Ordnungsgeld in der Schweiz vollstrecken

  • Ich habe ein Ordnungsgeld gegen jemanden mit Wohnsitz in der Schweiz einzutreiben bzw. zu vollstrecken und keinen blassen Schimmer, wie ich das angehen soll.

    Hat da jemand eine Ahnung, wie man das anzustellen hat ?

  • Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach der JBeitrO bzw. der EBAO.

    Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) findet im vorliegenden Fall keine Anwendung - auch wenn hier Zwangsgeld vollstreckt werden soll nach der JBeitrO bzw. EBAO.

    Die Zwangsvollstreckung könnte jedoch insoweit nach dem Lugano-Übereinkommen vom 16. 09. 1988 (LugÜ) und dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom
    2. 11. 1929 erfolgen (vergl. Länderteil der ZRHO).

    In dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) ist zwar keine ausdrückliche Regelung enthalten, diese dürfte jedoch grundsätzlich anwendbar sein,
    vergl. Art. 1, 31 Lugano-Übereinkommen.

    Die Zwangsvollstreckung des Zwangsgeldes im Ausland könnte jdoch in Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch (Empfänger der Geldleistung ist das betr. Land) problematisch sein bzw. nicht durchgeführt werden.
    Ggfs. ist sogar im vorliegenden Fall die Auslegung des Lugano-Übereinkommens durch den EuGH vonnöten, da das Lugano-Übereinkommen keine ausdrückliche Regelung enthält (s. o.).

    Die Vollstreckung des Zwangsgeldes im Ausland setzt voraus, dass die Androhungsverfügung unter Fristsetzung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung zuvor zugestellt worden ist und der Zwangsgeldbeschluss rechtskräftig ist.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/2/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…ugvue-lugue.pdf

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (31. März 2018 um 12:35)

  • Ja, und an welche Stelle müsste man sich dann in der Schweiz wenden ?

    Naja, auf Grund der Feststellung
    "

    Eine abschließende Lösung haben wir hier bis jetzt noch nicht, aber es sieht so aus, als müssten sich die Kammervorsitzenden darum kümmern, dass da irgendwas im Ausland vollstreckt wird. Es muß nämlich irgendwer einen RA hier bei uns beauftragen, der dann wiederrum einen RA im Ausland mit der Vollstreckung des Ordnungsgeldes beauftragt. Weil das Land aufgrund der zu erwartenden sehr hohen Kosten kein Interesse an der Vollstreckung hat (so der BezRev), müsste der Ast die ganzen Kosten als Vorschuß zahlen.


    Sobald ich eine endgültige Lösung habe, werd ich die hier posten.... "


    habe ich die Hoffnung, dass man es sein lassen wird, auf Grund der hohen zu erwartenden Kosten. Allerdings habe ich jetzt sowas mit Versorgungsausgleich, da wird die eine Seite im Ehescheidungsverfahren darauf drängen, dass über ein Zwangs- oder Ordnungsgeld der Antragsgegner gezwungen wird, bei der Klärung der Rentenanwartschaften mitzuwirken.

  • Die Zwangsvollstreckung aus der inländischen Entscheidung in der Schweiz richtet sich nach dem LugÜ und dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02. 11. 1929 (deutsch-schweizerisches Vollstreckungsabkommen vom 02. 11. 1929).

    Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, ist in der Schweiz einheitlich durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.
    Inländische Entscheidungen, werden in der Schweiz nach den Vorschriften des SchKG - wie Urteile aus anderen Kantonen der Schweiz - in einem summarischen Verfahren (Rechtsöffnungsverfahren) zur Vollstreckung zugelassen (vergl. Art. 81 III SchKG).
    Ein besonderes Exequaturverfahren findet nicht statt.
    Die Schuldbetreibung nach dem SchKG beginnt mit einem Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt, in dessen Bezirk die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
    Das Betreibungsamt erläßt hierauf ohne weitere sachliche Prüfung einen Zahlungsbefehl, gegen den die Schuldnerpartei Rechtsvorschlag (Widerspruch) erheben kann.
    Durch den Rechtsvorschlag (Widerspruch) wird die Betreibung gehemmt und darf erst nach gerichtlicher Entscheidung fortgesetzt werden.
    Besitzt die Gläubigerpartei jedoch bereits einen inländischen vollstreckbaren Titel, so kann sie gerichtliche Rechtsöffnung verlangen.
    In dem summarischen Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens für die Anerkennung und Vollstrecung des inländischen Titels erfüllt sind.
    Außerdem kann die Schuldnerpartei gem. Art. 81 SchKG einwenden, dass die titulierte Forderung nach Erlass der Entscheidung getilgt, gestundet oder verjährt ist.
    Wird die Rechtsöffnung gewährt, so nimmt die Schuldbetreibung mit Pfändung und ggfs. Konkurseröffnung ihren Fortgang.


