Dauer des Aushangs an der Gerichtstafel

  • Die Kollegin am nächsten größeren Gericht und ich sind bisher immer davon ausgegangen, dass das Aufgebot bis zum Ende der gesetzten Frist für die Anmeldung der Ansprüche auszuhändigen ist.
    Dies bringt u.a. Platzprobleme mit sich.
    Nun stelle ich fest, dass auf dem Aushang wohl schon vorgegeben ist: Auszuhängen für ein Monat. Reicht das und wenn ja, woraus ergibt sich das?
    Ich finde hier nur noch die Kommentierung im alten Zöller, ZPO, zu § 949 ZPO, das der Aushang für die gesamte Dauer der Aufgebotsfrist erfolgen muss.
    Im neuen Zöller zu § 435 FamFg steht hierzu nichts.

  • Mir gefällt die Vorschrift dennoch, wenngleich Du schon irgendwie Recht hast ;)

    . . . ist schon ein kleines Weilchen her das ich Aufgebotssachen gemacht habe und wenn ich mich Recht erinnere hingen die Aushänge bei uns nicht länger als einen Monat . . .

    . . . aber eine Kollegin bietet gerade den § 437 FamFG an . . . dann wären's 6 Wochen :)

  • Bei uns hängen die Aufgebote bis zum Ablauf der Frist aus. Das macht aus meiner Sicht auch Sinn.

    Der Ausschließungsbeschluss hängt dann gem. § 188 ZPO für einen Monat aus.

  • An die öffentliche Zustellung habe ich auch gedacht und die Kommentare nach dem Stichwort öffentliche Bekanntmachung durchsucht.
    Da bin ich aber wieder bei den Aufgebotsverfahren gelandet.
    § 436 FamFG soll an § 949 ZPO anknüpfen und erweiterte Möglichkeiten bieten, aber von verkürzten Frist sehe ich nichts.
    Ich kann auch nicht sehen, dass öffentliche Bekanntmachung und öffentliche Zustellung identisch sind.
    Bei dem Weitblick und dem Feingefühl mit dem der Gesetzgeber zunehmend zu Werke geht, kann dies ja auch gar nicht sein.

  • Mir gefällt die Vorschrift dennoch, wenngleich Du schon irgendwie Recht hast ;)

    . . . ist schon ein kleines Weilchen her das ich Aufgebotssachen gemacht habe und wenn ich mich Recht erinnere hingen die Aushänge bei uns nicht länger als einen Monat . . .

    . . . aber eine Kollegin bietet gerade den § 437 FamFG an . . . dann wären's 6 Wochen :)



    Ja nee, passt auch nicht ganz ;) Da steht ja nicht drin, dass das Schriftstück so lange auch tatsächlich hängen muss...
    Im Prinzip steht nirgendwo, wie lange das Schriftstück tatsächlich hängen muss...
    Der Kollege hat das für drei Monate aushängen lassen, mittlerweile haben wir uns auf einen Monat geeinigt und wir haben zumindest nicht den Eindruck, dass wir das falsch machen... Aber wie es "1000% richtig" geht....:gruebel:

  • Tut mir leid, ist nichts Persönliches! ;)

    Nein, eigentlich will ich aus dir nur die Hyper-Über-Lösung rauskitzeln, die du bestimmt parat hast und uns nur vorenthältst, um uns selbst überlegen zu lassen... oder? ;)

  • Tut mir leid, ist nichts Persönliches! ;)

    Nein, eigentlich will ich aus dir nur die Hyper-Über-Lösung rauskitzeln, die du bestimmt parat hast und uns nur vorenthältst, um uns selbst überlegen zu lassen... oder? ;)



    Die Top-Lösung habe ich nicht parat, ich wußte eben nur wie es bei uns gemacht wurde weil auch hier der Platz für die Aushänge beschränkt ist . . . eben früher mal 4 Wochen, und die Kollegin läßt jetzt halt 6 Wochen aushängen . . . ;)

    . . . ließt doch eh keine alte S** den Schmarrn . . . nur mal so erwähnt . . . was ja aber kein Argument wäre :cool:

