Mehrere Änderungen der Teilungserklärung

  • Im Jahre 1979 wurde Wohnungseigentum gebildet (Wohnung I, Wohnung II und Wohnung III). Nunmehr haben sämtliche Wohnungseigentümer in notarieller Urkunde Folgendes bewilligt und zur Eintragung beantragt:

    1. Die bisherige Zuordnung der Kellerräume wird teilweise geändert. Der zur
    Wohnung II gehörende Keller wird Wohnung III zugeordnet und mit dem dortigen
    SE verbunden. Der zur Wohnung III gehörende Keller wird Wohnung II
    zugeordnet und mit dem dortigen SE verbunden. Ein entsprechend beschrifteter
    Aufteilungsplan ist beigefügt.
    2. Das Sondernutzungsrecht der Wohnung Nr. I an einer Gartenfläche wird er-
    weitert. Ein Lageplan mit entsprechender Eingrenzung ist beigefügt.
    3. Die Wohnungen I und II werden verbunden mit dem Sondernutzungsrecht
    an einer bisher im Gemeinschaftseigentum stehenden Garage und der davor
    liegenden Gartenfläche. Aufteilungsplan und Lageplan sind beigefügt.

    Die Kellerräume und SNR'e sind in den Grundbüchern jeweils nur durch Bezugnahme eingetragen. Das WEG I ist mit einer Grundschuld belastet, die übrigen WEG sind unbelastet.
    Ich gehe davon aus, dass die Eintragung vorgenommen werden kann. Gläubigerzustimmung braucht wegen der Vorteilhaftigkeit nicht beigebracht werden. Auch UB und Abgeschlossenheitsbescheinigung sind m.E. nicht erforderlich.
    Seh ich das richtig?

    Muss die Eintragung in allen 3 Blättern erfolgen und wie könnte eine solche dann lauten?

    Ich hoffe, der SV ist verständlich und bin dankbar für eure Denkanstöße!

  • Der Text könnte z.B. lauten:
    Die Teilungserklärung ist geändert hinsichtlich des Sondereigentums an den Kellerräumen und hinsichtlich der Begründung und Zuordnung der Sondernutzungsrechte.
    Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist nunmehr verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kellerraum ... .
    Hier ist jetzt das Sondernutzungsrecht an ... zugeordnet.
    Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ... .

    Da nur Wohnung I belastet ist und diese Einheit lediglich Sondernutzungsrechte hinzuerwirbt muss die Gläubigerin nicht zustimmen. Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht erforderlich, da kein neues Sondereigentum gebildet wird.

    Life is short... eat dessert first!


  • :zustimm:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wenn Kellerräume (=Sondereigentum) getauscht werden, benötige ich einerseits eine Auflassung der betroffenen Wohnungseigentümer und eine UB.

    Eintragungsvorschlag grundsätzlich wie Mola:

    - bzgl. gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht:
    "Sondernutzungsrechte sind begründet und zugeordnet. Hier: Gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht an der Garage.. und einer Gartenfläche.. mit der Einheit Nr. III (bzw. Nr. II). ...Gemäß Bewilligung und Einigung (wg. Keller) vom..."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!