Errungenschaftsgemeinschaft kosovarischen Rechts?

  • Hallo zusammen!

    Im Grundbuch soll ein Ehepaar in Errungenschaftsgemeinschaft kosovarischen Rechts eingetragen werden. Die beiden sind seit 1977 verheiratet und hatten lt. Urkunde ausschließlich kosovarische Staatsangehörigkeit (nicht jugoslawische). Mittlerweile sind beide Deutsche. Trotz Wahlmöglichkeit mit deutschem Recht ist die kosovarische Errungenschaftsgemeinschaft ausdrücklich gewollt.

    Wie wäre einzutragen?
    Damals gab es die Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht, die wohl auch für das Kosovo galt. Aber eine Eintragung nach einem nicht mehr existierenden Staat ("...nach jugoslawischem Recht oder "...nach übergeleitetem jugoslawischen Recht") dürfte wohl nicht mehr zulässig sein?
    Heutzutage - also seit 1999 - gibt es die Errungenschaftsgemeinschaft nach kosovarischem Recht (laut Ferid) - aber wie verhält es sich mit Güterständen vor deren Gültigkeit?

    Falls jemand einen ähnlichen Fall oder eine Idee hat: Besten Dank schon einmal! Und schönes Wochenende!

  • Jeder der ehemaligen jugoslawischen Gliedstaaten hatte und hat sein eigenes Recht. Du kannst also formulieren "in Errungenschaftsgemeinschaft nach kosovarischem Recht".

    Das Kosovo war eine autonome Provinz der Republik Serbien in der ehemaligen SFR Jugoslaiwen (seit 1992 Bundesrepublik Jugoslawien; später (2003) Serbien und Montenegro). Es hatte in der Zeit vom 1.1.1972 bis 9.3.1993 eine eigene Gesetzgebungszuständigkeit für das Erb-, Familien- und Namensrecht. Mit Wirkung vom 10.3.1993 galt wieder das Recht der Republik Serbien. Aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1999 stand das Kosovo unter ziviler Übergangsverwaltung der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), blieb aber weiterhin Teil der Bundesrepublik Jugoslawien (s. DNotI-Report 9/2009, 68). Mit der Resolution Nr. 1999/24 on the law applicable in Kosovo vom 12.12.1999, ergänzt durch die Regulation Nr. 2000/59 vom 27.10.2000 wurde bestimmt, welches Recht im Kosovo anwendbar ist (s. Schwarz, IPrax 2002, 238). Section 1.1 lit. b UNMIK/REG/2000/59 erklärte grundsätzlich das vor dem 22.3.1989 im Kosovo geltende Recht für anwendbar. Das war für den Bereich des Familienrechts das kosovarische Gesetz vom 24.02.1984 über die Ehe und verwandtschaftliche Beziehungen (s. Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kinschaftsrecht, Serbien, S. 96 ff (Teil C „Rechtliche Regelungen im Kosovo“ Anm. 1). Dieses Gesetz hatte Geltung bis zum 15.02.2006. Es sah als gesetzlichen Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft vor.

    Am 16.02.2006 ist das neue kosovarische Familiengesetz Nr. 2004/132 in Kraft getreten. Das DNotI geht im DNotI-Report 9/2009, 68 ff. davon aus, dass dieses Gesetz auf alle Angehörigen des Kosovo Anwendung findet, also auch auf die ehemals jugoslawischen Staatsangehörigen, die die territorilae Zugehörigkeit zum Kosovo besaßen. Die Vermögensbeziehungen der Ehegatten sind in Art. 45 bis 57 des Family Law of Kosovo geregelt. Gesetzlicher Güterstand ist weiterhin die Errungenschaftsgemeinschaft, bei dem das während der Ehe vor allem durch Arbeit erworbene Vermögen in das Gesamtgut der Eheleute fällt (Bergmann/Ferid, Serbien, Seite 99). Sondergut sind das bei Eheschließung vorhandene Vermögen und das durch Erbschaft/Schenkung oder aufgrund geistigen Eigentums erlangte Vermögen. Auch bei Geltung des gesetzlichen Güterstands ist Erwerb zum Alleineigentum möglich (s. DNotI m.w.N.).

