Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem und bin bei der Suche nicht fündig geworden. Ich vollstrecke ein Fahrverbot von 1 Monat. Auf mein Anschreiben hat die Heranwachsende, die nicht hier am Ort wohnt, nicht reagiert. ( kenn ich von unseren heimischen Kandidaten nicht ) Laut HRP habe ich jetzt die Beschlagnahme anzuordnen und die Polizei vor Ort mit der Durchführung zu beauftragen. Wie sieht eine solche Beschlagnahmeanordnung denn aus? Unser tolles Computerprogramm geht irgendwie auch davon aus ( so wie ich) , dass alle ihre Führerscheine immer freiwillig abgeben!
Danke für eure Hilfe!
Beschlagnahme bei Fahrverbot
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Jerry -
30. April 2010 um 10:06
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Vielleicht steht etwas bei der Kommentierung zu § 463 b StPO ?
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Staatsanwaltschaft
Az.: VRs
Verfügung
1) Zu schreiben an Polizei in ____________________ :
Betreff: ____________________________________________________
____________________________________________________
Gegen d. oben Genannte/n ist durch Urteil des Amtsgerichts
in __________________________________ vom ____________
ein Fahrverbot von ___________________ verhängt worden.
Er/Sie ist bisher nicht der Aufforderung nachgekommen,
seinen/ihren Führerschein freiwillig in amtliche Verwahrung
zu geben.
Es wird daher ersucht, den Führerschein zu beschlagnahmen und
zu den hiesigen Akten zu geben.
Um Angabe des genauen Datums der Beschlagnahme wird gebeten.
2) Beglaubigte Abschrift Kopie der Entscheidung
zu Ziffer 1) legen.
3) Absenden.
4) Wiedervorlage: 1 Monat mit Führerschein.
................
Rechtspfleger/in
Gefertigt/Abgesandt am (Datum/Namenszeichen) -
Also meine Verfügung sieht so aus:
1) Schreiben an PI _________________
- mit Ablichtung des Urteil/ des Strafbefehls -
Strafvollstreckungssache gegen
Beschlagnahme eines FührerscheinsStrafbefehl des Amtsgerichts _________ vom____________
Durch die oben genannte Entscheidung ist gegen _________________________ ein Fahrverbot von _______________ verhängt worden.
Trotz Belehrung kam er der Aufforderung den Führerschein abzugeben nicht nach. Gem. § 59 a StrVollStrO i.V.m. §§ 463 b Abs. 1 ,457 Abs. 1 StPO wird die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet.
Sollte der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben werden, kann gem. §102 StPO die Wohnung des Betroffenen durchsucht werden.
Den beschlagnahmten Führerschein bitte ich wegen der kurzen Fahrverbotsfrist
dort zu behalten und d. Verurteiltem/ n nach Ablauf dieser auszuhändigen
unmittelbar unter Angabe des Aktenzeichens, hierher zu übersenden.
Anlage: 1 Ablichtung des Bezugsentscheidung
2) Ablichtung von Bl. ___ d.A. fertigen
3) Vorlage Rechtspfleger zur Unterschrift
(Rechtspfleger) -
Danke für die schnelle Hilfe!
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Hallo zusammen,
ich hänge mich hier mal ran.
Ich musste mein Verfahren schon bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bringen. Diese liegt nun vor. Aber was folgt jetzt? Berechne ich das Fahrverbot jetzt ab dem Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?
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Ich hab in meinen Unterlagen eine Hinweis auf Krumm, NJW 2014, 319 gefunden (kann es aber im Moment nicht prüfen). Es gibt wohl unterschiedliche Betrachtungsweisen - je nachdem ob der Verlust vor oder nach Rechtskraft.
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