Pflegevertrag mit Betreuer

  • Es soll folgender Vertrag zwischen der Betreuten und der Betreuerin abgeschlossen werden:

    1. Die Betreute wohnt bei der Pflegeperson (=Betreuerin). Die Betreute wurde in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen und hat bei ihr ein separates Zimmer, sie benützt aber auch die sonstigen Wohnräume der Wohnung samt Küche/Bad/WC. Die Pflegeperson führt der Betreuten den Haushalt, indem sie ihr Zimmer in Ordnung hält, für sie das Essen zubereitet, die Wäsche richtet und alle Besorgungen des täglichen Lebens tätigt.


    2. Die Pflegeperson verpflichtet sich zur Übernahme der häuslichen Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Pflegestufe II), für die Betreute, soweit im häuslichen Rahmen möglich und medizinisch vertretbar, und erhält dafür das gesetzliche Pflegegeld in Höhe von 420.--€ monatlich.


    3. Die Betreute erhält von der Pflegeperson eine vollständige und bekömmliche standesgemäße Verköstigung einschließlich Getränken
    Für die Kosten des Einkaufs der Lebensmittel und Getränke hat die Pflegeperson aufzukommen.
    Für die vorstehenden Leistungen Ziff. 3. erhält die Pflegeperson von der Betreuten als Aufwandsentschädigung ein Verpflegungsgeld in Höhe von monatlich ….

    4. Die Kosten für Schuhe und Kleidung trägt die Betreute selbst. Für Waschmittel, Körperpflege- und Hygieneartikel (zum Beispiel Schampoo, Seife usw.) erhält die Pflegeperson von der Betreuten eine Aufwandsentschädigung von monatlich


    5. Die für das Zimmer der Betreuten anfallenden Nebenkosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr trägt die Pflegeperson.
    Als Nutzungs- bzw. Aufwandsentschädigung für das Wohnen in der Wohnung der Pflegeperson, und dafür, dass die Pflegeperson die vorgenannten Nebenkosten trägt und das Mobiliar für das Zimmer zur Verfügung stellt, erhält die Pflegeperson von der Betreuten einen Betrag von monatlich ……..

    6. Die Pflegeperson ist verpflichtet, Fahrten und Begleitungen für die Betreute zu erledigen, zum Beispiel Behördengänge, Arzt, Apotheke, Kirche, Ausflüge, usw., und die Betreute hierbei zu begleiten.
    Hierfür erhält die Pflegeperson von der Betreuten eine Aufwandsentschädigung von monatlich


    7. Da die Betreute infolge ihres Gesundheitszustands ständiger Aufsicht bedarf, verpflichtet sich die Pflegeperson die Betreute rund um die Uhr in geeigneter Weise zu beaufsichtigen und ihr – auch außerhalb der rein medizinischen Seite der Pflege - die nötige Aufmerksamkeit und Sorge zu widmen, um ihr ein ausgefülltes und integriertes Leben im Haushalt und in der Familie der Pflegeperson, wo die Betreute sich ständig aufhält, zu ermöglichen. Hierdurch wird ein Heimaufenthalt oder die Einstellung einer besonderen Pflegeperson vermieden, was die Betreute ausdrücklich nicht wünscht.
    Die Pflegeperson erbringt gegenüber der Betreuten, solange diese in der Wohnung der Pflegeperson wohnt, über die nach Ziff. 1, 2 dieses Vertrags zu erbringenden Leistungen, die nötige Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tragen.
    Hierfür erhält die Pflegeperson von der Betreuten eine Aufwandsentschädigung von monatlich 270.--€.


    Insgesamt kommen ca. 800 € zusammen. Ist dieser Vertrag genehmigungspflichtig und würdet Ihr diesen Vertrag ggfs. genehmigen ?
    Bei einer Heimunterbringung wäre das Vermögen der Betreuten in kurzer Zeit aufgebraucht. „Pflegeengel“ aus Polen kosten ca. 1300-1900 Euro monatlich.

  • Der Vertrag dürfte genehmigungspflichtig sein.
    Ich hatte in einer solchen Angelegenheit einen Ergänzungsbetreuer bestellen lassen, weil die Tochter = Betreuerin einen solchen Vertrag mit der Betroffenen abschließen wollte und die Betroffene geistig nicht mehr so ganz auf der Höhe war.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Kurz und knapp:

    1.) Ergänzungsbetreuer : ja, wegen klassischem Vertretungsausschluss

    2.) Genehmigung : nur , wenn die 1. Alt. des § 1907 III BGB zutrifft.

    Sollte also das Pflegeverhältnis ( ähnlich wie bei Heimverträgen ) jederzeit kündbar sein ( muss ggf. klargestellt werden ), entfällt eine Genehmigungspflicht.


  • 2. Die Pflegeperson verpflichtet sich zur Übernahme der häuslichen Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Pflegestufe II), für die Betreute, soweit im häuslichen Rahmen möglich und medizinisch vertretbar, und erhält dafür das gesetzliche Pflegegeld in Höhe von 420.--€ monatlich.

    Diesen Passus würde ich streichen lassen, das betrifft eigentlich das Verhältnis zwischen Pflegeperson und Pflegekasse. Die stellen ja die Höhe des Pflegegeldes fest (Pflegestufe kann sich ja ändern) und können auch direkt an die Pflegeperson zahlen. 