    Die Versammlung des Kosovo hat am 17.2.2008 die Unabhängkeit von Serbien erklärt. Im Familienrecht sollen jedoch für das Kosovo die bisherigen Regelungen weitergelten (Bergmann/Ferid/Henrich, „Kosovo“, Hinweis).

    Das kosovarische Sachenrecht ist durch das Gesetz Nr. 03/L-154 über das Eigentum und andere dingliche Rechte vom 15.07.2009 geändert worden. Das gemeinsame Eigentum ist nach Art des deutschen Miteigentums nach Bruchteilen ausgestaltet (Küpper, WiRO 11/2009, 351)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,
    ich hänge mich hier mal ran. Mein Fall sieht den Erwerb der Eheleute (kosov. Staatsangehörigkeit) in Miteigentumsanteilen vor. Eine Rechtswahl wird ausdrücklich nicht gewünscht. Nähere Angaben hat der Notar noch nicht geliefert. Auf den Aufsatz im DNotO I 2009, Heft 9, S. 68 habe ich leider keinen Zugriff (müßte ich mir beim OLG erfordern). Ist auch möglich, oder?

  • Ich würde mich gerne mit einer Abwandlung dranhängen:

    Mein kosovarischer im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebende Ehemann möchte zum Alleineigentum erwerben. Der Notar erklärt hierzu: der Erwerber ist im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach kosovarischem Recht verheiratet, wonach das Objekt kraft Gesetzes in das Gesamthandseigentum mit seiner Ehefrau xy fällt.

    Wenn ich ihn als Alleineigentümer eintragen würde, würde ich somit das Grundbuch sicher unrichtig machen, oder sehe ich das falsch?

    Kann und muss ich dies bei der Eintragung der AV schon beanstanden?

  • Lt. DNotI-Report (s.o.): Wenn die Ehefrau mit unterschreibt, kann Ehemann auch alleine erwerben, da die auch teilweise Aufteilung jederzeit zulässig ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • zu #9 Bis jetzt sehe ich es so, dass die Aufteilung des Vermögens insgesamt möglich ist.

    Woraus ergibt sich, dass es auch teilweise z.Bsp. nur für ein Grundstück zulässig?
    Ich kann das so aus den genannten Fundstellen für mich nicht klar erkennen. In meinem Fall findet definitiv serbisches Güterrecht und somit die Errungenschaftsgemeinschaft Anwendung.

    Es erwirbt der Ehemann jedoch allein. Im Kaufvertrag stimmt die Ehefrau dem Alleinerwerb zu. Über die Auswirkungen auf das Güterrecht etc. ist nichts erwähnt. Der Notar hat auch bestätigt, dass kein Ehevertrag vorliegt. Ist diese Zustimmung ausreichend für einen Alleinerwerb?

  • zu #9 Bis jetzt sehe ich es so, dass die Aufteilung des Vermögens insgesamt möglich ist.
    .... In meinem Fall findet definitiv serbisches Güterrecht und somit die Errungenschaftsgemeinschaft Anwendung. ....?

    Der Verweis von tom unter #9bezieht sich auf das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2009, 68
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ort-2009-09.pdf
    Dieses Gutachten betrifft das kosovarische Recht, nämlich das kosovarische Familiengesetz Nr. 2004/32, In Kraft getreten zum 16.2.2006.

    Zum Alleinerwerb eines der Ehegatten ist dort auf Art. 53 Family Law of Kosovo verwiesen, wonach die Eheleute jederzeit die (teilweise) Teilung des gemeinsamen Vermögens durchführen können. Ferner ist auf den Beschluss des BayObLG DNotI-Report 2001, 51 = DNotZ 2001, 391 = MittBayNot 2001, 221 f. = NJW-RR 2001, 879) verwiesen.

    Das BayObLG geht im Beschluss vom 06.12.2000, 2Z BR 5/00, davon aus, dass Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem (damals geltenden) Recht von Serbien oder Montenegro leben, als Miteigentümer je zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen werden können, weil die seinerzeit gültigen Gesetze (Art. 322 Abs. 3 für Serbien, Art. 282 Abs. 3 für Montenegro, Art. 310 Abs. 3 für Kosovo) eine Vorschrift enthielten, wonach die Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer zu bestimmten Teilen im Grundbuch als Teilung des gemeinsamen Vermögens erachtet wird bzw. gilt.