    Verfahrensablauf:
    Betreibungsbegehren der Gläubigerpartei an das Betreibungsamt,
    Inhalt des Begehrens: Art. 67 SchKG;

    Erlass eines Zahlungsbefehls durch das zuständige Betreibungsamt,
    Art. 69 ff. SchKG;

    Schulder hat Möglichkeit, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Widerspruch) zu erheben, Art. 74, 75 SchKG;

    Rechtsvorschlag bewirkt Einstellung der Betreibung, Art. 78 SchKG;

    Soweit die Forderung auf einer vollstreckbaren inländischen Entscheidung beruht, kann die Gläubigerpartei beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter in der Schweiz die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, Art. 80 SchKG;

    Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann die Gläubigerpartei das Fortsetzungsbegehren stellen, Art. 88 SchKG;

    Betreibung und Pfändung erfolgt sodann nach Art. 89 ff. SchKG


    Fazit:
    Zunächst ist vom inländischen Gericht ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt zu stellen unter Beifügung einer Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses nebst Rechtskraftvermerk.

    Musterformulare hinsichtlich eines Betreibungsbegehrens bzw. eines Begehrens um Fortsetzung der Betreibung befinden sich online u. a. auf der Internetseite des Verbandes der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Bereichsleiter Inkasso Steuerverwaltung des Kantons Bern (VBKBIS);
    Internet-URL: http://www.schkg-be.ch/


    Nach erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls ist vom inländischen Gericht ein Fortsetzungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt zu stellen (jedoch frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls).


    LIteraturhinweis:

    Dr. Gerd Müller, RaLG, Köln - Erläuterung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02. 11. 1929 in Geimer/Schütze - Internationationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, Hausnummer 660, S. 1 ff. - insbes. S. 33 (Kommentar zu Art. 6) -

  • Weder die VO (EG) Nr. 2201/2003 noch die VO (EG) Nr. 44/2001 finden insoweit Anwendung, da die Schweiz nicht EU-Mitgliedstaat ist.


  • Inländische Entscheidungen, werden in der Schweiz nach den Vorschriften des SchKG ...

    Fazit:
    Zunächst ist vom inländischen Gericht ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt zu stellen



    Was meinst du da mit "inländisch" ? Aus Sicht der Schweiz, als "schweizer Gericht, schweizer Entscheidungen " oder aus Sicht von Deutschland ("Titel von deutschem Gericht", deutsche Entscheidungen?

    Wer kann also das Beitreibungsbegehren an das Beitreibungsamt richten ? Wohin muss ich mich als deutsche Behörde wenden ?

  • Es ist insoweit aus der Sicht Deutschlands gesehen:

    Es handelt sich vorliegend um eine inländische Entscheidung, die im Ausland (hier: Schweiz) vollstreckt werden soll.

    Für die Angabe des zuständigen Beitreibungsamtes wird zunächst der Wohnort der Schuldnerpartei in der Schweiz benötigt (möglichst mit Angabe der PLZ).

  • Habe es jetzt auch etwas verstanden, nachdem ich mir das schweizer SchKG und die internetseite http://www.schkg-be.ch angeschaut habe. Offenbar ist die Angelegenheit über das Beitreibungsamt wohl mit Kosten verbunden, sodass ich dies hier wohl erstmal der Geschäftsleitung vorlegen würde, um sicher zu gehen, dass eventuelle Kosten aus entsprechenden Haushalttiteln dann tatsächlich auch bezahlt werden.

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