Errungenschaftsgemeinschaft kosovarischen Rechts?

  • Nur nochmal zur Sicherheit, dass ich das Vorstehende richtig verstanden habe.

    Bei mir erwirbt A allein. A ist serbischer Bürger und laut Notarvertrag verheiratet im Güterstand nach serbischen Recht.

    Es soll nun der Eigentumswechsel eingetragen werden.

    Folgendes ist bekannt:

    die Ehe wurde 1995 in Serbien geschlossen

    Ehefrau ist auch serbische Staatangehörige

    erster gemeinsamer Wohnsitz Serbien

    heutiger BRD

    kein Ehevertrag geschlossen

    D. h doch nach den vorstehenden Ausführungen, es gilt serbisches Recht also Errungenschaftsgemeinschaft und A kann nicht allein erwerben?

  • Dein Fall unterscheidet sich nicht von dem im Gutachten des DNotI vom 18. Juli 2019, Abruf-Nr. 170037, Abgehandelten, siehe:

    Serbien: Ehegüterstatut, Rechtswahl, bewegliche Rückverweisung - DNotI

    Auch dort hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung (1992) die gemeinsame jugoslawische Staatsangehörigkeit und hatten bzw. haben inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

    Im internationalen Privatrecht gilt für die persönlichen und vermögensrechtlichen Ehewirkungen nach Art 36 Abs 1-4 des noch geltenden serbischen IPRG von 1982 die folgende Anknüpfungsleiter:

    (1) Gemeinsame Staatsangehörigkeit;

    (2) Gemeinsamer Wohnsitz;

    (3) Letzter gemeinsamer Wohnsitz;

    (4) Serbisches Recht.

    (siehe Nemet in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, 24. EL März 2023, 73. Serbien, RN 38; Henrich im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand 31.05.2021, Anhang zu Art. 4 EGBGB RN 526).

    Das serbische Gesetz über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderen Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15.07.1982 bestimmt in Art. 36 Abs. 1 für die persönlichen Beziehungen und die gesetzlichen Vermögensbeziehungen der Ehegatten in erster Linie die Maßgeblichkeit des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Wie das OLG Stuttgart (17. Zivilsenat) im Beschluss vom 09.02.2015, 17 WF 172/14 = BeckRS 2015, 6041

    BeckRS 2015, 6041 - beck-online

    in Rz. 13 ausführt, ist das Kollisionsrecht so anzuwenden, wie es heute in dem maßgeblichen Nachfolgestaat angewendet würde (Zitat: Grosserichter/Bauer, a. a. O., S. 220). Siehe dazu bzw. zum kroatischen Recht auch das Gutachten des DNotI, Abruf-Nr.: 177309, letzte Aktualisierung: 28. August 2020,

    Kroatien: Bemessung der Erbquoten bei gesetzlicher Gütergemeinschaft kroatischen Rechts - DNotI

    Da beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung die serbische Staatsangehörigkeit hatten und derzeit noch haben, ist also das serbische Ehegüterrecht anzuwenden. Dieses Güterrecht ist zwar -soweit die Ehegatten ihre güterrechtlichen Beziehungen nicht durch Ehevertrag geregelt haben- wandelbar. Wie sich aus dem eingangs genannten Gutachten des DNotI ergibt, müsste dieser Wandel aber innerhalb des Anknüpfungspunktes „gemeinsame Staatsangehörigkeit“ stattgefunden haben, also wenn z. B. einer der Ehegatten -wie im Falle des DNotI- die serbische Staatsangehörigkeit aufgegeben hätte.

    Will ein Ehegatte ein Grundstück oder Wohnungseigentum im Inland allein erwerben, so scheidet seine Eintragung als Alleineigentümer im deutschen Grundbuch aus, wenn dieser Ehegatte aufgrund ausländischen Güterrechts nicht Alleineigentum erwerben kann, sondern das Grundstück in das Gesamthands- oder Miteigentum des Erwerbers und seines Ehegatten fällt; denn das Grundbuchamt darf nicht dazu mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (Hausmann in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Auflage 2021, § 9. Ehegüterrecht RN 240).

    Allerdings hat dann, wenn nach dem anwendbaren Recht auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Ehegatte wirksam Alleineigentum erwerben kann, das Grundbuchamt die Eintragung vorzunehmen (Hausmann, aaO unter Zitat BayObLGZ 1986, 81 (83) = NJW-RR 1986, 893; BayObLGZ 1992, 85 = NJW-RR 1992, 1235; BayObLG MittBayNot 2001, 221; OLG München FamRZ 2013, 1488 (1489) in Fußnote 534. Siehe dazu den Beispielsfall zum kroatischen Recht in RN 241

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FSchoSchmeHdbIPR_4%2Fcont%2FSchoSchmeHdbIPR%2Eglsect9%2EglC%2EglIV%2Egl2%2Eglb%2Eglcc%2Egl3%2Ehtm#FNID0E1ICU

    Das wäre vorliegend dann der Fall, wenn das Grundstück aus Mitteln des Sonderguts erworben würde. Sondergut ist alles vor der Ehe besessene und alles nach der Eheschließung durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Vermögen (Art. 168 des serbischen FamG; siehe Rieck, Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa; Seite 73 ff

    https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Auswandern/Publikationen/Downloaddatei_Eheg%C3%BCterrecht_und_Ehevertr%C3%A4ge_in_Europa.pdf?__blob=publicationFile&v=3

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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