    Eine solche Teilung ist jedoch nicht während der Ehe, sondern zu deren Ende vorgesehen. Weber geht daher in seiner Abhandlung, „Erwerb von Grundstücken durch Ehegatten mit ausländischem Güterstand – Teil II: Risiken und Gestaltungsfragen“ in der MittBayNot 1/2017, 22 ff
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_mig…t_1_2017_01.pdf
    (23 unten/24 oben) davon aus, dass diese Ansicht schon deswegen nicht richtig sein könne, weil die Auseinandersetzung erst nach dem Erwerb des Vermögens in Betracht komme. Er verweist dazu in Fußnote 19 auf den Beschluss des OLG München vom 30.11.2015, 34 Wx 364/15, NJW 2016, 1186, 1187). Auch gegen eine konkludente Begründung von Vorbehaltsgut sprächen nicht unerhebliche Bedenken.

    In Deinem Fall geht es aber nicht um kosovarisches, sondern um serbisches Recht. Das Güterrecht ist in Serbien im Familiengesetz vom 24.02.2005 geregelt (s. das Gutachten des DNotI vom 18. Juli 2019, Abruf-Nr. 170037
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…64f1420f4e79275

    Das DNotI führt aus: „Anders als das deutsche IPR, das im vormaligen Art. 15 Abs. 1 EGBGB unwandelbar auf den Zeitpunkt der Eheschließung abstellte (s. hierzu nur Palandt/Thorn, Art. 15 EGBGBRn. 3 m. w. N.), handelt es sich bei der Anknüpfung des Ehegüterrechts im serbischen IPR um eine wandelbare Anknüpfung. Änderungen der maßgeblichen Anknüpfungspunkte nach Eheschließung sind aus der Sicht des serbischen IPR also zu berücksichtigen (s. schon Cigoj/Firsching, Jugoslawisches Familienrecht, 1980, S. 82; Staudinger/Hausmann, BGB, 2013, Art. 4 EGBGB Rn. 217). Würde also die Ehefrau ihre serbische Staatsangehörigkeit aufgeben, so würde wegen der wandelbaren Anknüpfung im serbischen IPR für das Ehegüterrecht nicht mehr gem. Art. 36 Abs. 1 IPRG die vormalige Verweisung durch Art. 15 Abs. 1 EGBGB a. F. angenommen werden. Vielmehr wäre dann, weil die Ehegatten nunmehr Staatsangehörige verschiedener Staaten sind, auf das Recht des Staates abzustellen, in dem sie ihren Wohnsitz haben (Art. 36 Abs. 2 IPRG). Damit würde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ehefrau ihre serbische Staatsangehörigkeit aufgibt, durch das serbische IPR wieder auf das deutsche Recht zurückverwiesen werden. Aus deutscher Sicht wäre damit ab diesem Zeitpunkt gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches Sachrecht anzuwenden“

    Also bedarf es bei der Darstellung des Sachverhalts doch wohl mehr, als Deiner Angabe „In meinem Fall findet definitiv serbisches Güterrecht ..Anwendung“. Wann war denn überhaupt die Eheschließung ?

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  • Danke für die umfangreiche Antwort. Um die Fragen zu beantworten: Geheiratet haben sie im Februar 2010 in Serbien, sie waren auch serbische Staatsbürger. Sie hatten ihren erstem gemeinsamen Wohnsitz ebenfalls in Serbien. Beide haben weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit.

    Im Vertrag erwirbt der Mann allein, vertritt seine Ehefrau,diese stimmt im Vertrag dem Alleinerwerb zu. Im Passus davor erläutert derNotar die o.g. Daten und sagt, dass er keine Prüfung ausländischen Rechtsvorgenommen hat.
    Sodann genehmigt die Ehefrau dies durcheine in Serbien beglaubigte Erklärung.

  • Dann würde ich mit Weber, MittBayNot 1/2017, 22 ff, davon ausgehen wollen, dass ohne Ehevertrag kein Erwerb zu je ½ möglich ist.

