Forderungseinzug nach Erteilung der RSB

  • Hi, hab folgendes Problem:
    WVP war abgelaufen. Der Treuhänder hat im Abschlussbericht mitgeteilt, das während der Abtretung nicht alle pfändbaren Bezüge durch den Arbeitgeber des Schuldners an ihn ausgezahlt wurden (Rückstand 643,97 €). Er hat mehrfach versucht die Beträge einzuziehen. Nach Ablauf der WVP habe ich regulär die RSB erteilt ( Versäumnis des Arbeitgebers konnte dem S ja nicht negativ angelastet werden). Diese ist nunmehr rechtskräftig. TH teilt jetzt mit, das er immernoch mit dem Einzug der Rückstände beschäftigt ist und diese ggf. gerichtlich durchsetzten lassen muss. Darf er das überhaupt noch oder fehlt ihm nicht mittlerweile durch Ablauf der Abtretungserklärung die Legitimation? Oder ist er noch legitimiert bzgl. Beträgen die ihm/der Masse während der Abtretung zugestanden hätten?? Vielleicht sehe ich auch Probleme, wo gar keine sind. Hilfe :confused: und vielen Dank im Voraus

  • Ich glaube nicht, dass der (ehemalige) TH noch den fehlenden Betrag einziehen darf/soll/muss. Laufzeit der Abtretungserklärung ist beendet, Rsb ist erteilt - wie sollte er sich noch legitimieren?
    Eine etwaige Stundungsverlängerung ist dann wieder eine andere Geschichte ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ist das denn ein Stundungsverfahren? Wenn ja, dann soll sich doch der Schuldner drum kümmern. Entweder der ArbG hat den Pfändungsbetrag mit an den Schuldner ausgekehrt, dann kann das über die Ratenhöhe geregelt werden. Oder der ArbG hat das Geld einbehalten, und dann kann der Schuldner den noch nicht geleisteten Teil einfordern.

  • der nicht mehr im Amt befindliche Treuhänder dürfte wohl kaum noch eine Aktivlegitimation zur Geldendmachung des Anspruchs haben.
    Wenn das Gericht seinerzeit entgegen der rechtlichen Voraussetzungen die Schlussverteilung genehmigt hat, hätte man seinerzeit unter einer großzügigen Auslegung der Vorschriften über die Nachtragsverteilung eine solchen anordnen müssen. Dieser Weg sollte vorliegend noch versucht werden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • AG Duisburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 62 IK 86/03

    1. Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat.

    2. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört nicht nur der (notfalls gerichtliche) Einzug der an ihn abgetretenen Bezüge, sondern auch der Einzug von Forderungen, die darauf beruhen, dass der Schuldner diese Bezüge zu Unrecht selbst vereinnahmt hat.

    3. Ist bei Erteilung der Restschuldbefreiung der Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist der Treuhänder auch in der Folgezeit berechtigt, die Forderung (notfalls gerichtlich) einzuziehen; er bleibt insoweit verwaltungs- und verfügungsbefugt.

  • M.E. ist der Treuhänder auch nach RSB noch legitimiert und zwar ganz einfach dadurch, dass ihm die Beträge mit der Abtretungserklärung abgetreten wurden und sie ihm deshalb zustehen. Darum kann er sie noch geltend machen. Irgendetwas mit Genehmigung Schlussverteilung oder Nachtragsverteilung für abgetretene Beträge in der WVP mag ich beim besten Willen nicht aus der InsO herauszulesen (obwohl das manche Gerichte ja nicht hindert...).
    Das Problem liegt m.E. in der praktischen Umsetzung. Falls es sich im vorliegenden Fall um einen solventen Arbeitgeber handelt und die Rechtslage eindeutig ist, kann es der TH vielleicht riskieren; m.E. kann man ihm aber nicht zumuten, auf eigenes Risiko gegen einen wahrscheinlich mittellosen Schuldner vorzugehen. Käme vielleicht auch darauf an, ob es PKH gibt.
    Ich würde mich als Gericht da aber nicht einmischen.

  • So sehe ich das auch. Würden im Falle des Ablaufs der Laufzeit der Abtretungserklärung pfändbare Beträge für die Zeit davor anfallen, hätte ich kein Problem damit, dies an den TH zu zahlen.

