Vollstreckung gegen den "falschen" Eigentümer! § 766 ?

  • Hallo,

    ich hab da mal wieder ein ganz tolles K-Verfahren.

    Also:

    Als Eigentümer im GB ist B eingetragen. B hat einen Bruder A. A hat den Kaufvertrag geschlossen und eine Grundschuld bestellt. Bei Beurkundung des KV und der Grundschuldbestellung hat A sich als B ausgegeben, sprich seinen Pass gefälscht. Der beurkundende Notar hat es nicht bemerkt. Infolgedessen wurde B, der überhaupt nicht involviert war, als Eigentümer eingetragen. Eine Vollmacht o.ä. hat B nie erteilt. Er wusste bisher nicht mal, dass er Eigentümer eines Grundstücks ist.

    Vor einigen Monaten kam der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung. Da B im Grundbuch steht, hab ich angeordnet, wegen öffentlichen Glaubens des Grundbuchs etc. Hab auch erst später erfahren, dass es A und B gibt.

    Dummerweise sind alle Zustellungen in dem Verfahren an A gegangen, zwar unter dem Namen des Bruders B, aber an die Anschrift von A. A hat natürlich seinen Bruder nicht in Kenntnis gesetzt.

    Jetzt kommt B und stellt einen Antrag nach § 766 ZPO. Dass die ZU`s nicht an ihn erfolgt sind, ist dumm gelaufen. Soweit folge ich dem Ganzen auch noch. Da B`s Rechtsanwalt aber nunmehr Akteneinsicht erhalten hat, dürfte Heilung gem. § 189 ZPO eingetreten sein, oder?

    Unabhängig davon, ob und ggf. welche ZU`s nochmal erfolgen müssten, steht die Erinnerung mir folgender Begründung im Raum:

    "Der Erinnerungsführer ist nicht Sch und somit falsche Partei. Die dingliche Einigung ist unwirksam und nichtig und B somit nicht Eigentümer. Eigentümer wäre somit der ursprüngliche Verkäufer.

    Die Grundschuldbestellung ist auch nichtig, damit liegt kein Titel gegen B vor. Zwangsversteigerung kann siomit nicht betrieben werden." Soweit die Ausführúngen von Partei B.

    Tja und nun frag ich mich:

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs und der Rest hat mich nicht zu interessieren? :confused::confused:

    Oder helfe ich ab, weil alle Verträge, die A für B geschlossen hat unwirksam sind? :gruebel::gruebel:


    *grübl, grübl, grübl*

    Ich würde ja der Ansicht des RA`s folgen, aber der öffentliche Glaube des GB`s liegt mir irgendwie schwer im Magen ;)

    Wäre für jede Meinung/Tipp/ tolle Idee :) mehr als dankbar.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ist denn die Urkundenfälschung irgendwie nachgewiesen? :confused:

    Im Übrigen würde ich sagen, dass die Erinnerung unzulässig ist, wenn das Vorbringen zutrifft, da sich die Vollstreckung nicht gegen den Erinnerungsführer richtet. Anderenfalls wäre sie m. E. unbegründet.

    Aber soweit ich mich erinnere, gibt es zu einem ähnlichen Fall eine "heiße" Entscheidung des LG Chemnitz. Das Ergebnis weiß ich nicht mehr genau - vielleicht fällt mir's wieder ein.

  • Die Zwangsvollstreckung ist reiner Formalismus. Du hast einen Titel. Und er steht im GB. Alles andere kannst Du gar nicht prüfen. B muss gg. die Eintragung im GB vorgehen und gg. den Titel. Das muss alles zivilprozessual geklärt werden.
    Den einzigen Mangel, den ich sehe, ist die Sch.-Identität, § 750 I ZPO. Das prüfen wir aber nur durch den Namen in Titel/Klausel und Namen im GB. Da hast Du eine Übereinstimmung. Es ist kein Raum für eine Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens.
    Ich würde der Erinnerung nicht abhelfen und die Sache dem Richter vorlegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Über die § 766 sehe ich da auch nicht viel Spielraum. Hüte dich vor der materiell-rechtlichen Prüfung des Titels und des Kaufvertrags.
    M.E. ist das über Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

  • ... sollte aber auch der Titel nicht ordnungsgemäß (nämnlich dem B) zugestellt sein, könnte man schon darüber nachdenken, der Erinnerung abzuhelfen.

    Im übrigen stimme ich zu: Die Angelegenheit ist Sache des Prozeßgerichts.

    Zum Handeln unter fremden Namen s. auch die Kommentierung im Palandt zu § 164 BGB (bei mir -Uralt-Aufl.- Nr. 10).

    Rein praktisch: Was hat B hier für ein Problem, solange nur dinglich in ein Grundstück vollstreckt wird, das ihm nicht gehört?

  • Rein praktisch: Was hat B hier für ein Problem, solange nur dinglich in ein Grundstück vollstreckt wird, das ihm nicht gehört?



    Ich sag' ja: eine zulässige Erinnerung wäre unbegründet und umgekehrt. :teufel:

  • Materielle Einwendungen des Schuldners sind im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozessgericht zu entscheiden, sie können im Vollstreckungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden (vgl. Stöber, 18.Aufl., Anm. 3.1 zu § 95 ZVG).

  • @ Jörg:

    Mit der Unzulässigkeit hätte ich insofern ein Problem, als die Vollstreckung nominell gegen B läuft und er deshalb berechtigt sein dürfte, Vollstreckungserinnerung einzulegen.
    Und daraus, daß er u.a. einwendet, der Titel sei nicht ihm, sondern in Wirklichkeit seinem Bruder A zugestellt worden, folgt, soweit ihm ein Nachweis gelingt, die Begründetheit seiner Einwendung.

  • Was für eine abenteuerliche Geschichte! Ist das, was hier als Tatsachen vorgetragen wird, nur das Vorbringen des Erinnerungsführers, oder ist das kriminielle Brüderlein bereits verurteilt?

    Egal, die Folgen für die Zwangsversteigerung sehe ich wie B.-J.:

    Nach § 17 Abs. 1 ZVG ist Vollstreckungsschuldner derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
    Gegen diesen liegen laut Sachverhalt auch Titel und Klausel vor.
    Lediglich die Zustellung ist zwar durch Urkunde nachgewiesen, aber - den Vortrag des Erinnerungsführers als wahr unterstellt - nicht wirksam erfolgt.

    Wie wurde denn zugestellt - nach § 178 ZPO oder nach § 180 ZPO? Oder wie sonst?

    Lediglich an dieser Stelle besteht für uns als Vollstreckungsgericht Handlungsbedarf. Alle anderen Fragen betreffen das materielle Recht und mögen daher vor dem Zivilgericht ausgetragen werden.

  • Erstmal vielen Dank für das klasse Feedback :)

    @ meridian


    Zugestellt wurde nach § 180 ZPO.

    Und das kriminelle Brüderlein ist bereits verurteilt worden. :cool:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

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