Verfügungsverbot nach § 52 FlurbG - Gemeinschaftsverhältnis?

  • Hallo zusammen!

    Da ich nun mehr als ausreichend Zeit damit verbracht habe, erfolglos in Büchern und bei juris & Co. nach Antworten zu suchen, will ich es mal hier versuchen:

    Mir liegt das Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde auf Eintragung eines Verfügungsverbotes nach § 52 FlurbG vor.

    1. Frage: Gemeinschaftsverhältnis

    Eingetragen werden soll das Ganze gem. § 52 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 FlurbG zugunsten eines bestimmten Dritten. Da als Begünstigte aber gleich zwei Dritte angegeben sind, stellt sich für mich nun die Frage, ob es da eventuell ein Gemeinschaftsverhältnis i.S. von § 47 Abs. 1 GBO gibt, welches ich demnach einzutragen hätte und mir also angeben lassen müsste.

    Ich habe hier und da und dort gesucht und gelesen und gegrübelt und was weiß ich - weiß es jemand? :confused:

    2. Frage: Bezeichnung betroffener Teilfläche durch verbundene Karte

    Mit dem Ersuchen ist ferner eine Karte verbunden, in welcher die betroffenen Teilflächen schraffiert dargestellt sind. Da für die Karte jedoch weder ein Maßstab angegeben ist, noch wenigstens eine ungefähre Größenangabe hinsichtlich der Flächen in dem Ersuchen enthalten ist, frage ich mich, ob die Teilflächen zumindest, was die Größe anbetrifft, zu unbestimmt bezeichnet sind.

    Bisher habe ich lediglich immer wieder gefunden, dass das mit der Karte generell problemlos ist. Muss man nicht aber wenigstens ungefähr wissen, wie groß die Flächen in etwa sind? Das gibt die Karte m.E. nicht her.

    Oh Mann, und ich dachte, so ein Ersuchen ist fix umgesetzt ... :(

  • Zu 1:

    Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass ein Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO anzugeben ist und das Ersuchen beanstanden.

    Zu 2:

    Sofern man grob die Lage erkennen und die Ausmaße erahnen kann - z.B. durch die anderen Flurstücke, die auf der Karte abgebildet sind -, würde mir das in diesem Fall genügen. Es geht ja nicht darum, dass das GBA z.B. hinterher prüfen muss, welchens Flurstück dieser Teilfläche entspricht. Es geht ja nur darum, eine Verfügungsbeschränkung zu verlautbaren und im Zweifel wird man dann halt annehmen müssen, dass das gesamte Flurstück dieser unterliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank, Ulf, für die schnelle Antwort! :) Hat sich offenbar niemand weiter rangetraut... :nixweiss:

    Zu 1:

    Inzwischen erreichten mich ganz unverhofft ein paar Zeilen zu der Frage nach dem Gemeinschaftsverhältnis von (von Amts wegen überdurchschnittlich) fachkundiger Seite (was wär' man ohne sie ...!).

    Dort jedenfalls heißt es, dass § 47 GBO auf Verfügungsverbote keine Anwendung finde, sondern seinem Sinn und Zweck (Verlautbarung/Konkretisierung der Verfügungsbefugnis) nach nur für dingliche Rechte gelte.

    Das erscheint mir plausibel, so dass ich ohne § 47 GBO eintragen werde.

    Zu 2:

    Die Argumentation gefällt mir :daumenrau, ich werde entsprechend verfahren. Nochmals vielen Dank!

  • Dort jedenfalls heißt es, dass § 47 GBO auf Verfügungsverbote keine Anwendung finde, sondern seinem Sinn und Zweck (Verlautbarung/Konkretisierung der Verfügungsbefugnis) nach nur für dingliche Rechte gelte.



    Verfügungsbeschränkungen sind keine Rechte im Sinne von § 47 GBO?:gruebel: Soweit ich in den Kommentierungen dazu überhaupt was finde, sind die aber anderer Meinung (vgl. Schöner/Stöber Rn. 253; Hügel/Reetz § 47 Rn. 15; offenbar auch Meikel/Böhringer § 47 Rn. 5). Wo steht denn was anderes?

