Rechtsmittelverzicht bei Ausschließungsbeschluss

  • Hallo ihr alle zusammen,

    bin grad total überfordert :confused:
    Hab schon einen Ausschließungsbeschluss gemacht. Jetzt hat vorhin der Notar angerufen und gefragt, ob man die Rechtskraft (die ja erst einen Monat nach der bewirkten öffentlichen Zustellung eintritt) nicht dadurch abkürzen kann, dass der Antragsteller und auch der Gläubiger des Grundschuldbriefes (also es geht um die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes) auf die Einlegung von Rechtsmittel verzichten.
    Ich würde spontan sagen, dass das nicht geht, da ja eine evtl. dritte Person, die unbekannt ist und den Brief evtl in Besitz hat, ja auch beteiligt ist und auch Rechtsmittel einlegen könnte.

    Was meint ihr dazu?? der Notar will gleich nochmal anrufen... :(

    LG aus Franken und ein schönes Wochenende

  • Darum geht es ja im Aufgebotsverfahren. Wenn es keinen Dritten geben würde, könnte man sich das Verfahren insgesamt sparen. Also keine Verkürzung möglich.

  • Ich würde spontan sagen, dass das nicht geht, da ja eine evtl. dritte Person, die unbekannt ist und den Brief evtl in Besitz hat, ja auch beteiligt ist und auch Rechtsmittel einlegen könnte.



    Das geht nicht. Es sollen ja gerade evtl. Dritte vom Recht ausgeschlossen werden und die werden nun mal nur durch die öffentliche Zustellung erreicht.

  • Okidoki :)
    Vielen Dank!
    Bin jetz erleichtert, dass mein Gedanken net total falsch war....

    Wünsch allen ein schönes Wochenende....

  • Ich würde spontan sagen, dass das nicht geht, da ja eine evtl. dritte Person, die unbekannt ist und den Brief evtl in Besitz hat, ja auch beteiligt ist und auch Rechtsmittel einlegen könnte.


    So sehe ich das auch.


    :dito:

  • Hallo.

    Ich habe einen etwas anderen Fall. Wollte jedoch kein vollständig neues Thema starten.

    In einem Aufgebotsverfahren in Nachlasssachen habe ich einen Ausschließungsbeschluss erlassen und den bekannten Gläubigern zugesandt.

    Nun hat eine Krankenversicherung noch ihre Forderung angemeldet und bittet ersatzweise um Zulassung der Forderung im Wege des Rechtsmittels.
    Der Gläubiger hatte bereits mit mir telefoniert und sagt, sie haben die vorherige Aufforderung nicht erhalten. Ich habe jedoch eine ordnungsgemäße ZU in der Akte.
    Wie verfahre ich denn nun am Besten weiter? Für mich ist das alles neu.

    Höre ich den Erben an?
    Muss ich den Ausschließungsbeschluss abändern und dann auch noch erneut veröffentlichen, was wieder mit immensen Kosten für die Erben verbunden ist?

    Vielen Dank.

  • Hier kommt es auf die Rechtskraft an. Ist der Beschluss rechtskräftig, hat die Krankenkasse Pech. Liegt sie noch in der Frist, da prüft man die Abhilfe.

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  • Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Also höre ich hier jetzt die Antragsteller/Erben kurz an und helfe dann ab.

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