Löschung einer Grundschuld (Filiale)

  • Hallo!
    Ich habe eine Frage, die wahrscheinlich nicht mal ein Problem beinhaltet, aber ich bin neu im Grundbuch....
    Also:
    Im GB ist eine Grundschuld eingetragen für die Bank AG, Filiale x in x. Jetzt wurde die Löschung bewilligt von der Bank AG mit Sitz in Y.

    Brauche ich da irgendeine Legitimation, dass die das dürfen, oder dürfen die das einfach so, weil die z.B. Hauptunternehmen sind und die auch für sämtliche Filialen Bewilligungen abgeben dürfen?

  • Die Hauptniederlassung darf alles, siehe


    Baumbach, HGB, Rdnr. 4 zu § 13 (beck-online):

    "Die ZwNl, auch eines Ausländers (RG 108, 267), ist nicht selbstständige juristische Person, hat keine besonderen gesetzlichen Vertreter (Ausnahme § 53 II Nr 1 KWG, § 106 III 1 VAG), kein rechtlich selbstständiges Vermögen, keine rechtlich von denen des Inhabers gesonderten Verbindlichkeiten. Im Prozess ist sie nicht Partei, sondern der Inhaber des Unternehmens. (...) Da die ZwNl nicht rechtsfähig ist, ist sie auch nicht grundbuchfähig. Umschreibung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts von HauptNl auf ZwNl oder umgekehrt ist bloße Berichtigung des Grundbuchs, vgl KG JW 37, 1743."

    M.a.W.: Jede Hauptniederlassung und jede Filiale kann im ZVG-Verfahren für jede Filiale handeln.

  • Danke!

    Heisst das dann auch, dass ich eg keine Filiale als Gläubigerin eintragen darf wenn diese ja nicht Grundbuchfähig ist?

  • a) Grundsätzlich ist eine Zweigniederlassung nicht rechtsfähig und mangels Rechtsfähigkeit auch nicht grundbuchfähig (RGZ 62, 7/10; Heider, MünchKomm zum AktG, 2. Aufl., 2000, § 4 RN 56; Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, 1. Aufl., 2001, § 13 RN 68, 69; Bamberg/Hopt, HGB, 32. Aufl., 2006, § 13 RN 4; Ammon, „Die Sachfirma der Kapitalgesellschaft“, DStR 1994, 325). Träger der Rechte und Pflichten, die dem Betrieb der Zweigniederlassung zuzuordnen sind, ist immer ausschließlich der Inhaber des Unternehmens, also die Hauptniederlassung (OLG Hamm, Rpfleger 2001, 190; OLG München, Rpfleger 2006, 475/476 m.w.N.).

    b) Da die Zweigniederlassung jedoch eine eigene Firma führen kann, kann sie mit dieser Firmierung auch im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 62, 7/10 („muss“),; BayObLG, BayObLGZ 1972, 372 = Rpfleger 1973, 56 (auf S. 57 daran zweifelnd, dass sie mit der Firmierung der Zweigniederlassung eingetragen werden „muss“); LG Berlin, MittBayNot 1984, 89; LG Itzehoe, Rpfleger 1991, 498; Schöner/Stöber, GBR, 13. Aufl., 2004, RN 243 m.w.N.; anderer Ansicht: Kraft in KölnerKomm, AktG, § 4 RN 14: „Eintragung auf die Firma der Hauptniederlassung“; Kössinger in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Auflage, 2006, AT II Rn 32: („Die Zweigniederlassung als solche kann nicht Eigentümerin sein, sondern ist lediglich eine organisatorische Einheit, der bestimmte Vermögensgegenstände zugeordnet werden, ohne dass dies einen Wechsel in der Rechtsträgerschaft bedeutet. Maßgeblich bleibt, die amtliche Bezeichnung des Rechtsträgers richtig und eindeutig wiederzugeben. Neben dieser Firma (= der Hauptniederlassung) und Sitz mag dann auf Antrag (in Klammern) zusätzlich die Firma der Zweigniederlassung und deren Sitz angegeben werden“) mit weit. Nachw. („wie hier“) in den Fußnoten 21 und 22 = LG Bochum, NJW 1969, 1492, OLG Schleswig, NJW 1969, 2151, KG, OLGE 26, 130.

    c) nach LG Meiningen, NJW-RR 2000, 680, muss die Eintragung im Grundbuch entweder auf die Firma der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung erfolgen, da ein Alternativverhältnis bestehe. In den Gründen ist ausgeführt: Durch die Eintragung (der Zweigniederlassung) wird für den Rechtsverkehr erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Eintragung den durch internes Organisationsrecht der Gesellschaft der Zweigniederlassung zugewiesenen Geschäftsbereich betrifft;

    d) nach Hans, Rpfleger 1961, 43, muss es der Gesellschaft überlassen bleiben, ob sie die Eintragungen im Grundbuch auf die Firma der Hauptniederlassung oder eine abweichende Firma der Zweigniederlassung herbeiführen will, sich also entsprechende Erwerbstitel besorgt bzw. Bewilligungen ausstellen lässt. Nach BayObLG, Rpfleger 1973, 56/57, lässt die Namensbezeichnung des Berechtigten für eine Ermessensausübung des Grundbuchbeamten kein Raum. Sie sei subjektives Recht des Namensträgers und unterliege keinem Formulierungsermessen Dritter. Dem hat sich das LG Memmingen, Rpfleger 1981, 233 angeschlossen. Böttcher, führt im Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 15 GBV RN 26 aus: „Ob die Firma der Hauptnierderlassung oder die der Zweigniederlassung in die Eintragung aufzunehmen ist, obliegt der Entscheidung des Namensträgers und richtet sich nach der Eintragungsgrundlage (Eintragungsbewilligung, Erwerbstitel, Vollstreckungstitel); das Fassungsermessen des Grundbuchamts ist insoweit ausgeschaltet“. Auch nach Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008 RN 243, ist Grundlage für die Eintragung einer Handelsgesellschaft mit der Firma ihrer Haupt- oder ihrer Zweigniederlassung deren Bezeichnung im Erwerbstitel (in der Eintragungsbewilligung). Das OLG Hamm, Rpfleger 2001, 190 = NJOZ 2001, 716 führt aus: „Der Gläubigerin kann die Aufnahme einer Zweigniederlassung in die Gläubigerbezeichnung (in die Vollstreckungsklausel) nicht verweigert werden“…“Zurecht hat das BayObLG (= BayObLGZ 1972, 372/378) ausgeführt, dass das GBA die Aufnahme einer Gläubigerbezeichnung in der Eintragung eines Grundpfandrechts nicht ablehnen darf, unter der die Gläubigerin im Geschäftsverkehr auftritt und deren Verwendung der Erleichterung der Geschäftsabwicklung dient“ (s. auch LG Bonn, NJW 1970, 570 = DNotZ 1970, 663; Schöner/Stöber, RN 243 m.w.N. in Fußn. 64)

    e) da die Zweigniederlassung nicht rechtlich selbständig ist, ist eine Abtretung von der Hauptniederlassung an die Zweigniederlassung rechtlich ausgeschlossen (OLG Hamm, Rpfleger 2001, 190). Das gleiche gilt für eine betriebsinterne Umschichtung von einer Zweigniederlassung auf eine andere Zweigniederlassung (Hintzen, Anm. zu LG Konstanz, Rpfleger 1992, 247/248; Schöner/Stöber, RN 243),

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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