    Beispiel:

    Ende der Laufzeit der Abtretung im Mai 2010. Der Schuldner hat die Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt und wird nach Steuerklasse VI besteuert. Nach dem Ende der LZ der Abtretung legt er nun die Steuerkarte vor und erhält für die Zeit vorher eine dicke Steuererstattung. Was wäre dann?????

  • Mist, hab den hier geposteten Ausgangsfall mit einem anderen (praktischen) Fall versehentlich vermengt.
    Astarothhat m.E. Recht. Der Treuhänder dürfte auch nach Ablauf der WVP noch zur Geltendmachung der Rechte aus der Abtretung befugt, wenn nicht sogar verpflichtet sein. Hier stellen sich natürlich die Fragen nach der praktischen Anwendung. Vorgehen ist nur gegenüber dem Arbeitgeber angesagt, dieser hat nicht schuldbefreiend geleistet. Allerdings geht das ganze schon wieder in die Richtung: nur mit PKH; wie soll das vergütungsmäßig ausgehen und so weiter.

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  • Kennt jemand zu diesem - hier inzwischen leider vermehrt auftretendem SV - neuere RS?

    Das Insolvenzgericht - AG Duisburg - stellte seinerzeit (erstmalig?) eine weitere Einziehungsbefugnis des TH (klarstellend?) fest trotz Ablauf der Abtretungsfrist:
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duisb…ss20100324.html

    (Was soll das eigentlich für ein Beschluss auf welcher gesetzlichen Grundlage sein mit welchem möglichem Rechtsbehelf für den Schuldner?)

    Im entsprechend angezettelten Streitverfahren des (ehemaligen, tja ???) Treuhänders bejahte das LG Duisburg - Prozessgericht - dessen Aktivlegitimation zur Prozessführung u.a. mit Hinweis auf (zwar) nicht denselben (aber ggf. vergleichbaren???) SV von BGH, Beschl. v. 03.12.2009, IX ZB 247/08

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duisb…il20101018.html


    Das Urteil des LG Duisburg wurde nun seinerzeit am 2.3.2012 vom OLG Düsseldorf gekippt, allerdings ohne dass diese sich mit der ggf. vergleichbaren (???) Entscheidung des BGH auseinandergesetzt hat:
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…il20120302.html


    Gibt es hier also was neues / anderes / höchstrichterliches? - mir ist dazu nichts bekannt; für sonstig frisch aufgekochten input zur Entscheidungsfindung bin ich daher dankbar.

    Tendiere gerade zu OLG Düsseldorf: Ende der Abtretungsfrist ist hier halt auch wirklich Schluss und halte den SV eben nicht für vergleichbar mit dem der BGH-Entscheidung; da lief wenigstens noch das InsO-Verfahren und die Befugnis des TH aus § 80 InsO, § 35 InsO.
    Hätte also ggf. stattdessen ein am Restschuldbefreiungsverfahren teilnehmender Insolvenzgläubiger die RSB-Versagung beantragen können ... , und wenn nicht, ja, dann halt nicht und ENDE !, anderenfalls kann man hier evtl. nie mehr das RSB-Verfahren abschließen?


    (Die Entscheidungen des AG und LG Duisburg wurden seinerzeit auch kritisiert:

    http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/184131

    http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/195609 )

  • (Obwohl ich auch die teleologische Begründung des AG und LG Duisburg zur "zweiten Komponente" des § 287 InsO grundsätzlich recht überzeugend finde.

    ABER, wo soll das im schlechtesten Falle hinführen und das RSB-Verfahren auch mal abgeschlossen werden, wenn nunmehr nichts mehr zu holen sein sollte oder angesichts ggf. erfrischenderweise geleisteter 5-€-Monats-Raten (natürlich haben wir mittlererweile nur einen SGB-XII-Bezug des Schuldners) auf den Rückstand der während der Abtretungsfrist aufgelaufenen und von der Erklärung ""grundsätzlich erfasst gewesenen"" pfändbaren Beträge von insgesamt bspw. 1.427,24 €, aaaargghhhh ... (24 weitere Jahre - aber nur bei regelmäßiger Ratenzahlung, juhu).

    Machen wir dann evtl. eine allerletzte Gläubigerversammlung in arg an den Haaren herangezogener analoger Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit dem TOP:

    "Liebe Insolvenzgläubiger: Wollen wir das jetzt langsam auch mal gut sein lassen, schließlich habt ihr auch keinen Versagungsantrag gestellt und offenbar eure Forderung schon anno Püppi ausgebucht.

