Zu Jukos und Versteigerung gib es umfangreiche Dienstanweisungen.
... und die aber das LG wohl kaum beeindrucken dürften.
#Jochen 1406: kann der Beschluss mit AZ hier eingestellt werden?
Zu Jukos und Versteigerung gib es umfangreiche Dienstanweisungen.
... und die aber das LG wohl kaum beeindrucken dürften.
#Jochen 1406: kann der Beschluss mit AZ hier eingestellt werden?
Wohl aber den Rechtspfleger. Zumindest soweit er als Kostenbeamter tätig wird und damit weisungsgebunden agiert.
Wir stellen die Vorschüsse nicht zum Soll. Der Vorschuss wird von uns angefordert, aber aufgrund § 17 III GKG erfolgt keine Abhängigmachung. Das heißt, ich erinnre auch nicht an die Zahlung, falls das Geld nicht eingeht.
Zu Jukos und Versteigerung gib es umfangreiche Dienstanweisungen.
... und die aber das LG wohl kaum beeindrucken dürften.
#Jochen 1406: kann der Beschluss mit AZ hier eingestellt werden?
Nein
Wir stellen die Vorschüsse nicht zum Soll. Der Vorschuss wird von uns angefordert, aber aufgrund § 17 III GKG erfolgt keine Abhängigmachung. Das heißt, ich erinnre auch nicht an die Zahlung, falls das Geld nicht eingeht.
Hier werden Vorschüsse gemäß der Weisung des Bezirksrevisors unter Umständen zum Soll gestellt. Keine Abhängigmachung bedeutet nur, dass wir den Gutachterauftrag / die Terminsbestimmung (die Vornahme des Geschäfts) nicht zurückstellen dürfen, bis der Vorschuss gezahlt ist. Die Vorschusspflicht ist eine vollwertige Zahlungspflicht.
§ 26 Abs. 1 KostVfg steht nicht entgegen, da diese Vorschrift die Sollstellung nur für jene Vorschussforderungen verbietet, bei denen die Abhängigmachung erfolgt (und selbst insofern mit einer Ausnahme in § 26 Abs. 4 KostVfg).
Die LG-Entscheidung gibt nur das wieder, was sich aus dem Gesetz (§ 17 Abs. 3 GKG) sowieso ergibt.
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