    Zwar kann die Teilung des gemeinsamen Vermögens auch während der Ehe einvernehmlich (Art. 179 FamG) oder gerichtlich (Art. 180 FamG) durchgeführt werden (s. Nemet in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 19. EL Mai 2020, Serbien, RN 10). Das setzt aber voraus, dass es sich um gemeinsames Vermögen handelt, d.h. Vermögens, das die Ehegatten durch ihre Arbeit während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben haben (Art. 171 FamG). Als Teilung des gemeinsamen Vermögens gilt dann die Feststellung des Miteigentumsanteils bzw. Mitgläubigeranteils jedes Ehegatten am gemeinsamen Vermögen (Art. 177 FamG; siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Geschäfts-Nr.: LC160004- vom 6. Juni 2016
    https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user…LC160004-O4.pdf

    Beim Erwerb kann es diese Teilung noch nicht geben.

    Allerdings können die Ehegatten im Unterschied zum Ehevertrag, mit dem die Eheleute ihre gesamten Vermögensverhältnisse umfassend regeln können, auch ihre Beziehungen nur in Bezug auf nur einzelne Geschäfte der Verwaltung und Verfügung regeln (Rieck/Nemet, aaO). Jede Vereinbarung zur Verwaltung und Verfügung über Grundvermögen bedarf dann nach serbischem Recht der Eintragung in das Grundbuch bzw. öffentliche Liegenschaftsregister (Art. 189 FamG). Das DNotI geht in dem genannten Gutachten aber davon aus, dass dies ebenfalls in einem Ehevertrag erfolgen müsse und verweist dazu auf Abbas, Die Vermögensbeziehungen der Ehegatten und nichtehelichen Lebenspartner im serbischen Recht, 2011, S. 151 bei Fn. 690).

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (22. März 2021 um 18:47) aus folgendem Grund: Die unter #16 formulierte Nachfrage herausgenommen

  • Dann kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung noch keine Beanstandung erfolgen; siehe zuletzt OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22.12.2020, I-3 Wx 137/20, RN 16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20201222.html
    sowie OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 02.07.2020, 15 W 985/20 und Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.02.2021, § 885 BGB RN 99.4 mwN in Fußnote 307

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  • Meine Überlegung ist grundsätzlich, wenn ich bei der AV schon weis, dass die Eigentumsumschreibung ohne weiteres nicht erfolgen kann, dann kläre ich das gerne vor Antragsstellung der Eigentumsumschreibung durch Hinweise an den Antragssteller.


    Ich frag hinsichtlich der Entscheidung des OLG Düsseldorfnochmal nach.
    Die Eintragung als „Alleinerwerberin niederländischer Errungenschaftsgemeinschaft“ ist nur im gesetzlichenGüterstand der Niederlande möglich und müsste so auch bewilligt und beantragtworden sein?

  • Ich würde die Auflassungsvormerkung antragsgemäß eintragen und die Beteiligten sowie den Urkundsnotar mit der Eintragungsnachricht darauf hinweisen, dass die spätere Eigentumsumschreibung davon abhängig ist, dass eine Rechtswahl hinsichtlich des Güterstands in notariell beurkundeter Form getroffen wird, wobei sich die Rechtswahl nach Art. 22 EUGüVO nicht mehr nur auf das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Grundvermögen beziehen kann (s. dazu die Anmerkung von Milzer zum Beschluss des OLG München vom 25.06.2020, 34 Wx 504/19, in der FGPrax 2020, 207/208 ff. und diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…343#post1193343
    sowie die Ausführungen des DNotI im Gutachten vom 26. September 2019, Abruf-Nr. 172451
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…205bbf92bb7b904

    Bei niederländischen Güterrecht gibt es die Besonderheit, dass der gesetzliche Güterstand als eine dem deutschen Recht nicht bekannte Gemeinschaftsform sui generis behandelt wird, auf die weder die Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft noch die der Gesamthandsgemeinschaft Anwendung finden (s. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 12 W 143/17). Das OLG Düsseldorf geht in Rz. 20 des Beschlusses vom 22.12.2020, I-3 Wx 137/20, davon aus, dass die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht kein Gesamthandseigentum, sondern eine Art Miteigentum mit Bindungen und Verfügungsbeschränkungen begründet.

    Im serbischen Recht ist dies anders. Art. 171 des serbischen FamG bestimmt, dass das Vermögen, das die Eheleute im Laufe ihrer Ehe gemeinschaftlich erwerben, grundsätzlich ihr gemeinsames Vermögen wird (Errungenschaftsgemeinschaft; s. das o.a. DNotI-Gutachten)

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