Vorschuss Sachverständigenauslagen

  • Nach § 17 Abs. 3 GKG kann bei von Amts wegen vorzunehmenden Handlungen ein Kostenvorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. (Was bedeutet das "kann"?)
    Nach § 22 Abs. 2 Kostvfg ordnet der Kostenbeamte (bei uns auf den mittleren Dienst übertragen) die Erhebung selbständig an.
    Wie wird das bei Euch praktiziert?
    Ordnet der KB den Vorschuss an? In welcher Höhe?
    Bei uns wird meist der Eingang der SV-Rechnung abgewartet und danach durch den Rpfleger Vorlage an den KB verfügt.(Betreibende Gläubiger sind Banken.)
    Den Beiträgen habe ich entnommen, dass anscheinend vor Beauftragung bereits ein KV angefordert wird.
    Wie wird die Höhe eingeschätzt?

  • Wird ganz unterschidlich gehandhabt. Wir fordern pauschal einen Auslagenvorschuss vor/mit Beauftragung des SV an. Ich persönlich 2.500,00 €. Es gibt im Land auch Gerichte, die fordern den Auslagenvorschuss nach Eingang der SV-Rechnung an + Aufschlag für ZU's und Veröffentlichungen.
    Das "kann" bedeutet, dass Du das Verfahren nicht von der Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig machen kannst. Auch wenn der Gläubiger den Vorschuss nicht zahlt, musst Du das Verfahren weiterführen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Erst nach der Vorlage des Verkehrswertgutachtens erfordern wir eine, auf dem mitgeteilten Verkehrswert basierende, ganze Gebühr vom Antragsteller.

    Eine Zeit lang haben wir aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung eines Vorschusses verzichtet, aber damit war unser Bezirksrevisor nicht so recht einverstanden.

    Deshalb als Tipp, Euren Bezirksrevisor mal zu befragen, welche Vorstellungen er hat.

    Ich finde unsere Lösung recht praktisch. Früher haben wir bei der Bemessung des Vorschusses auch, wie schon angesprochen, die Vergütung des Gutachters und anderen Kleinkram mit berücksichtigt und dann das ganze gerundet.

    Allerdings finde ich die Erhebung eines festen Vorschusses auch nicht schlecht, weil man dann bei der Schlusskostenrechnung nicht nachschlagen muss, wie hoch der Kostenvorschuss war.


  • Eine Zeit lang haben wir aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung eines Vorschusses verzichtet, aber damit war unser Bezirksrevisor nicht so recht einverstanden.

    Ich habe mir den Vorschuss auch fast ganz abgewöhnt. Der entsprechende Aufwand steht m.E. in keinem Verhältnis zum Nutzen und zur Tatsache, dass auch bei Nichtzahlung die Beauftragung und die spätere Terminierung erfolgen müssen.

    Bei der Höhe nehme ich bei einem absehbaren Standardobjekt auch einen Standardbetrag, im Zweifel etwas unter den tatsächlichen Kosten um dem Vorwurf eines kostenlosen Kredites zu vermeiden.

    Zum Vorschuss siehe zB
    Gutachtervorschuß bei Versteigerungsauftrag
    Termin unabhängig vom Vorschuss?



  • Also das sehe ich nicht ganz so. Bei uns wird überwiegend ein Vorschuss erhoben (vor Gutachterauftrag mit Standardbeträgen). Das Land / der Freistaat geht ja sonst in Vorkasse. Bei der Vielzahl der Verfahren ist das nicht unerheblich. Deshalb sehe ich das mit dem Vorwurf "kostenloser Kredit" nicht so. Das Gesetz erlaubt es - fertig.

    Dagegen gibt es zahlreiche Revisoren, die sich mit solchen Themen nicht befassen. Da kommt bei uns keine vernünftige Antwort.


  • Deshalb sehe ich das mit dem Vorwurf "kostenloser Kredit" nicht so.

    Damit meinte ich (lediglich) Vorschüsse, die über den tatsächlich später angefallenen Kosten liegen. Deshalb setze ich im Zweifel einen etwas niedrigeren Betrag an.

