Abhilfe einer richterlichen Entscheidung

  • Eine dumme Frage:

    Ein Richter hat in Straf die Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt. Es ging um Wideraufnahmeantrag. Dann - auf weiteren Vortrag - hat er seinen Beschluss vom xy aufgehoben und den RA doch beigeordnet. Nun legt RA wiederum (sofortige) Beschwerde ein, um den Beschluss um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen. ( Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse).

    M.E. ist das dann doch abhilfe gewesen!?! Muß der Pflichtverteidigerbeschluss auch dann um die KGE ergämzt werden?

  • M.E. ja, da fehlende KGE lt. Kleinknecht/Meyer-Goßner bedeutet, daß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen (hier also für das Beschwerdeverfahren) selbst trägt bzw. der RA dann für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nicht die Wahlanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen kann. Es handelt sich m.E. auch nicht um Kosten des Rechtsstreits, über die erst im Urteil in der Hauptsache zu entscheiden wäre, da die Frage, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, nunmehr abschließend geklärt ist und der Ausgang der Hauptsache damit nichts zu tun hat.

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