  • Hm, das stimmt; im Schöner/Stöber steht unter der Rn. 253 eindeutig, dass § 47 GBO auch für (die Eintragung von Vormerkungen, Widersprüchen sowie) Verfügungsbeschränkungen gelte.

    Bei Vormerkungen leuchtet mir das ein, die sichern schließlich ein dingliches Recht, für das wiederum ein Gemeinschaftsverhältnis besteht.

    Aber Verfügungsbeschränkungen? Diesbezüglich findet sich im Schö/Stö aber auch kein Verweis auf Rspr. oder andere Nachweise. Auf den anderen Kommentar (Meikel/Böhringer) kann ich leider nicht zugreifen.

    Was mach ich denn jetzt?

    Ah! Ich weiß! :heul:

  • Also auch mir kam sofort der Gedanke, dass Verfügungsverbote keine Rechte im Sinne des Gesetzes sind.

    Was für ein Gemeinschaftsverhältnis käme denn auch in Frage und würde Sinn machen?

    Sicher wäre es hier eleganter gewesen je ein Verfügungsverbot für jeden der Beteiligten an jeweils der Teilfläche einzutragen, was m.E. auch an Teilflächen möglich ist, die genau bezeichnet sind (seit 1976).

    Aber ob die Flurbereinigunsgbehörde auch entgegen dem Wortlaut des § 52 FlurbG auch zugunsten mehrerer Dritter ein Vefügungsverbot erlassen kann, konnte ich auch nicht dem Kommentar zum FlurbG entnehmen.

  • Auch laut Demharter - 27. Auflage, RdNr. 2 zu § 47 GBO - ist bei Verfügungsbeschränkungen ein Gemeinschaftsverhältnis anzugeben.
    Weitere Rspr. ist dort jedoch auch nicht vermerkt.

    Und bevor du weinst, schreibe lieber eine Zwischenverfügung ;).

  • Auch laut Demharter, 27. Auflage, RdNr. 2 zu § 47 GBO ist ein Gemeinschaftsverhältnis bei Verfügungsbeschränkungen anzugeben. Weitere Rspr. ist dort jedoch auch nicht vermerkt.



    Genau, hab ich auch gerade gesehen. Es scheint wohl noch keine Rspr. dazu zu geben.

    Aber wie Bimbi schon zu bedenken gibt: Welches Gemeinschaftsverhältnis käme da überhaupt in Betracht bzw. würde Sinn machen? :gruebel:

    Ich glaub, ich werde noch mal eine Nacht drüber schlafen. :sleep:

    (Schön, dass sich doch noch ein paar Leute äußern - vielen Dank!)

  • @ Rechtspflegel:

    Grundbuchrecht berührt mich nur peripher, weil es nicht meine Spielwiese ist, deshalb kann ich Dir für die Beantwortung Deines Problems zu 1. weder Kommentare noch Rechtsprechung bieten, sondern nur ein einfaches Beispiel.

    An was denkst Du, wenn Du das folgende Schild siehst?


    edit by Kai: abgebildetes Stoppschild wegen Trafficklau entfernt


    Mir fällt dabei immer ein, dass ich in eine mit einem solchen Schild gekennzeichneten Straße nicht einfahren darf.
    Egal, ob ich alleine fahre und noch einen Beifahrer neben mir habe oder sich im Fond noch drei Freunde rumlümmeln.

    Ein Verbot, ist im Gegensatz zu einem Recht, nicht teilbar.

    Oder hast Du schon mal ein Schild mit der Aufschrift

    Betreten für Unbefugte zu je 1/2-Anteil verboten.
    Eltern haften für ihre Kinder zu je 1/2-Anteil 



    gesehen?


    Im weitestens Sinne ist das hinter dem o.a. Schild stehende Verbot, wie § 52 FlurbG auch ein gesetzliches Verfügungsverbot.

    Welchen Sinn sollte es da machen, beim Verfügungsverbot nach § 52 FlurbG das Beteiligtenverhältnis einzutragen?

    Dieses Vorschrift besagt doch, dass der Teilnehmer, der in Geld abgefunden ist, das Grundstück nicht mehr veräußern oder belasten darf.
    Ich frage mich, welchen Sinn es machen würde, wenn man z.B. eintragen würde:

    Veräußerungsverbot für Teilnehmer 1 und 2 zu je 1/2-Anteil



    Egal, ob der Teilnehmer zu 1/2, 1/3 oder 873/1.000.000-Anteil beteiligt ist, er darf es in voller Größe nicht veräußern.


