Sicherungshypothek aus Unterhaltstitel und Insolvenz

  • Der Schuldner hat sich in einer notariellen Urkunde aus dem Jahr 2004 verpflichtet, monatlichen Unterhalt zu zahlen, der am 01. eines Kalendermonats fällig ist. Es wird die Eintragung einer Sicherungshypotehk für den Unterhalt vom 01.01.2010 bis zum 01.04.2010 beantragt (wobei angegeben wurde:
    Unterhalt ab 02.01.2010 für den Betrag für Januar 2010).
    Am 01.01.2010 um 8.00 Uhr wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Die Gläubigerin hat den Antrag auf Eintragung nach Rücknahme erneut gestellt, weil das Inso-Gericht ihr mitgeteilt hat, dass Neuverbindlichkeiten nicht dem Inso-Verfahren unterliegen.
    Ich habe trotzdem Bedenken gegen die Eintragung aus folgenden Gründen:
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten von Insolvenzgläubigern und auch von Neugläubigern sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen ( § 89 Inso sowie Eickmann/Flessner u.a., Insolvenzordnung, 2. Auflage, Anm. 12 zu § 89 Inso).
    Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn der Anspruch vor Eröffnung begründet war (a.a.O Anmm. 10 zu § 38 Inso).
    Dies ist hier mit der Erstellung der Urkunde im Jahr 2004 meiner Ansicht nach der Fall gewesen.
    Gemäß § 41 Inso gelten betagte Forderung als fällig.
    Somit handelt es sich hier wohl um eine Insolvenzforderung. Ich bin mir hier aber nicht sicher.
    Die Kommentierung unterscheidet aber zwischen begründeten Forderungen und Forderungen, für die nur ein Rechtsboden (was immer das sein mag) besteht.

    Selbst wenn es keine Insolvenzforderung wäre, wäre die Vollstreckung meiner Meinung nach gemäß § 91 Inso ausgeschlossen.
    Die Gläubigerin besteht aber unter Hinweis auf die Ausführungen des Inso-Gerichtes auf Eintragung.
    Weiß hier jemand weiter? 

  • wie Andreas, Eintragung ablehnen wegen § 91 InsO.

    Der Unterhaltsberechtigte ist hier Neugläubiger, da die jeweilige Unterhaltsforderung immer erst mit Beginn eines neuen Monats (und damit nach InsO-Eröffnung) entsteht.

    (Voraussetzung ist schließlich, dass der Unterhaltsberechtigte am jeweiligen Monatsanfang noch lebt, wär ja sonst lustig wenn mit InsO-Eröffnung die Unterhaltsbeträge gem. § 41 InsO für bis in alle Ewigkeit fällig wären).

    Für Neugläubiger herrscht Vollstreckungsverbot nach § 91 InsO. Vollstrecken können die nur nach § 89 Abs. 2 S. 1 in den "reservierten Bereich" des Arbeitseinkommens.

  • Vielen Dank für die Hinweise.
    § 41 Inso habe ich so verstanden, dass dieser in Ergänzung von § 38 Inso regelt, dass auch nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Beträge Insolvenzforderungen sind, natürlich mit der Maßgabe, dass die Fälligkeit tatsächlich eintritt.
    Der Kommentar ist hier aber dürftig und vieles bleibt für mich unklar.

  • Danke, die Entscheidung habe ich jetzt gelesen.
    Sie besagt nach meinem Verständnis, dass es sich im mir vorliegenden Fall um Ansprüche eines Neugläubigers handelt.
    Vollstreckt werden kann nur in die Ansprüche wie zu *3 schon ausgeführt.
    Die Eintragung der Sicherungshypohek ist abzulehnen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!