigungsbedürftig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!