    Oder:

    Veräußerungsverbot für Teilnehmer 1 und 2 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts



    Was wird aus dem Veräußerungsverbot, wenn sich die Gesellschaft auflöst?
    Gilt dann das Veräußerungsverbot nicht mehr?


    Da man aus einem Verbot, im Gegensatz zu einem Recht, keinen Honig saugen kann (wobei die Angabe von Rechten auf x-Löffel Honig Sinn macht), würde ich bei einem Verbot auf die Angabe des Gemeinschaftsverhältnis verzichten.

    Vermutlich gibt es deswegen auch keine Kommentierung und Rechtsprechung.:)

  • @Antimon:

    Schön und gut aber nach der Logik bräuchte man ja gar keinen Berechtigten einzutragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @Antimon:

    Schön und gut aber nach der Logik bräuchte man ja gar keinen Berechtigten einzutragen.




    Richtig!

    Weil es keine Berechtigte (eines Verbots) geben kann.

    In der alten KO, der VerglO und dem ZVG ist es schon seit mehr als 100 Jahren so.
    Und auch die InsO hat sich dem angeschlossen.

    Und auch beim TV-Vermerk habe ich noch kein Beteiligtenverhältnis gesehen.

  • Alles soweit richtig aber bei dem Verfügungsverbot nach FlurbG handelt es sich - soweit ich weiß - um ein relatives Verbot nach § 135 BGB, welches nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt. Daher sind diese "bestimmten Personen" auch anzugeben.

    Daneben schreibt § 47 Abs. 1 GBO vor, dass in den Fällen, in denen ein Recht für mehrere Personen eingetragen werden soll, anzugeben ist, in welchem Verhältnis diese Personen berechtigt sind.

    Jetzt ist ein Verfügungsverbot natürlich kein Leistungsrecht aber es kann m.E. z.B. mit einer Unterlassungsdienstbarkeit verglichen werden und ich denke, es würden nur sehr wenige Grundbuchkollegen auf die Idee kommen, bei einer solchen Dbk. kein Gemeinschaftsverhältnis zu fordern.

    Ob das alles unbedingt sinnvoll ist, ist eine völlig andere Geschichte. Vieles, was so bei Gericht "abgeht", ist nach meinem persönlichen Empfinden nicht unbedingt (immer) sinnvoll.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Stimmt. Und überhaupt, wie oft wird das im Grundbuch angegebene Gemeinschaftverhältnis schon den tatsächlichen Anfordernissen gerecht (vgl. z.B. Mayer MittBayNot 2002, 288, 289 zur Dienstbarkeit). Welches Anteilsverhältnis wird denn z.B. beim Widerspruch eingetragen? Der wird im eigentlichen Sinne ja auch nicht gemeinschaftlich "ausgeübt". Trotzdem ist auch da das Gemeinschaftsverhältnis anzugeben. Dazu gäbe es z.B. Rechtsprechung.

  • Volle Zustimmung für ^ #12!


    Jetzt ist ein Verfügungsverbot natürlich kein Leistungsrecht aber es kann m.E. z.B. mit einer Unterlassungsdienstbarkeit verglichen werden und ich denke, es würden nur sehr wenige Grundbuchkollegen auf die Idee kommen, bei einer solchen Dbk. kein Gemeinschaftsverhältnis zu fordern.



    Nun sind die Grundbuchkollegen wieder an der Reihe zu begründen, warum sie die Angabe des Gemeinschaftsverhältnis fordern, um einzutragen, dass der Unterlassungsdienstbarkeitsberechtige es zu 873/1.000.000 Anteil zu unterlassen hat...

    Vielleicht hat ja einer der Kollegen dazu Rspr. in der Schublade liegen.

    Ob das alles unbedingt sinnvoll ist, ist eine völlig andere Geschichte. Vieles, was so bei Gericht "abgeht", ist nach meinem persönlichen Empfinden nicht unbedingt (immer) sinnvoll.