  • Wir fordern ebenfalls einen Auslagenvorschuss an ca. 2.500 - 3.000 Euro.
    Liegt die Rechnung darüber, so fordert die SE, einschl.ZU und Veröffentlichungskosten f.TM, vom gl. an. Das hat unsere Bezirksrevisorin so angewiesen.

  • Wir fordern den Kostenvorschuss immer bei der Terminsbestimmung mit an..Höhe ist eine volle Gebühr für das Zwangsversteigerungsverfahren und die Kosten des Sachverständigen.. Hatte bis jetzt auch noch keine Probleme damit, dass der Vorschuss nicht gezahlt wurde..

  • Grundsätzlich wird hier vor Beauftragung eines Sachverständigen kein
    Vorschuss angefordert. Die Kosten des Gutachtens werden, wenn die
    Rechnung vorliegt, angewiesen und der Betrag per Sollstellung vom
    Antragsteller/Gläubiger eingefordert.

  • Ich fordere grundsätzlich vor der Beauftragung eines Sachverständigen einen Auslagenvorshuss von 1500 bis 2000 € an. Das hat sich vor allendingen bei dem alleinigen Betreiben eines RK 5 Gläubigers bewährt und auch schon zu Antragsrücknahmen geführt, da man sich der Kosten des Verfahrens nicht bewußt war. Mit der Terminsbestimmung erhebe ich dann nochmals den in § 15 GKG vorgesehenen Gebührenvorschuss.
    Ab und an wird dann Kost19 fällig, weil zuviel Vorschuss geleistet wurde, aber mir ist es lieber dem Gläubiger gehen die Zinsen für ein paar Hundert Euro flöten als das mein nicht gerade "solventer Dienstherr" auch noch in Vorkasse treten muss.

  • Hallo,

    wenn Ihr mehrere betreibende Gläubiger habt, bei wem fordert Ihr den Vorschuss an?

    Ich hatte ein Verfahren, da wurde dem bestrangig betreibenden Gläubiger und mir im Nachrang je ein Vorschuss in gleicher Höhe angefordert.

    Nun wurde vor dem LG festgestellt, dass die Vollstreckung aller Gläubiger unzulässig war. Das Problem war, der Zuschlagsbeschluss war bereits rechtskräftig, der Verteiltermin war bereits erfolgt. Die Angelegenheit wurde nun vergleichsweise beigelegt.

    Allerdings hat das Gericht gerügt, dass das Vollstreckungsgericht den Vorschuss beim (zur Zeit der Anforderung) bestrangig betreibenden Gläubiger hätte anfordern müssen.

    Das war allerdings auch das einzige Gericht, bei dem mir das bisher bewusst ist, dass es die Vorschussanforderung so handhabt.

    Grüße
    Banker

  • Ich fordere in der Regel den Vorschuss vom bestbetreibenden Gläubiger an, denn dieser hat meistens die höchste Befriedigungschance.

    Aber worauf soll denn eine Rüge beruhen, wenn man davon abweicht?

  • Alle Antragsteller haften gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens. Da Vorschüsse in der Regel wie die regulären Gerichtskosten "Rang 0" haben, ist es ja egal, wie die Befriedigungschancen sonst stehen. Ich forder die Kosten auch meist vom AO-Gläubiger ab, sofern der nicht kostenbefreit ist.

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  • Allerdings hat das Gericht gerügt, dass das Vollstreckungsgericht den Vorschuss beim (zur Zeit der Anforderung) bestrangig betreibenden Gläubiger hätte anfordern müssen.



    Wurde das genauer begründet?
    Allein vom Rang hängt die Vorschusspflicht nicht ab.
    Ich habe das durchaus schon unterschiedlich gehandhabt. Bei AO durch einen nicht auslagenbefreiten Rang 3-Gläubiger und Beitritt durch Bank in Rang 4 wird eher die Bank die Anforderung erhalten.
    Ich habe auch schon von mehreren betreibenden anteilige Vorschüsse gefordert.

