Haftungsbeschränkung bis zur Höhe des Nachlasses

  • Hallo zusammen!

    Ich habe einen seltsamen Antrag auf den Tisch bekommen, mit dem ich nicht so recht was anzufangen weiß:

    Eine gesetzliche Erbin (ein Testament nach dem Verstorbenen ist nicht vorhanden) beantragt die Haftungsbeschränkung bis zur Höhe des Nachlasses. Sie weist audrücklich darauf hin, dass es sich nicht um eine Ausschlagungserklärung ihrerseits handeln soll. Sie gibt an, dass ihr der Nachlassbestand nicht bekannt ist. Weitere Angaben macht sie nicht. Die Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen. :confused:

    Hat schonmal jemand davon gehört und weiß, was die Frau möchte bzw was ich als Nachlassgericht zu veranlassen habe?

  • Die Haftungsbechränkung auf den Nachlass kann durch Anordnung der Nachlassverwaltung herbeigeführt werden. (§1975 BGB) Die Anordnung erfolgt (u.a.) auf Antrag aller Erben. (§ 1981 BGB) Der/die Antragsteller muss/müssen, da kein Testament existiert, einen Erbschein vorlegen.

    Ich nehme an, das war von der Erbin gemeint.

  • ... oder - bei feststehender Überschuldung - durch das Nachlassinsolvenzverfahren.

    eine Fristsetzung zur Inventarerrichtung hat nur bei Gläubigerantrag die Wirkung der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass (und nur im Verhältnis zwischen Erben und antragstellendem Gläubiger).

    Ich würde einmal in den HRP Nachlassrecht schauen und die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Nachlassverwaltung in Bezug auf den vorliegenden Fall eruieren, um der Antragstellerin eine entsprechende Auflage machen zu können (Bei Miterbenstellung nur Antrag seitens aller Miterben; Nachlassverzeichnis = gibt es eine kostendeckende Nachlassmasse ? Stehjt die Überschuldung fest -> Verweis auf das Nachlassinsolvenzverfahren !).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich glaube, dass die Antragstellerin einfach auf eine bestimmte Rechtsfolge (nämlich die Haftungsbeschränkung) hinaus will, ohne dass sie sich überhaupt darüber im klaren ist, wie diese herbeizuführen ist. Aus diesem Grund liegt für mich im vorliegenden Fall noch überhaupt kein bestimmter Antrag vor.

    Einen Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung kann die Miterbin kaum meinen, denn zum einen ist sie als Miterbin insoweit gar nicht alleine antragsberechtigt und zum anderen müsste sie einen erklecklichen Vorschuss für Kosten und Vergütung erbringen. Eine freiwillige Inventarerrichtung i.S. des § 1993 BGB dürfte ebenfalls ausscheiden, weil das Inventar zwar der Abwendung der unbeschränkten Haftung dient (§ 2000 S.3 BGB), diese aber nicht herbeiführt (vgl. § 2009 BGB). Damit sind wir mit den nachlassgerichtlichen Zuständigkeiten schon am Ende. Der gestellte Antrag entbehrt somit im Hinblick auf das als zuständig angegangene NachlG jeder Sinnhaftigkeit.

    Also: Kurze Belehrung über die Rechtslage, Verweisung an einen Anwalt und Ankündigung, dass der "Antrag" mangels Nichtäußerung binnen zwei Wochen als gegenstandslos betrachtet wird.

  • Vielen Dank für Eure Antworten! Hat mir wirklich sehr weiter geholfen. Ich hab' den Vorschlag von Juris 2112 befolgt, der Antragsstellerin die Rechtslage erklärt und hoffe jetzt, dass sie das zufriedenstimmt.

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