  • Anscheinend weiß schon bei so einer simplen Frage niemand, wie zu verfahren ist.
    Die Antwort ist aber nicht ganz unbedeutent. In § 436 FamFG steht zwar, dass das zu frühe Abhängen unerheblich ist, so dass ich die Aushänge auch nicht immer genau geprüft habe, die Kommentierung Schulte-Bunnert, FamFg, 2. Aufl. verweist aber auf OLG Stuttgart JB 2005, Seite 189, (Entscheidung für mich nicht zugänglich), wonach das zu frühe Entfernen der Bekanntmachung (Aushang oder was?) zur Unwirksamkeit der Zustellung führt.
    Selbstverständlich wird dann auch noch auf Amtshaftungsansprüche verwiesen, denn wir haben ja nichts anderes zu tun, als den ganzen Tag gelassen über solche Fragen zu sinnieren.

  • Bei uns hängen die Aufgebote bis zum Ablauf der Frist aus. Das macht aus meiner Sicht auch Sinn.

    Der Ausschließungsbeschluss hängt dann gem. § 188 ZPO für einen Monat aus.


    So wird das bei uns auch gemacht! Das Aufgebot hängt 3 Monate, der AB nach § 188 ZPO. Die 3 Monate habe ich aus dem alten Aufgebotsverfahren übernommen. Die Ländervorschriften geben ja für das Aufgebot eine 3-Monats-Frist vor, so dass selbiges auch so lange hängen kann. Platz haben wir zum Glück genug und wenn nicht, dann sollen die Leute gefälligst hintereinander etwas verlieren... :D

  • :zustimm: Wenn die Gerichtstafel nicht mehr ausreicht, dann hängen hier die Geschäftsstellen an den Wänden im Eingangsbereich weiter aus.......

  • :zustimm: Wenn die Gerichtstafel nicht mehr ausreicht, dann hängen hier die Geschäftsstellen an den Wänden im Eingangsbereich weiter aus.......



    . . . das habe ich bei einem anderen Gericht in Niederbayern auch schon gesehen, sah aber ganz schön wild aus . . . :)


  • . . . das habe ich bei einem anderen Gericht in Niederbayern auch schon gesehen, sah aber ganz schön wild aus . . . :)


    :wayne: :D

    Die Mehrzahl, die das Gerichtsgebäude betritt, guckt sich eh nur die Bilder an... :wechlach:

  • In LSA gibt es keine Ländervorschrift, also hängt das Aufgebot bis zum Termin.
    Den AB werde ich auch nur 1 Monat hängen lassen. Für jeden M... gibt es Kommentierungen und Ausführungen, aber für das Aufgebot nicht. Die wurden schon früher stiefmütterlich behandelt, dass ist jetzt genau so.

  • Ich sehe es so, dass das Aufgebot bis zum Ende der Anmeldedfrist aushängen muss.
    Für den Ausschliessungsbeschluss gilt aber natürlich § 188 ZPO.
    Dass die Wände dann vollhängen, ist ja dann nicht vom Rechtspfleger verschuldet und kann mir auch letztendlich egal sein.
    Vielleicht veranlasst das aber dann doch irgendjemanden, den in vielen Fällen immer weiter um sich greifenden Verfahrenskomplizierungen (ich habe bewußt die höfliche Form für das, was ich dazu denke, gewählt) zumindest hier ein Ende zu setzen.

  • Ich sehe es so, dass das Aufgebot bis zum Ende der Anmeldedfrist aushängen muss.
    Für den Ausschliessungsbeschluss gilt aber natürlich § 188 ZPO.
    Dass die Wände dann vollhängen, ist ja dann nicht vom Rechtspfleger verschuldet und kann mir auch letztendlich egal sein.
    Vielleicht veranlasst das aber dann doch irgendjemanden, den in vielen Fällen immer weiter um sich greifenden Verfahrenskomplizierungen (ich habe bewußt die höfliche Form für das, was ich dazu denke, gewählt) zumindest hier ein Ende zu setzen.



    Ich handhabe das auch so. Bei uns gibt es keine extra Landesvorschrift. Sollte sich der Landesgesetzgeber was einfallen lassen, da wird halt länger ausgehangen.

    Bei Platzproblemen könnte auch eine Verkleinerung des Textes helfen.
    :daumenrau

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Na, ob das der Weisheit letzter Schluss ist? Mit dem Platz wäre es nicht so gravierend, wenn nicht bei den AB schon zwingend eine 3/4 Seite RMB beigefügt werden müsste.

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