§ 23 AVAG - deutscher Titel

  • Ich bin heute das erste Mal mit § 23 AVAG konfrontiert worden, ich hatte den noch nie gelesen. Gehe mal davon aus, dass die Erteilung dieser Bescheinigung nicht auf den Rechtspfleger übertragen, sondern Urkundsbeamten-Tätigkeit ist. Meine Urkundsbeamtin kannte den § aber offensichtlich auch nicht und hat es mir ins Fach gelegt. Habe auch kein amtliches Formular dazu gefunden, wie sieht denn so eine Bescheinigung aus?

    Stutzig machte mich, als ich das Gesetz und die Ausführungen auf der Homepage des AG Warendorf las, dass es doch offenbar um ausländische Titel geht, deren unbeschränkte Vollstreckbarkeit bestätigt werden soll. In unserem Fall handelt es sich aber um ein Versäumnisurteil des Familiengerichts hier in Deutschland wegen Unterhalt zu Gunsten einer Partei, die in den Niederlanden lebt, gegen den Unterhaltsschuldner in Deutschland. Das VU ist vorläufig vollstreckbar, was für'ne Beschränkung soll denn da je bestanden haben?


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    Alles hat einmal ein Ende.

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  • Im vorl. Fall findet § 23 AVAG keine Anwendung.
    § 23 AVAG findet Anwendung auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem inl. Landgericht, dass der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Vollstreckungstitel im Inland vorgeschaltet ist.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung
    wird insoweit auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/uv/3/index.php

    Hier handelt es sich aber um ein inländisches Versäumnisurteil.
    Die Zwangsvollstreckung soll im Inland stattfinden.
    Die Zwangsvollstreckung richtet sich daher u. a. nach der Zivilprozessordnung.

    Die Gläubigerpartei begehrt offensichtlich die Zwangsvollstreckung im Inland.
    Daher ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine vollstreckbare Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils nebst Zutellungsbescheinigung und Rechtskraftbescheinigung zu erteilen, damit die Zwangsvollstreckung im Inland durchgeführt werden kann.

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (31. März 2018 um 12:38)

  • Dacht ich's mir doch. Dankeschön. :D

    P. S.: Für die Bescheinigung nach § 23 AVAG ist jedenfalls nicht der RPfl zuständig, oder?


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  • Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 23 AVAG wäre die Geschäftsstelle bzw. Service-Einheit des Landgerichts zuständig.
    Im vorl. Fall findet jedoch § 23 AVAG keine Anwendung.

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