Zuständigkeit bei Ausschlagung durch Betreuer

  • Hallo Nachlasskollegen

    Ist es möglich ,dass ein Betreuer ( wohnhaft in A) für seine Betreute ( wohnhaft in B ) nach dem Erblasser ( wohnhaft in C ) die Erbschaft beim Gericht seines Wohnsitzes A ausschlägt ?

    Das Gesetz sprich vom Wohnortgericht des Ausschlagenden ,das ist in diesem Fall die Betreute somit wären Gericht B oder C die zuständigen Gerichte.
    Das Nachlassgericht hat jedoch den Betreuer angeschrieben und im anschreiben mitgeteilt ,dass er die ausschlagung auch bei seinem Wohnortgericht erklären kann,ist das richtig ?

    Schönen Freitag

    B. Mann

  • § 344 Abs.7 FamFG spricht vom Wohnsitz des Ausschlagenden. Das ist der Vertretene und nicht der Vertreter. Auf den Vertreter kommt es nur an, wenn es um die Kenntnis gewisser Umstände geht (§ 166 Abs.1 BGB). Die von einem örtlich unzuständigen Gericht beurkundete Ausschlagung ist allerdings wirksam (§ 2 Abs.3 FamFG). Sie muss aber innerhalb der Ausschlagungsfrist an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet werden und dort eingehen.

  • Hallo,
    demnächst möchte eine Betreuerin bei mir eine ihrer Betreuten angefallene Erbschaft ausschlagen.
    Die Betreute hat ihren gA in unserem Gerichtsbezirk, die Betreuerin (Rechtsanwältin) hat diesen im Gerichtsbezirk A, ihre Kanzlei liegt im Gerichtsbezirk B. Das in der Nachlasssache gem. § 343 FamFG zuständige AG liegt in einem anderen Bundesland.

    Zuständig sind nach Änderung des FamFG also das NLG am gA der Erklärenden (= Betreuerin) gem. § 344 VII FamFG sowie das nach § 343 FamFG zuständige NLG (anderes Bundesland).

    Die Betreuerin bat mich nun um einen Termin, da sie bei "ihrem" NLG sowie bei den freien Notaren keinen Termin für eine fristwahrende Ausschlagung erhalten hat.

    Ich bin grundsätzlich bereit die Ausschlagung aufzunehmen und würde die Betreuerin auf meine Unzuständigkeit hinweisen. Fristwahrung tritt ja dann mit Eingang bei dem nach § 343 FamFG zuständigen NLG ein und wie ich gelesen habe, ist die Ausschlagung trotzdem wirksam.

    In anderen Threads hab ich in diesem Zusammenhang von einem Rechtshilfeersuchen gelesen...würde dieses eine Zuständigkeit für mich begründen, so dass eben der Eingang bei mir maßgebend ist (ich also auch die Ausschlagung entgegennehme) oder ermächtigt mich dieses nur zur Aufnahme der Erklärung?

    LG

  • Hallo,
    demnächst möchte eine Betreuerin bei mir eine ihrer Betreuten angefallene Erbschaft ausschlagen.
    Die Betreute hat ihren gA in unserem Gerichtsbezirk, die Betreuerin (Rechtsanwältin) hat diesen im Gerichtsbezirk A, ihre Kanzlei liegt im Gerichtsbezirk B. Das in der Nachlasssache gem. § 343 FamFG zuständige AG liegt in einem anderen Bundesland.

    Zuständig sind nach Änderung des FamFG also das NLG am gA der Erklärenden (= Betreuerin) gem. § 344 VII FamFG...

    LG


    In diesem Thread (Beitrag #3) und an anderen Stellen im Forum konnte meines Wissens nach nicht eindeutig geklärt werden, ob in diesen Fällen i. S. d. § 344 VII FamFG der Betreute/das Mündel/Kind die erklärende Person ist oder der jeweilige gesetzliche Vertreter.

    Gibt es dazu inzwischen einschlägige Rechtsprechung?

  • In anderen Threads hab ich in diesem Zusammenhang von einem Rechtshilfeersuchen gelesen...würde dieses eine Zuständigkeit für mich begründen, so dass eben der Eingang bei mir maßgebend ist... ?

    Ja.

    Wo steht das denn ??

    Das ergibt sich daraus, dass das ersuchte Gericht insoweit anstelle des ersuchenden Gerichts tätig wird. Deshalb war es bis zum Inkrafttreten des heutigen § 344 Abs. 7 FamFG gängige Praxis, als örtlich unzuständiges Gericht telefonisch ein Rechtshilfeersuchen des Nachlassgerichts einzuholen, zumindest, wenn anderenfalls die Gefahr der Verfristung bestanden hätte (siehe hierzu auch Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 344 Rn. 45).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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