    :zustimm:

  • Nun sind die Grundbuchkollegen wieder an der Reihe zu begründen, warum sie die Angabe des Gemeinschaftsverhältnis fordern, um einzutragen, dass der Unterlassungsdienstbarkeitsberechtige es zu 873/1.000.000 Anteil zu unterlassen hat...



    So ist das natürlich nicht. Der Berechtigte hat nicht zu unterlassen, sondern er kann im Gegenteil verlangen, daß eine Handlung nicht vorgenommen wird. Und da stellt sich selbstverständlich die Frage, ob dies z.B. einer der Berechtigten alleine oder nur alle gemeinsam verlangen können.



  • Ein Verbot, ist im Gegensatz zu einem Recht, nicht teilbar.
    ...
    Welchen Sinn sollte es da machen, beim Verfügungsverbot nach § 52 FlurbG das Beteiligtenverhältnis einzutragen? ...



    Die Frage nach dem Sinn dürfte hier die Kernfrage sein.

    Das ist ja auch der Grund, weshalb ich mich nicht gleich zu einer Zwischenverfügung durchringen konnte. Ich weiß nämlich gar nicht, wie ich die nachvollziehbar begründen sollte. Schließlich kann ich ja nicht schreiben, dass ich die Angabe eines (offenbar völlig absurden) Gemeinschaftsverhältnisses verlange, weil Onkel Demharter, Schöner, Stöber und Meikel und Böhringer und wie sie alle heißen, sagen, dass das halt so muss. Wahrscheinlich hat da sowieso wieder einer vom anderen abgeschrieben.

    Im Ergebnis würde mir jedenfalls die Flurneuordnungsbehörde gezwungener Maßen irgendein Verhältnis angeben, damit ich eintrage. Am Ende stünde ein Gemeinschaftsverhältnis im Grundbuch, und niemand weiß, warum das da steht.

    Ich trag das jetzt (oder doch lieber morgen) ohne § 47 GBO - aber mit den "Begünstigten" - ein.

    Letzteres ergibt sich für mich eindeutig aus § 52 Abs. 3 FlurbG:

    "Das Verfügungsverbot (§ 135 BGB) ist auf Ersuchen (...) für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen."

  • Die Frage nach dem Sinn dürfte hier die Kernfrage sein.



    Die Abfindung in Geld bewirkt ein relatives Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3 FlurbG, § 135 BGB). Die relative Unwirksamkeit muß vom Berechtigten aber erst noch geltend gemacht werden (vgl. MünchKomm/Armbrüster § 135 Rn. 37). Ähnlich wie oben bei der Dienstbarkeit könnte dieses sich aus dem Verfügungsverbot ergebende Recht auf Geltendmachung einem allein oder nur allen gemeinsam zustehen. Und wie oben bei Mayer (s. #13) stellt sich die Frage nach dem richtigen Gemeinschaftsverhältnis. Im Zweifel § 428 BGB.

  • Hmm, ich sehe überhaupt kein Problem, eine ZwVfg. schlüssig zu begründen. Die Argumentation liefert dieser Thread und es gibt sogar Literaturfundstellen dazu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • #17:

    Das ist doch mal eine überzeugende Argumentation. (Mir fehlte bislang so ein bisschen der Sinn und Zweck.) Von dem Wortlaut des § 47 GBO sind nämlich nur Rechte erfasst; da muss man schon schlüssig darlegen, weshalb man das Beteiligtenverhältnis nun bei einem Verfügungsverbot eintragen will.

    Da genügt es (zumindest mir persönlich) nicht, dass Demharter & Co. das - wohlgemerkt ohne Begründung und ohne jedweden Beleg - einfach behaupten.

    Aber an der Argumentation unter #17 ist m.E. durchaus etwas dran.

    @Antimon:

    Vielleicht sollte ich nochmals kurz klarstellen, dass es hier um das Gemeinschaftsverhältnis der Personen geht, die durch das Verbot geschützt werden sollen - nicht also um das derjenigen, die dem Verbot unterliegen. Dass insoweit § 47 GBO nicht greift, steht außer Frage.

    Um auf deine Beispiele zurück zu kommen: Es geht also nicht um das Gemeinschaftsverhältnis der "Unbefugten", sondern um das derjenigen, zu deren Gunsten die anderen unbefugt sind.

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