Nachlasspflegschaft anordnen?

  • danke

    ich habe die akte jetzt erst übernommen und die anregung ist schon ein paar monate her.
    daher dachte ich es gibt evtl einen grund, dass keine nlp angeordnet wurde.
    da mir dieser aber auch nicht ersichtlich war, dachte ich ich frag mal im forum nach ;)

  • Es hat ja auch keiner behauptet, dass das Nachlassgericht diese umfangreichen Erbenermittlungen selbst machen müsste. Das könnten wir entsprechend der uns zur Verfügung stehenden Pensen auch gar nicht, abgesehen von den geringen Kosten, die wir dafür erheben können. Wann der Rechtspfleger aufhört zu ermitteln und stattdessen andere beauftragt, muss er in eigener Verantwortung entscheiden. Wenn dann noch Aufgaben der Verwaltung des Nachlasses anstehen, wird der Zeitpunkt sowieso früher gekommen sein.
    Ob und in welchem Umfang dann für den Nachlasspfleger oder andere Erbermittlungsinstitutionen Kosten anfallen, die den Nachlass (erheblich) schmälern, muss uns nicht sonderlich interessieren - letztlich ist es für die Erben immer noch besser, einen Teil des Nachlasses zu bekommen als (im Falle einer frühzeitigen Hinterlegung) gar nichts.

  • abgesehen von den geringen Kosten, die wir dafür erheben können.

    :gruebel: Ich ging immer davon aus, dass das leider (!) unter keine Gebührenvorschrift fällt - wie rechnest Du denn Erbenermittlung durch das NG ab?

  • Sofern du auch nur einen Finger zur Nachlasssicherung krumm gemacht hast und es sich nicht um eine Nachlasspflegschaft handelt, kommt immerhin noch GNotKG VV 12310 in Betracht. Du solltest dann aber außer der Erbenermittlung noch irgendeine Kleinigkeit zur Sicherung des Nachlasses getan haben, für die reine Erbenermittlung findet sich kein Gebührentatbestand wieder.

  • GNotKG VV 12310 ist doch quasi der Nachfolger von § 104 KostO. Unser Revisor hatte die Ansicht, dass wir den nicht anwenden dürfen, auch nicht in Fällen, bei denen wir Nachlass (Gelder, Schmuck etc.) von der Polizei abgeliefert bekamen. Die Voraussetzungen seinen nicht erfüllt, da wir nur Hilfstätigkeiten anderer Stellen (Polizei) durchführen würden. Habt Ihr zu KostO-Zeiten auch für solche "Verwahrsachen" bereits § 104 KostO angewendet?

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