Ich bin heute das erste Mal mit § 23 AVAG konfrontiert worden, ich hatte den noch nie gelesen. Gehe mal davon aus, dass die Erteilung dieser Bescheinigung nicht auf den Rechtspfleger übertragen, sondern Urkundsbeamten-Tätigkeit ist. Meine Urkundsbeamtin kannte den § aber offensichtlich auch nicht und hat es mir ins Fach gelegt. Habe auch kein amtliches Formular dazu gefunden, wie sieht denn so eine Bescheinigung aus?
Stutzig machte mich, als ich das Gesetz und die Ausführungen auf der Homepage des AG Warendorf las, dass es doch offenbar um ausländische Titel geht, deren unbeschränkte Vollstreckbarkeit bestätigt werden soll. In unserem Fall handelt es sich aber um ein Versäumnisurteil des Familiengerichts hier in Deutschland wegen Unterhalt zu Gunsten einer Partei, die in den Niederlanden lebt, gegen den Unterhaltsschuldner in Deutschland. Das VU ist vorläufig vollstreckbar, was für'ne Beschränkung soll denn da je bestanden haben?