Tod eines Antragsgegners (Gesamtschulder) vor Erlass eines Mahnbescheides

  • Hallo,
    ich hoffe, dass mir jemand bei der Lösung meines Problemes helfen kann. Ich habe einen Mahnbescheid gegen 2 natürliche Personen (Gesamtschuldner) beantragt. Der Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner zu 1) wurde erlassen und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Auch der Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner zu 2) wurde erlassen, jedoch meldete sich sodann der Vater des Antragsgegners zu 2), der offensichtlich die Zustellungen für seinen Sohn entgegengenommen hat und teilte dem Gericht mit, dass sein Sohn bereits vor einigen Jahren verstorben ist. Demzufolge ist der Vollstreckungsbescheid - wie auch schon der Mahnbescheid - gegen eine nicht existente Partei ergangen und wurde wie erwartet vom Gericht herausverlangt.
    Besteht die Möglichkeit gegen die Erben z.B. durch eine Rubrumsberichtigung des Mahnbescheidsantrages - sozusagen "auf Start zurück" den Mahnbescheid erneut zu erwirken ohne einen Neuantrag und damit verbundenen neuen Gerichtskosten, die bei einem Streitwert von 60000,00 € eine nicht zu vernachlässigende Größe sind. Für konstruktive Lösungsvorschläge wäre ich Euch sehr dankbar.

  • Hallo Gegs,
    vielen Dank für den Tipp, jedoch glaube ich, dass § 239 ZPO mir hier nicht weiterhilft, da es um die Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei geht. Ich fürchte, dass es bei mir schon an der Anhängigkeit eines Verfahrens gegen die verstorbene Partei mangelt, da der Antragsgegner schon vor Antragstellung verstorben war und schon der Mahnbescheid unwirksam ergangen ist. Mir ist eigentlich klar, dass ich im Normalfall einen neuen Mahnbescheid gegen die Erben beantragen muss. Ich hatte nur gehofft, dass durch die Besonderheit, dass der verstorbene Antragsgegner Gesamtschuldner war und das Verfahren gegen den Gesamtschuldner durchgelaufen ist, trotzdem ein Prozessrechtsverhältnis zu den Erben zustande gekommen ist.

    Ich habe gerade noch einen Kommentar im Zöller gefunden, der sagt, dass wenn ein zurückgewiesener Mahnantrag wiederholt wird, gebührenrechtlich ein neues Mahnverfahren vorliegt, gleiches gilt, wenn ein MB nach Ablauf von 6 Monaten (§ 701) wirkungslos geworden ist.

    Fraglich ist ja auch noch, ob -wenn ich wirklich gegen die Erben einen neuen Mahnbescheid beantragen muss- der gegen den überlebenden Antragsgegner ergangene Mahnbescheid geändert werden muss, da der Inhalt "... sie werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen mit: Max Mustermann..." ja auch nicht mehr stimmt???????????????

    Ich bin schier am verzweifeln. Hiiiiiiiiiiiiiiilfe!
    Gruß Viola 61

    Einmal editiert, zuletzt von Viola61 (19. Mai 2010 um 13:06)

  • ich würde zu der alten GNR einen neuen MBA gegen die Erben einreichen mit dem Hinweis, daß das Gesamtschuldnermerkmal weiterhin besteht und bei dem lebenden Ag Berichtigung hinsichtlich des weiteren Gesamtschuldners (Erbengeimeinschaft) beantragt wird. Möglicherweise werden keine weiteren GK eingefordert, weil ja unter bezahlter GNR bearbeitet wird.

    Alle Angaben ohne Gewähr :)

  • Ich fürchte, man kommt um ein neues Verfahren mit neuen Kosten nicht drum herum. Ein Verfahren gegen eine von vornherein nicht existente Person kann nicht "berichtigt" werden.

  • :dito:

  • Vielen Dank für Euer fachkundiges Urteil. :daumenrau Eine Frage ist jedoch noch offen. Muss ich den schon gegen den Antragsgegner zu 1) erwirkten Vollstreckungstitel bzgl. des Gesamtschuldnervermerkes zwingend ändern lassen?

    Gruß an alle Mitdenker von Viola61

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