Strafbefehl nach Rumänien

  • Entschuldigt bitte die profanen Fragen, aber ich bin mir bei meinen ersten Gehversuchen in diesem Bereich sehr unsicher. Ein Kollege, der sich mit Auslandssachen auskennt, ist für unabsehbare Zeit nicht im Hause.:confused:

    Es soll ein Strafbefehl nach Rumänien zugestellt werden. Nach der RiVASt (Länderteil Rumänien Abschnitt III Ziffer 1 und 2) soll das Zustellungsersuchen im Wege der Rechtshilfe über unser Justizministerium an das rumänische Justizministerium gesandt werden.
    Ich habe ein Formular (RiVASt-Muster 31j) gefunden, welches zu benutzen ist.

    Fragen:
    Muß ich mich um die Anschrift pp. des rumänischen JM kümmern oder machen das die Kollegen bei meinem JM?

    Wieviele Abschriften der Übersetzungen des Strafbefehls benötige ich? Genügen zwei, eine für die Zustellung, die zweite für die Akte?

    Muß ich außer, daß weißes nicht geknicktes Papier zu benutzen ist, sonst noch etwas wichtiges beachten?

  • Ich denke dass Ersuchen ist nicht an das Justizministeriumg in Rumänien, sondern an die zuständige Behörde zu richten, falls diese nicht (namentlich) ermittelt werden kann.
    Die Behörden kann man evtl. unter
    http://www.ejn-crimjust.europa.eu/atlas_advanced.aspx
    suchen, ich kriege hierbei aber die Krise und versuche die Anschriften anderweitig zu ermitteln.
    Die Weiterleitung an das JM im Rumänien kann das Landes-JM vornehmen, dass sicher auch die Anschrift hat.
    Wegen der Zahl der Schriftstücke siehe Nr. 30 RiVAST.
    Und bei der Zustellung eines Strafbefehls ist Nr. 115 Nr. 2 RiVASt zu beachten (vorläufige Kostenrechnung von Sta anfordern).
    Im Übrigen kann bei solch verhältnismäßig einfachen Fragen sicher auch die Prüfungstelle beim LG weiterhelfen.

  • Danke für den Link. Die Krise ist bei mir auch ausgebrochen. ;)

    Ich sehe gerade, gemäß § 115 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit Abschnitt III.2 Abs. 2 des Länderteils Rumänien kommt ja sogar eine Zustellung unmittelbar durch die Post in Betracht. Damit dürfte das dann ja so ähnlich laufen wie bei der ZRHO. Ich gehe davon aus, dass es sich bei einem Strafbefehel um "Verfahrensurkunden" im Sinne dieser Vorschrift handelt.
    In diesem Fall kann ich mir das Ersuchen und die Vorlage an die Prüfstelle wohl sparen. Der Strafbefehl nebst gesiegelter Aufstellung über den Gesamtbetrag einschließlich jeweils einer Übersetzung per Einschreiben mit internationalem Rückschein wäre dann doch ausreichend. Oder irre ich mich da?

  • Davon gehe ich aus.
    Man solle immer in den aktuellen Länderteil schauen.
    Ich weiß jetzt nur nicht so richtig, ob auch Artikel 52 des Schengener Übereinkommnes gilt, der nicht im Ländereil erwähnt ist, dies aber z. B. auch nicht im Länderteil Niederlande.
    Hierzu gibt es zur RIVASt die Anlage III zu Anhang II und hier sind auch Urkunden aufgeführt, die durch die Post zugestellt werden können, z. B. auch der Strafbefehl.

  • Muss mich hier nochmal dranhängen: Bei der ZU des Strafbefehls mit Einschreiben gg. Rückschein gem. Nr. 115 (3) RiVASt brauche ich doch m.E. nicht die Kostenaufstellung gem. Nr. 115 (2) RiVASt, da ich in diesem Fall ja gar kein "Ersuchen um Zustellung" im Sinne dieser Vorschrift stelle. Richtig?

  • Gute Frage, die ich nicht wirklich beantworten kann.
    In den §§ 179, 181 RistBV habe ich auch nichts zur Erforderlichkeit der Beifügung der Kostenrechnung gefunden.
    Meine persönliche praktische Lösung wäre hier:
    Man hat sich Gedanken gemacht, kommt zu einem vertretbaren Ergebnis und läßt es dann so laufen.
    Was soll auch passieren, bei der Zustellung im Inland wird ja auch keine Kostenrechnung beigefügt.

  • Wir nehmen den ganz normalen Strafbefehlsvordruck und stellen den nebst Übersetzung mittels Einschreiben und Rückschein zu. Eine extra Kostenaufstellung fügen wir nicht bei, die Kosten kann man sich ja aus der Übersicht zum Strafbefehlsvordruck raussuchen.

    Klappt seit min. 10 Jahren so

  • Muss mich hier nochmal dranhängen: Bei der ZU des Strafbefehls mit Einschreiben gg. Rückschein gem. Nr. 115 (3) RiVASt brauche ich doch m.E. nicht die Kostenaufstellung gem. Nr. 115 (2) RiVASt, da ich in diesem Fall ja gar kein "Ersuchen um Zustellung" im Sinne dieser Vorschrift stelle. Richtig?

    Wir wurden jetzt mal darauf hingewiesen, dass es von unserem Ministerium eine Anweisung gibt, wonach bei Staaten, bei denen nach Nr. 115 Abs. 3 RiVast eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg möglich ist, ausnahmsweise auf eine Kostenaufstellung verzichtet werden.

  • Muss mich hier nochmal dranhängen: Bei der ZU des Strafbefehls mit Einschreiben gg. Rückschein gem. Nr. 115 (3) RiVASt brauche ich doch m.E. nicht die Kostenaufstellung gem. Nr. 115 (2) RiVASt, da ich in diesem Fall ja gar kein "Ersuchen um Zustellung" im Sinne dieser Vorschrift stelle. Richtig?

    Wir wurden jetzt mal darauf hingewiesen, dass es von unserem Ministerium eine Anweisung gibt, wonach bei Staaten, bei denen nach Nr. 115 Abs. 3 RiVast eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg möglich ist, ausnahmsweise auf eine Kostenaufstellung verzichtet werden.

    Kann mir jemand sagen, ob es für NRW dazu auch Verfügungen gibt? Fügt Ihr bei Einschreiben gegen Rückschein die Kostenaufstellungen bei?

  • Ich habe diesbezüglich auch nochmal eine Frage und würde das Thema gerne nochmal aufleben lassen.

    Ich habe die Zustellung des Strafbefehls nach Rumänien veranlasst,habe aber nie eine Rückmeldung erhalten geschweige denn ein Zustellungszeugnis.Was mache ich denn jetzt?
    Richte ich ein Erinnerungschreiben an die Behöre direkt? :gruebel:

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