    Sehe ich genauso. Ich würde noch einen Passus ergänzen, mit welcher Frist bzw. dass jederzeit von den Parteien gekündigt werden kann.

    Den Richter würde ich bitten, den weiteren Betreuer ehrenamtlich zu bestellen und auch nach Vertragsschluss nicht wieder zu entlassen. Dann kann er hin und wieder die Einhaltung des Vertrages prüfen und ggfs. die Kündigung aussprechen (oder die Kündigung der Pflegeperson ggfs. entgegennehmen).

    Grundsätzlich finde ich solche Verträge gut, denn die meisten Personen wollen lieber in häuslicher Umgebung leben als im Heim. Aber es besteht auch die Gefahr von Mißbrauch, daher sollte eine regelmäßige Prüfung der häuslichen Verhältnisse und des Pflegezustandes stattfinden.
    (Dem Heim gegenüber kann das ja der Betreuer wahrnehmen, aber der ist ja hier gerade Vertragspartner)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hallo und einen schönen Montagmorgen,

    ich habe hier ein ähnliches Problem und würde gern eure Meinung hören.
    Eine Betreuerin will mit einer dritten Person (evtl. eine Angestellte der Betreuerin) einen Vertrag folgenden Inhalts abschließen:
    Besuchsdienste zur psycho-sozialen Betreuung monatl.1x für 1-2 Std.
    Begleitdienste zu Ärtzen, Optiker und zum Einkaufen
    Fahrdienste und Ausstattung der Geburtstagsfeier des Betreuten
    Spazieren gehen usw.
    Betreuter befindet sich im Heim.
    Monatlicher Tätigkeitsnachweis, Stundensatz7,70 €, Kilometergeld 0,27 €.
    Kündigungsfrist des Vertrages 14 Tage
    Hier gibt es unterschiedliche Meinungen zur Genehmigung eines solchen Vértrages.Was meint Ihr?

  • Aber auch hier trifft Folgendes zu:


    1.) Ergänzungsbetreuer : ja, wegen klassischem Vertretungsausschluss
    2.) Genehmigung : nur , wenn die 1. Alt. des § 1907 III BGB zutrifft.
    Sollte also das Pflegeverhältnis ( ähnlich wie bei Heimverträgen ) jederzeit kündbar sein ( muss ggf. klargestellt werden ), entfällt eine Genehmigungspflicht.



    Sehe daher keinen Grund für Genehmigungspflicht.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich ging bei meiner Antwort davon aus, dass sich die gestellte Frage auf die (bereits bejahte) Genehmigungsfähigkeit bezieht, habe solche Verträge aber auch immer ohne Genehmigung "laufen lassen".

    Ein Vertretungsausschluss ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

  • BGH


    Keine Genehmigungspflicht hinsichtlich eines Vertrags, durch den Betreuer den
    Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet

    Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergütung von
    Dienstleistungen verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB), bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen


    Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB.

  • Bei der Aufnahme eines Betreuten im Haushalt des Betreuers kann der Betreuer folgende Zahlungen vom vermögenden Betreuten verlangen:

    Betreuungsgeld in Höhe von 411,25 € / Monat ab 2012 (zuvor 393,75 € / Monat), wenn der Betreute den ganzen Tag zu Hause betreut wird (entspricht 175 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 nach § 37 Abs.1 SGB XI).
    Reduzierung des Betreuungsgeld um 20 % auf 329 € / Monat ab 2012 (zuvor 315 € / Monat), wenn der Betreute tagsüber z.B. in der WfbM arbeitet.

    Die Kosten für die Unterkunft betragen 254,40 € / Monat ab 2012 (zuvor 247,20 € / Monat). Die Kosten der Unterkunft richten sich nach § 2 Abs.3 der Entgeltverordnung (SvEV für 2012), zuzüglich 20 %, weil der Betreute die ganze Wohnung mitbenutzt.
    Die Kosten für die Verpflegung betragen bis zu 219 € ab 2012 (zuvor 217 € / Monat). Die Kosten der Verpflegung richten sich nach § 2 Abs.1 der Sozialversicherung-Entgeltverordnung (SvEV für 2012), für Frühstück 47 €, für Mittag- und Abendessen je 86 € (zuvor 85 €).

    Pflegegeld nach § 37 SGB XI für die Übernahme der Pflege ab 2012 bei Pflegestufe 1 mtl. 235 €, Pflegestufe 2 mtl. 440 € oder Pflegestufe 3 mtl. 700 € (zuvor mtl. 225 €, 430 € oder685 €).
    Anstatt des Pflegegeldes können auch Pflegesachleistungen nach § 36 SGBXI, die durch einen anerkannten Pflegedienst geleistet werden, ab 2012 bei Pflegestufe 1 mtl. 450 €, Pflegestufe 2 mtl. 1100 € oder Pflegestufe 3 mtl. 1550 € (zuvor mtl. 440 €, 1040 € oder 1510 €) gewährt werden.
    Es ist auch möglich eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI mit einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung zu beantragen.

  • Von ist geregelt, dass die Sätze für Betreuer verbindlich sind?

    Was ist mit mittellosen Betroffenen (Vermögen < 2.600,- €), aber EU-Rente von z. B. 800,- €?

    Unabhängig davon dürfte kein ehrenamtlicher Betreuer die Sätze kennen, es werden stattdessen stets individuelle Beträge vereinbart.

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