  • Insbesondere in Fällen mit nicht für alle Gläubiger gleicher Haftungshöhe krame ich gerne Stöber, JVBl. 60, 175 "Wie haften mehrere betreibende Gläubiger für die Kosten eines Zwangsversteigerungsverfahrens?" hervor, in dem man trotz nicht mehr passender §§-Angabe viele Beispiele findet (siehe aber auch Stöber, Einleitung, Rdnr. 82).

    Dort findet sich der Satz: "Jeder Gläubiger schuldet die Kosten, die entstanden wären, wenn das Verfahren, soweit er die Stellung eines betreibenden Gläubigers hatte, für ihn allein durchgeführt worden wäre."

    Meiner Meinung nach kann für den Vorschuss nichts anderen gelten. Das Gericht kann sich also unter mehreren einen Vorschusspflichtigen aussuchen.

    Die Kosten des Gutachtens werden, wenn die
    Rechnung vorliegt, angewiesen und der Betrag per Sollstellung vom
    Antragsteller/Gläubiger eingefordert.



    Einer sofortigen Sollstellung dürfte die erst spätere Fälligkeit nach § 9 II GKG entgegenstehen; hierzu auch Stöber, Einleitung Rdnr. 84.10).


  • Einer sofortigen Sollstellung dürfte die erst spätere Fälligkeit nach § 9 II GKG entgegenstehen; hierzu auch Stöber, Einleitung Rdnr. 84.10).

    Womit wir wieder einmal bei dem Streit wären, ob die Fälligkeit des Vorschusses zu einer Sollstellung berechtigt - dies wird von den sächs. Bez-Revs. vertreten.

    Gleichwohl werden hier Vorschüsse vom Gläubiger angefordert, aber nicht durch sofortige Sollstellung. In 99 % der Fälle klappt das, der Rest sind in der Regel Teilungsversteigerungen, bei denen der Antragsteller nicht leistungswillig ist.

  • Ich fordere in der Regel den Vorschuss vom bestbetreibenden Gläubiger an, denn dieser hat meistens die höchste Befriedigungschance.

    Aber worauf soll denn eine Rüge beruhen, wenn man davon abweicht?



    Rüge war falsch ausgedrückt. Das LG hat in der Verhandlung sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht, wie in diesem Fall der Vorschuss angefordert wurde.

  • Ein Landgericht in Baden-Württemberg hat am 07.01.2021 in einer Teilungsversteigerung die Entscheidung getroffen, dass die Beauftragung des Gutachtens von Amts wegen nicht von einer Auslagenvorauszahlung abhängig gemacht werden kann (siehe auch Stöber, ZVG, 22. Auflage, Einleitung Rn 476). Grundlage des Beschwerdeverfahrens war, dass der Kostenbeamte in der Zahlungsaufforderiung vermerkt hatte, dass das Gericht den Fortgang des Verfahrens bzw. die Vornahme einer einzelnen Handlung von der Bezahlung des Vorschusses abhängig gemacht hat. In der Begründung wurde jedoch noch folgende Feststellung getroffen: "Davon unabhängig können Vorschüsse (§ 17 III GKG) aber angefordert werden und ins Soll gestellt werden". Im Verfahren wurden insgesamt drei Auslagenvorschüsse mit ca. 3.000 € angefordert, bei denen nun eine eine Sollstellung droht. Es stellt sich die Frage, was vorrangig zu beachten ist: §§ 10, 15 Abs. 1 GKG (Antragsteller) oder §§ 17 Abs. III GKG, 20 Abs. 5 KostVfg (Landgericht und Bezirksrevisor)?. Sind zu der Frage "Sollstellung der Auslagenvorschüsse" gerichtliche Entscheidungen von Landgerichten bekannt? Für Eure Meinung wäre ich auch dankbar!!

  • Das wäre bei uns (Hessen) so gar nicht umsetzbar. Das Kostenprogramm JUKOS verlangt im Fall der Vorschussanforderung eine zum Vorschuss gehörende Textvariable. Das ist dann standardmäßig eben die, die hier gerügt wurde. Eine Sollstellung (mit der Folge, dass die Gerichtskasse mahnt und vollstreckt) hat zu unterbleiben.

    Zu Jukos und Versteigerung gib es umfangreiche Dienstanweisungen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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