    Auch das Insolvenzgericht möchte daher die Akte nunmehr alsbald im Weglege-Keller sehen und sich neuen Aufagben widmen. Schweigen gilt als Zustimmung, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO analoghochdrei."

    ???

    Ist doch unbefriedigend, das Ganze.)

  • ähnlicher Fall:

    InsO-Verfahren ganz normal aufgehoben,
    Beginn und Durchlaufen des RSB-Verfahrens,
    3 Tage vor Ablauf der Abtretungsfrist: Erbfall, Schuldner als Miterbe einer EG.

    Das Erbe besteht einzig aus einem werthaltigen Grundstück,
    die EG ist zerstritten, das Grundstück zu teilbarem Geld zu machen, dürfte Jahre dauern.

    Wie kann der redliche Schuldner seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO genügen, um keinen Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers zu riskieren?

    Und was macht das Insolvenzgericht, wenn sich im Rahmen der Anhörung über die RSB-Erteilung kein Gläubiger einlässt?

  • <br><br>Da lässt sich bestimmt ganz viel Schlaues drüber in Kommentaren drüber nachlesen (die Kommentarmeinungen erschöpfen sich mittlerweile leider zunehmend in Behauptungen ohne weitere Begründung). Ich kann hier leider auch nur - ein wenig apodiktisch - versuchen, etwas beizutragen.<br>Zunächst einmal zur "Herausgabe" während der WVP:<br><br>Der Schuldner ist während der WVP - voräufiger - Erbe geworden. Damit hat er die Obliegenheit der hälftigen Herausgabe des Wertes des Vermögens, welches er durch den Erbfall erlangt hat. Schlägt er nicht rechtzeitig die Erbschaft aus, trifft ihn diese Obliegenheit. Im Rahmen der Obliegenheit hat er die Hälfte des Wertes des Vermögens "herauszugeben". Als an sich BGB-freak vergesse ich mal den Begriff des "Herausgebens".  Der Schuldner hat den Treuhänder in die Lage zu versetzen, an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft berechtigt teilzunehmen. Das geht und sollte kein grundsätziches Thema sein.<br><br>Witzig wird die Sache natürlich dann, wenn eine Auseinandersetzung nicht mehr innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung möglich ist, da das Amt des Treuhänders an sich ja mit dem Ablauf endet. Dies lässt sich dadurch lösen, dass der Treuhänder über eine entsprechende Übertragung von Rechten als weiter rechtszuständig erachtet wird.<br><br>Zur zweiten Frage: äh, wenn der Schuldner durch entsprechende Vereinbarung mit den Treuhänder seine Obliegenheit erfüllt, ist es egal ob sich Gläubiger rühren oder nicht. Tut der Schuldner dies nicht, dann halt Lotterie für den Schuldner. Bevor in die Anhörung nach § 300 eingestiegen wird, sollte der Schuldner aber Gelegenheit erhalten, seine Obliegenheit zu erfüllen.<br><br><br>

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ähnlicher Fall:

    InsO-Verfahren ganz normal aufgehoben,
    Beginn und Durchlaufen des RSB-Verfahrens,
    3 Tage vor Ablauf der Abtretungsfrist: Erbfall, Schuldner als Miterbe einer EG.

    Das Erbe besteht einzig aus einem werthaltigen Grundstück,
    die EG ist zerstritten, das Grundstück zu teilbarem Geld zu machen, dürfte Jahre dauern.

    Wie kann der redliche Schuldner seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO genügen, um keinen Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers zu riskieren?

    Und was macht das Insolvenzgericht, wenn sich im Rahmen der Anhörung über die RSB-Erteilung kein Gläubiger einlässt?

    Ich glaube, hier wird irrig an der Quellentheorie festgehalten, nämlich, dass das an den TH zu zahlende aus dem Erbteil kommen muss, weil ja erst mit genauer Aufteilung des Erbes die Höhe feststehe und der Schuldner liquide sei. Ich habe da noch einen Fred von chick im Kopf, dass man hiervon abheben müsse. Kann ja durchaus sein, dass der Schuldner über entsprechendes Barvermögen verfügt, um seiner Pflicht zu genügen. Da darf der Schuldner freihändig entscheiden, ob er einen Versagensantrag befüttern will....Wenn er nichts zahlt und keiner kommt, Jackpot..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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