zustellungsfähige Anschrift

  • Hallo!
    Eigentlich geht es um eine Zivilsache, trifft wohl aber auf alle "Zustellungsprobleme" zu.
    Unser Herr Kläger will seine Anschrift nicht mitteilen. Es wurde schon alles mögliche unternommen, auch die ZU per Wachtmeister, hat alles nicht geklappt. Der Kläger selbt hat als Anschrift: MBE, also Mail Boxes etc. nebst Straße und Ort, angegeben. Kann ich so wirksam an den Kläger zustellen? Denke eher nicht, da es sich hierbei ja eher um ein Postweiterleitungsunternehmen handelt. Aber was könnte ich sonst noch tun? Öff. ZU ist nicht möglich, da der Kläger unter einer bestimmten Anschrift wohnhaft ist, jedoch nicht gemeldet. Bekannt ist, dass er sich am Ort x aufhält. Dorthin wurde auch die ZU durch den Wachtmeister versucht, was aber schief ging.
    Danke!

  • Man könnte gegen Empfangsbekenntnis an die Postfachanschrift zustellen. Auch wenn der Kläger nicht zu dem Personenkreis des § 174 ZPO gehört, wäre eine Heilung durch § 189 ZPO möglich, wenn er das EB zurückschickt. Und da es hier um den Kläger geht, der ja etwas vom Gericht will, schickt er das EB vielleicht wirklich zurück.

    Oder man schreibt den Kläger an und fordert auf, eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen, ansonsten Akte auf Frist 6 Monate und dann Zivilsache weglegen wegen Nichtbetreiben...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (12. Mai 2010 um 15:05) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich hatte kürzlich einen ahnlichen Fall: die Partei hat in einem Verfahren nach 11 RVG auch lediglich eine Postfachanschrift mitgeteilt. Der RA hatte öffentliche ZU beantragt. Ich habe der Partei per einfachen Brief die Anhörung zukommen lassen mit dem Hinweis, entweder eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen oder einen ZU-Bevollmächtigten zu benennen. Andernfalls könne es ihm passieren, dass die öffentliche ZU bewilligt wird und er dadurch Rechtsnachteile erleiden könnte.
    In meinem Fall hat's geklappt, aber es kommt natürlich sehr daruf an, "wes Geistes Kind" die Partei ist und aus welcher Motivation die Anschrift "verschleiert" wird.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hatte kürzlich einen ahnlichen Fall: die Partei hat in einem Verfahren nach 11 RVG auch lediglich eine Postfachanschrift mitgeteilt. Der RA hatte öffentliche ZU beantragt. Ich habe der Partei per einfachen Brief die Anhörung zukommen lassen mit dem Hinweis, entweder eine zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen oder einen ZU-Bevollmächtigten zu benennen. Andernfalls könne es ihm passieren, dass die öffentliche ZU bewilligt wird und er dadurch Rechtsnachteile erleiden könnte.
    In meinem Fall hat's geklappt, aber es kommt natürlich sehr daruf an, "wes Geistes Kind" die Partei ist und aus welcher Motivation die Anschrift "verschleiert" wird.



    Ein wirklich gute Lösung! :daumenrau

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